TE Vfgh Beschluss 2007/4/13 B405/07

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Veröffentlicht am 13.04.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

         Dem in der Beschwerdesache des Ing. A S, ..., vertreten

durch die Dr. A Rechtsanwalts-Partnerschaft, ..., gegen den Bescheid

des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. Jänner

2007, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG insoweit  F o l g e

gegeben, als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens

die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ... KG Hollabrunn

ausgeschlossen wird. Im Übrigen wird dem Antrag  k e i n e  F o l g e

gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. Jänner 2007, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg betreffend Haftung gem. §9 iVm §80 BAO teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch auf einen Betrag iHv € 797.250,65 reduziert.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und ihm mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachse. Da der Beschwerdeführer in dem von der A S GmbH beim Verwaltungsgerichtshof angestrengten Beschwerdeverfahren keine Parteistellung habe, sei er auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im verfassungsgerichtlichen Verfahren angewiesen; die Möglichkeit der A S GmbH, aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erlangen, genüge nicht, um den Rechtsschutz des für Verbindlichkeiten der GmbH zur Haftung herangezogenen Beschwerdeführers zu gewährleisten. Das Finanzamt verweigere in diesem Fall auch die Möglichkeit einer Stundung.

Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer jedenfalls die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verwertungsmaßnahmen, insbesondere in Hinblick auf die Verwertung der Liegenschaft EZ ... KG Hollabrunn, da durch eine Zwangsversteigerung ein unwiederbringlicher Schaden drohe.

3. Die zur Äußerung eingeladene belangte Behörde erstattete innerhalb der ihr gesetzten Frist eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausspricht. Sie bringt zunächst vor, dass in Hinblick auf die Höhe der Haftungsverbindlichkeiten sowie auf das Nettojahreseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2005 iHv ca. € 43.000,-- von einer Gefährdung der Einbringlichkeit ausgegangen werden müsse. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehe damit ein öffentliches Interesse entgegen.

Hinsichtlich der Liegenschaft EZ ... KG Hollabrunn, habe das Finanzamt Hollabrunn die Vormerkung eines Pfandrechtes iHv € 200.000,-- erwirkt, wobei bereits ein Vorpfandrecht für die Volksbank Donau-Weinland iHv € 141.712,03 eingetragen sei. Durch eine Verwertung der Liegenschaft könnte daher in Anbetracht der Höhe der vorangehenden Last nur ein geringer Teil der Haftungsschuld befriedigt werden. Laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes werde eine Liegenschaft nur dann verwertet, wenn keine andere Möglichkeit zur Einbringung bestehe und die Rechtskraft der rückstandsbezogenen Abgaben eingetreten sei bzw. ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde der GmbH vorliege. Da dies noch nicht der Fall sei, bestehe keine Veranlassung eine Zwangsversteigerung zu befürchten. Das Entstehen eines vom Beschwerdeführer behaupteten nicht wieder gutzumachenden Schadens sei daher nicht möglich. Die bisher durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen seien keine Verwertungsmaßnahmen, sondern lediglich auf die Sicherung des Abgabenanspruches gerichtet.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Einschätzung der belangten Behörde, dass bei dieser Sachlage die Einbringlichkeit der Forderung keineswegs gesichert erscheint. Ist aber die Einbringlichkeit gefährdet, so stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen. Soweit die Behörde die Abgabenforderung aber durch das an der Liegenschaft EZ ... KG Hollabrunn eingetragene Pfandrecht besichert hat, kann von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der Vermeidung der Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gesprochen werden.

Da aber im Übrigen an der sofortigen Verwertung besagter Liegenschaft kein zwingendes öffentliches Interesse besteht und mit der Verwertung insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein könnte, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend Folge zu geben, dass für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ... KG Hollabrunn ausgeschlossen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B405.2007

Dokumentnummer

JFT_09929587_07B00405_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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