TE Vwgh Beschluss 2023/1/26 Ra 2023/08/0006

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Veröffentlicht am 26.01.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Mag. W H, Rechtsanwalt in R, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022, I413 2254825-1/5E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) fest, dass der Revisionswerber in der Zeit von 14. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 und von 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2019 auf Grund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        In der vorliegenden außerordentlichen Revision erblickt der Revisionswerber entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn der genannten Verfassungsbestimmung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht eine an ihn gerichtete Mail der (damaligen) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 23. Oktober 2013 nicht als verbindliche Erledigung angesehen habe. Die Mitteilung sei zwar mit Mail und nicht in der strengen äußeren Form eines Bescheides erfolgt, es komme aber auf den Inhalt an. Beurteile man diesen, so handle es sich gerade nicht um eine unverbindliche Rechtsansicht bzw. um eine unverbindliche Erledigung, sondern um die konkrete Feststellung gegenüber dem Revisionswerber, dass sein Einkommen aus der Rechtsanwaltskanzlei nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werde. Der SVA/SVS könne zugemutet werden, dass sie sich selbst an die eigenen Festlegungen und Zusicherungen halte. Es sei für einen Rechtsstaat wesentlich, dass man auf die Erledigungen der Behörde vertrauen könne.

6        Die - von einem Mitarbeiter der SVS von einer dienstlichen Mailadresse verschickte - E-Mail, auf die sich der Revisionswerber mit diesem Vorbringen bezieht, hat folgenden Wortlaut:

„Hallo Willi!

NEIN!

Du zahlst bei uns deine Beiträge nur auf Basis deiner Einkünfte aus der Handelstätigkeit, die Einkünfte als Rechtsanwalt werden dabei nicht herangezogen.

Es kann also durchaus sein, dass du bei uns - je nach Ergebnis des Steuerbescheides - Mindestbeiträge zahlst.

Wenn du dann bei uns versichert bist kannst du die freiwillige Krankenversicherung bei der TGKK kündigen.

SG Erich“

7        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frage, ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes, insbesondere ihres konkreten Aufbaues und ihrer konkreten sprachlichen Fassung als Bescheid zu beurteilen ist, eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar und ist daher im Regelfall nicht revisibel. Anderes gilt, wenn das vom Verwaltungsgericht erzielte Auslegungsergebnis vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unvertretbar ist (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/11/0044, mwN). Von einem insoweit unvertretbaren Auslegungsergebnis kann im vorliegenden Fall jedoch angesichts der keines der Bescheidmerkmale des § 58 AVG aufweisenden Form und des Inhalts des gegenständlichen Schreibens keine Rede sein. Inwiefern ein Schreiben ohne Bescheidqualität aber sonst Verbindlichkeit entfalten sollte, ist nicht ersichtlich.

8        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080006.L00

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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