TE Vwgh Beschluss 2023/1/20 Ra 2022/06/0323

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Veröffentlicht am 20.01.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des A K und 2. der E K beide in N, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 9. Juni 2022, LVwG-318-94/2021-R12, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Frastanz; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde F. vom 22. September 2021 richtete, mit welchen ihnen gemäß § 40 Abs. 2 Baugesetz die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch gänzliche Beseitigung des ohne Baubewilligung errichteten Gebäudes samt überdachter Terrasse und Stützmauer auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG F, die Angleichung der dadurch entstehenden Flächen an das Urgelände sowie die Sortierung und Entsorgung des anfallenden Abbruchmaterials aufgetragen und ihr Antrag auf Aussetzung des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden war, mit einer Maßgabe im Spruch des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Spruchpunkte I. und IV. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde F. vom 22. September 2021 richtete, wurde dieser Folge gegeben und die betreffenden Spruchpunkte behoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsfall wesentlich - aus, dass das gegenständliche Gebäude auf einer als Freiland-Freihaltegebiet (FF) gewidmeten Fläche situiert sei. Bereits um 1900 habe auf dem gegenständlichen Grundstück eine Heubarge im Ausmaß von ca. 3,3 m x 3,2 m bestanden. Schon vor dem Umbau in den 1970er-Jahren habe es im südwestlichen Bereich der Heubarge einen angebauten Schopf gegeben. Der nordöstliche Zubau („Vorraum“) sei zwischen den 1950er- und den 1970er-Jahren erfolgt. In den 1970er-Jahren sei ein umfangreicher Innenausbau erfolgt, das „Hauptgebäude“ sei mit einem neuen Giebeldach versehen worden und es sei im Wesentlichen zur heute vorliegenden Einteilung des Gebäudes gekommen. Der Bereich „Wohnen“, welcher in etwa den ursprünglichen Maßen der Heubarge entspreche, und der Bereich „Vorraum“ verfügten über ein gemeinsames gedecktes Giebeldach samt Kamin. Die Gesamtmaße des Gebäudes, das Wohnzwecken diene, würden etwa 10,5 m x 4,5 m betragen. Im Jahr 2018 seien erneut Baumaßnahmen durchgeführt und das gesamte Gebäude sei einer Renovierung unterzogen worden. Eine Baubewilligung für sämtliche dieser Baumaßnahmen sei nicht erteilt worden.

6        Für die ursprünglich bestehende Heubarge sei unstrittig von einem (vermuteten) Konsens auszugehen gewesen. Angesichts des Umstandes, dass im konkreten Fall erhebliche Ausbaumaßnahmen des Gebäudes in der Zeit zwischen den 1950er- und 1970er-Jahren, Anfang bis Ende der 1970er-Jahre und im Jahr 2018 durchgeführt worden seien und keinerlei Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive vorlägen, sei insoweit nicht von einem alten Bestand auszugehen, der für einen vermuteten Konsens in Frage komme. Zudem sei die ursprüngliche Heubarge im nunmehr bestehenden Gebäude aufgegangen, welches hinsichtlich seiner Größe und seiner Lage maßgeblich von der Heubarge abweiche. Der grundsätzliche Konsens für die alte Heubarge sei somit untergegangen. Zudem könne sich ein Abbruchauftrag nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar seien, was im Revisionsfall nicht der Fall sei. Selbst wenn Teile der ursprünglichen Holzkonstruktion noch im Gebäude vorhanden seien, stelle das gesamte Gebäude inzwischen eine Einheit dar. Insbesondere der Bauteil „Wohnen“ und der „Vorraum“ seien konstruktiv miteinander verbunden. So bestehe etwa auch ein gemeinsames, gedecktes Giebeldach samt Kamin für diesen Bauteil. Die Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens zur Frage der Trennbarkeit der Heubarge vom Rest des Gebäudes sei daher nicht erforderlich gewesen.

7        Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20. September 2022, E 1981/2022-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

8        Die revisionswerbenden Parteien bringen in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, das Verwaltungsgericht habe keinerlei Ermittlungsschritte zur Führung der Akten und Archive durch den Bürgermeister der Marktgemeinde F. im fraglichen Zeitraum und zu vergleichbaren Objekten im Umfeld der gegenständlichen Baulichkeiten angestellt. Dies obwohl seitens der revisionswerbenden Parteien mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass es auch zu weiteren Objekten im näheren Umfeld keinerlei Akten oder sonstigen Unterlagen mehr gebe. Dieses Versäumnis könne nicht durch einen Verweis auf die Aussage der zweitrevisionswerbenden Partei, welche bei ihrer Einvernahme im Jahr 2019 eine Baubewilligung nicht erwähnt habe, ersetzt werden, zumal diese juristische Laiin und zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht Miteigentümerin gewesen sei.

9        Weiters sei auch vom Verwaltungsgericht (zumindest teilweise) zugestanden worden, dass die ursprüngliche Konstruktion der Heubarge noch erhalten sei, wozu keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt worden seien. Insbesondere zur Frage, ob ein Rückbau auf den konsentierten Altbestand möglich sei, sei kein bautechnisches und/oder vermessungstechnisches Gutachten eingeholt worden, wie dies von den revisionswerbenden Parteien beantragt worden sei. Es gebe zudem keinerlei Verfahrensergebnisse, die darauf hindeuten würden, dass der jedenfalls konsentierte Altbestand in seiner Lage verändert worden wäre. Selbst wenn man somit davon ausginge, dass es für die bestehenden Anbauten an den konsentierten Altbestand tatsächlich keine Baubewilligung gebe, würde dies nicht automatisch dazu führen, dass auch der konsentierte Altbestand abgetragen werden müsse, zumal diese Zubauten ohne größere Schwierigkeiten auch wieder entfernt werden könnten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes hätte zur Folge, dass jedes Gebäude, dass durch einen vermeintlich nicht bewilligten Zubau erweitert werde, als Ganzes abzutragen sei, was der hg. Judikatur widersprechen würde (Hinweis auf VwGH 31.1.2022, Ra 2021/06/0228).

10       Schließlich widerspreche der angefochtene Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses dem Bestimmtheitsgebot, weil darin die Angleichung an das Urgelände verfügt werde, welches sich nicht bestimmen lasse, weil an der betreffenden Stelle bereits seit 1900 ein konsentierter Altbestand stehe.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

11       Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, das Verwaltungsgericht habe keine Ermittlungen in Bezug auf die Führung der Archive durch die Baubehörde angestellt, trifft nicht zu, zumal das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung die Vertreter der Baubehörde zu dieser Frage einvernommen hat. Soweit sich die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang gegen die beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtes wenden, ist auszuführen, dass im Zusammenhang mit der Beweiswürdigunghttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=12.01.2023&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=Bau* Beweiswürdigung Überprüfung&WxeFunctionToken=4af17f29-8598-4623-8f7c-cb0996c34ad8 - hit319 des Verwaltungsgerichtes - zu deren https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=12.01.2023&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=Bau* Beweiswürdigung Überprüfung&WxeFunctionToken=4af17f29-8598-4623-8f7c-cb0996c34ad8 - hit318Überprüfunghttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=12.01.2023&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=Bau* Beweiswürdigung Überprüfung&WxeFunctionToken=4af17f29-8598-4623-8f7c-cb0996c34ad8 - hit320 der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 7.7.2022, Ra 2020/06/0259, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung vermag die Revision mit ihrer - bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - nicht näher konkretisierten Behauptung betreffend fehlende Bauunterlagen zu anderen Baulichkeiten im näheren Umfeld ebenso wenig aufzuzeigen wie mit ihrem Hinweis darauf, dass die zweitrevisionswerbende Partei juristische Laiin und zum Zeitpunkt des Umbaus in den 1970er-Jahren noch gar nicht Miteigentümerin gewesen sei.

12       Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht, dass im Fall eines konsenslosen Zubaus zu einem konsentierten Bestand jedenfalls immer der gesamte Bau zu entfernen sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Einklang mit der im angefochtenen Erkenntnis zitierten hg. Judikatur geprüft, ob im Revisionsfall ein einheitliches Bauwerk vorliegt oder nicht. Bei einem einheitlichen Bauwerk ist nämlich grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages. Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos (vgl. dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/05/0132, VwGH 6.11.2013, 2011/05/0149, und VwGH 26.2.2009, 2006/05/0231, jeweils mwN). Das Verwaltungsgericht stellte dazu fest, dass der Bauteil „Wohnen“ und der Bauteil „Vorraum“ konstruktiv miteinander verbunden seien und für diese Bereiche ein gemeinsames, gedecktes Giebeldach bestehe und gelangte ausgehend davon zu dem Schluss, dass die betreffenden Bereiche nicht trennbar seien und somit von einem einheitlichen Bauwerk auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht konnte sich in diesem Zusammenhang auf die in den Verfahrensakten enthaltenen Fotos und auf den Lageplan des gegenständlichen Bauwerkes stützen, die Einholung eines bautechnischen Gutachtens war insoweit nicht erforderlich. Da bereits das Bestehen eines einheitlichen Bauwerkes den auf Beseitigung des gesamten Bauwerkes gerichteten Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zu tragen vermag, kommt es auf die Frage des Vorliegens eines aliuds nicht an, weshalb mit dem dazu erstatteten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan werden kann.

13       Mit ihrer Rüge zur mangelnden Bestimmtheit des erteilten baupolizeilichen Auftrages übersehen die revisionswerbenden Parteien, dass damit nicht eine Wiederherstellung des vor Errichtung des Bauwerkes bestehenden Urgeländes, sondern eine Angleichung an das derzeit bestehende, das Bauwerk umgebende und durch die baulichen Maßnahmen nicht veränderte Urgelände vorgeschrieben wurde. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird somit auch insoweit nicht dargetan.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060323.L00

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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