Index
40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art132Leitsatz
Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz innerhalbangemessener Zeit durch eine Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzesüber die Ausnahme der Mehrparteienverfahren vom Geltungsbereich derfünfzehnmonatigen Frist für das Außer-Kraft-Treten einesStraferkenntnisses seit Einlangen der Berufung beim UVS;Rechtfertigung nur bei Privatanklagesachen aufgrund der Möglichkeitder Devolution bzw SäumnisbeschwerdeSpruch
I. Die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in §51 Abs7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. Die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in §51 Abs7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die in Prüfung gezogene Wortfolge ist auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des §51 Abs7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden.römisch II. Die in Prüfung gezogene Wortfolge ist auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des §51 Abs7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden.
III. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.römisch III. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.
IV. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.römisch IV. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
V. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.römisch fünf. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1323/07 ein Verfahrenrömisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1323/07 ein Verfahren
gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, (im Folgenden: UVS NÖ) anhängig, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §3 Abs1 iVm §28 Abs1 Z1 AuslBG lediglich mit der Maßgabe einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen Folge gegeben wurde.gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, (im Folgenden: UVS NÖ) anhängig, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §3 Abs1 in Verbindung mit §28 Abs1 Z1 AuslBG lediglich mit der Maßgabe einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen Folge gegeben wurde.
In der gegen diesen Bescheid nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde werden Verstöße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (§28 Abs1 Z1 lita AuslBG) behauptet.
2. Beim Verfassungsgerichtshof ist darüber hinaus zu B1817/07 ein Verfahren gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ) anhängig, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §3 Abs1 iVm §28 Abs1 Z1 AuslBG keine Folge gegeben wurde. 2. Beim Verfassungsgerichtshof ist darüber hinaus zu B1817/07 ein Verfahren gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ) anhängig, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §3 Abs1 in Verbindung mit §28 Abs1 Z1 AuslBG keine Folge gegeben wurde.
In der gegen diesen Bescheid nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde werden Verstöße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Beschwerde sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen (§28 Abs1 Z1 lita AuslBG sowie eine Wortfolge in Art129a Abs1 Z4 B-VG und die Wortfolge "in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht" in §51 Abs7 VStG) gerügt.
3. Sowohl in der zu B1323/07 als auch in der zu B1817/07 protokollierten Beschwerde wird u.a. ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist nach Art6 EMRK durch die überlange Dauer des jeweiligen Verwaltungsstrafverfahrens geltend gemacht. Der Bescheid des UVS NÖ wurde dem Beschwerdeführer zu B1323/07 am 12. Juni 2007, sohin 2 Jahre, 1 Monat und 9 Tage nach Einlangen der Berufung bei der erstinstanzlichen Behörde am 3. Mai 2005 zugestellt. Die Gesamtverfahrensdauer (berechnet von der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Tatvorwurf bis zur Zustellung des im Berufungsverfahren ergangenen Bescheides) betrug 2 Jahre, 3 Monate und 4 Tage. Vom Einlangen der Berufung der Beschwerdeführerin zu B1817/07 bei der erstinstanzlichen Behörde am 30. Jänner 2006 bis zur Zustellung des Bescheides des UVS OÖ an die Beschwerdeführerin am 27. August 2007 vergingen 1 Jahr, 6 Monate und 28 Tage. Die Gesamtverfahrensdauer dieses Verfahrens betrug 1 Jahr, 8 Monate und 29 Tage. In keinem der beiden angefochtenen Bescheide wurde die Verfahrensdauer explizit als strafmildernder Umstand gewertet.
II. 1. Aus Anlass dieser - unter sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerdeverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in §51 Abs7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I 158/1998, entstanden, welche ihn veranlasst haben, diese Wortfolge mit Beschluss vom 21. Juni 2008 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.römisch II. 1. Aus Anlass dieser - unter sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerdeverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in §51 Abs7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, entstanden, welche ihn veranlasst haben, diese Wortfolge mit Beschluss vom 21. Juni 2008 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.
1.1. Die in Rede stehende Bestimmung lautet wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"5. Abschnitt: Rechtsschutz durch
unabhängige Verwaltungssenate
Berufung
§51. (1) Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof nahm vorläufig an, dass sowohl der UVS NÖ als auch der UVS OÖ bei der Erlassung der in den Anlassbeschwerdeverfahren angefochtenen Bescheide die in Rede stehende Wortfolge in §51 Abs7 VStG angewendet hätten und dass daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Gesetzesstelle anzuwenden hätte. Er begründete dies damit, dass die belangten Behörden - vor dem Hintergrund der Tatsache, dass zwischen dem Einlangen der Berufung und der Zustellung der angefochtenen Bescheide Zeiträume von mehr als zwei Jahren bzw. 18 Monaten liegen würden - zu prüfen gehabt hätten, ob in den Verfahren im Sinne von §51 Abs7 VStG nicht nur den jeweiligen Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht und die Bescheiderlassung demgemäß im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH 20.12.1996, 96/02/0296; 11.10.2002, 2002/02/0099) rechtmäßig erfolgen konnte. Der Verfassungsgerichtshof nahm an, dass auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen.
1.3. In der Sache hegte der Verfassungsgerichtshof zunächst das Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge mangels sachlicher Rechtfertigung gegen den Gleichheitssatz verstoße. Er legte dieses Bedenken im Einzelnen wie folgt dar (Hervorhebungen wie im Original):
"4.1. Nach Art132 B-VG ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen nicht zulässig. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Privatanklage- und Finanzstrafsachen.
§51 Abs7 VStG 1991 bestimmt, dass ein angefochtenes Straferkenntnis ex lege außer Kraft tritt, wenn über die Berufung - in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten ein Berufungsrecht zusteht - nicht innerhalb eines Zeitraumes von 15 Monaten durch Bestätigung oder Aufhebung entschieden wird. Die Frist läuft ab Einlangen der Berufung bei der erstinstanzlichen Behörde, da eine Berufung gemäß §63 Abs5 AVG 1991 bei dieser einzubringen ist. Wenn die Frist verstreicht, ohne dass über die Berufung entschieden worden ist, tritt der angefochtene Bescheid außer Kraft und das Verwaltungsstrafverfahren ist einzustellen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, §51 VStG, Rz 29 ff.). §51 Abs7 VStG 1991 bestimmt, dass ein angefochtenes Straferkenntnis ex lege außer Kraft tritt, wenn über die Berufung - in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten ein Berufungsrecht zusteht - nicht innerhalb eines Zeitraumes von 15 Monaten durch Bestätigung oder Aufhebung entschieden wird. Die Frist läuft ab Einlangen der Berufung bei der erstinstanzlichen Behörde, da eine Berufung gemäß §63 Abs5 AVG 1991 bei dieser einzubringen ist. Wenn die Frist verstreicht, ohne dass über die Berufung entschieden worden ist, tritt der angefochtene Bescheid außer Kraft und das Verwaltungsstrafverfahren ist einzustellen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, §51 VStG, Rz 29 ff.).
Neben §51 Abs7 VStG 1991 gilt in Verwaltungsstrafverfahren die in §31 Abs3 VStG 1991 idF BGBl. 620/1995 normierte Frist für die Strafbarkeitsverjährung. Danach darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind. Neben §51 Abs7 VStG 1991 gilt in Verwaltungsstrafverfahren die in §31 Abs3 VStG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt 620 aus 1995, normierte Frist für die Strafbarkeitsverjährung. Danach darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.
Der Schutz vor Säumnis der Unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafverfahren, die nicht Privatanklage- oder Finanzstrafsachen sind, erschöpft sich sohin in den Fristen des §31 Abs3 VStG 1991 und des §51 Abs7 leg.cit.
4.2. §51 Abs7 VStG 1991 ist allerdings ausdrücklich lediglich in Verwaltungsstrafverfahren anwendbar, in denen nicht auch anderen Parteien als dem Beschuldigten ein Berufungsrecht zusteht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob im konkreten Fall einer anderen Partei ein Berufungsrecht zukommt, sondern lediglich darauf, ob in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit abstrakt gesehen andere Parteien ein Berufungsrecht haben (s. VwGH 19.3.1996, 95/11/0392 mwN; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, §51 VStG, Rz 26). Allein der Umstand, dass anderen Parteien gegen ein Straferkenntnis das Recht der Berufung zusteht (und auch unabhängig davon, ob dieses Recht tatsächlich ausgeübt wird), führt dazu, dass der Unabhängige Verwaltungssenat die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist nach §51 Abs7 VStG 1991 verstreichen lassen kann, ohne dass die Rechtsfolge des Außer-Kraft-Tretens des Straferkenntnisses eintritt. Ist daher anderen Parteien - etwa einem Privatankläger oder einer Amtspartei, wie in den vorliegenden Verfahren betreffend Verwaltungsstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz etwa der Abgabenbehörde (nach §28a Abs1 AuslBG idF BGBl. I 103/2005), - ein Berufungsrecht eingeräumt, gilt in Bezug auf den Säumnisschutz nur mehr die dreijährige Verjährungsfrist nach §31 Abs3 VStG 1991. 4.2. §51 Abs7 VStG 1991 ist allerdings ausdrücklich lediglich in Verwaltungsstrafverfahren anwendbar, in denen nicht auch anderen Parteien als dem Beschuldigten ein Berufungsrecht zusteht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob im konkreten Fall einer anderen Partei ein Berufungsrecht zukommt, sondern lediglich darauf, ob in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit abstrakt gesehen andere Parteien ein Berufungsrecht haben (s. VwGH 19.3.1996, 95/11/0392 mwN; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, §51 VStG, Rz 26). Allein der Umstand, dass anderen Parteien gegen ein Straferkenntnis das Recht der Berufung zusteht (und auch unabhängig davon, ob dieses Recht tatsächlich ausgeübt wird), führt dazu, dass der Unabhängige Verwaltungssenat die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist nach §51 Abs7 VStG 1991 verstreichen lassen kann, ohne dass die Rechtsfolge des Außer-Kraft-Tretens des Straferkenntnisses eintritt. Ist daher anderen Parteien - etwa einem Privatankläger oder einer Amtspartei, wie in den vorliegenden Verfahren betreffend Verwaltungsstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz etwa der Abgabenbehörde (nach §28a Abs1 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2005,), - ein Berufungsrecht eingeräumt, gilt in Bezug auf den Säumnisschutz nur mehr die dreijährige Verjährungsfrist nach §31 Abs3 VStG 1991.
4.3. Diese Verjährungsfrist nach §31 Abs3 VStG 1991 dürfte weder aus der Perspektive des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes die Beschränkungen des sachlichen Anwendungsbereichs des §51 Abs7 VStG 1991 rechtfertigen noch aus der Perspektive des Gebots angemessener Verfahrensdauer eine hinreichend effektive Abhilfe gegen Verfahrensverzögerungen bieten (vgl. EGMR 7.4.2005, Fall Jancikova, Appl. 56.483/00, ÖJZ 2006, 93). 4.3. Diese Verjährungsfrist nach §31 Abs3 VStG 1991 dürfte weder aus der Perspektive des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes die Beschränkungen des sachlichen Anwendungsbereichs des §51 Abs7 VStG 1991 rechtfertigen noch aus der Perspektive des Gebots angemessener Verfahrensdauer eine hinreichend effektive Abhilfe gegen Verfahrensverzögerungen bieten vergleiche EGMR 7.4.2005, Fall Jancikova, Appl. 56.483/00, ÖJZ 2006, 93).
4.4. Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig nicht erkennen, inwiefern der Umstand, dass anderen Parteien als dem Beschuldigten das Recht der Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren eingeräumt wird, eine sachliche Rechtfertigung dafür darstellt, dass dem Beschuldigten im Gegensatz zu Verfahren ohne Berufungsrecht anderer Parteien der Säumnisschutz nach §51 Abs7 VStG 1991 vorenthalten bzw. sie auf die dreijährige Verjährungsfrist nach §31 Abs3 VStG 1991 beschränkt werden.
4.4.1. Der Zweck, der ausweislich der Materialien mit der Vorgängerregelung zu §51 Abs7 VStG 1991, dem §51 Abs5 VStG 1950 idF BGBl. 299/1984 - demzufolge (lediglich) Privatanklagesachen von der Entscheidungsfrist ausgenommen waren und nicht pauschal auf Verfahren, bei denen anderen Parteien ein Berufungsrecht zusteht, abgestellt wurde - ursprünglich verfolgt wurde, bestand darin, einen Ausgleich für den durch die B-VG-Novelle, BGBl. 296/1984, in Art132 B-VG normierten Ausschluss der Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen zu schaffen (s. AB 348 BlgNR 16. GP). Dieser Zweck dürfte jedoch durch §51 Abs7 VStG 1991 nicht erfüllt werden, da damit hinsichtlich jener Mehrparteienverfahren, in denen anderen Parteien als Privatanklägern - insbesondere Amtsparteien - ein Berufungsrecht zukommt, kein Ausgleich, sondern vielmehr eine Rechtsschutzlücke im Hinblick auf den Säumnisschutz geschaffen wird. 4.4.1. Der Zweck, der ausweislich der Materialien mit der Vorgängerregelung zu §51 Abs7 VStG 1991, dem §51 Abs5 VStG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt 299 aus 1984, - demzufolge (lediglich) Privatanklagesachen von der Entscheidungsfrist ausgenommen waren und nicht pauschal auf Verfahren, bei denen anderen Parteien ein Berufungsrecht zusteht, abgestellt wurde - ursprünglich verfolgt wurde, bestand darin, einen Ausgleich für den durch die B-VG-Novelle, Bundesgesetzblatt 296 aus 1984,, in Art132 B-VG normierten Ausschluss der Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen zu schaffen (s. AB 348 BlgNR 16. GP). Dieser Zweck dürfte jedoch durch §51 Abs7 VStG 1991 nicht erfüllt werden, da damit hinsichtlich jener Mehrparteienverfahren, in denen anderen Parteien als Privatanklägern - insbesondere Amtsparteien - ein Berufungsrecht zukommt, kein Ausgleich, sondern vielmehr eine Rechtsschutzlücke im Hinblick auf den Säumnisschutz geschaffen wird.
Zu berücksichtigen ist auch die Rolle der Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren im Gefolge der Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate im Jahr 1988 (dh. nach der Novelle BGBl. 299/1984). War zuvor die Berufungsbehörde als einzige Behörde am Berufungsverfahren beteiligt, hat nunmehr die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, Parteistellung im Berufungsverfahren, womit sie ihre Parteirechte im Verfahren geltend machen (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 1992, 72 f. mwN, 232) und für die Zwecke der Wahrung des Rechts auf Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal nach Art6 EMRK als eine gleichsam die Funktion der Anklagebehörde wahrnehmende Partei angesehen werden kann (s. EGMR 3.2.2005, Fall Fehr, Appl. 19.247/02, ÖJZ 2005, 850 [Z28]). Zu berücksichtigen ist auch die Rolle der Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren im Gefolge der Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate im Jahr 1988 (dh. nach der Novelle Bundesgesetzblatt 299 aus 1984,). War zuvor die Berufungsbehörde als einzige Behörde am Berufungsverfahren beteiligt, hat nunmehr die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, Parteistellung im Berufungsverfahren, womit sie ihre Parteirechte im Verfahren geltend machen vergleiche Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 1992, 72 f. mwN, 232) und für die Zwecke der Wahrung des Rechts auf Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal nach Art6 EMRK als eine gleichsam die Funktion der Anklagebehörde wahrnehmende Partei angesehen werden kann (s. EGMR 3.2.2005, Fall Fehr, Appl. 19.247/02, ÖJZ 2005, 850 [Z28]).
4.4.2. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst verweist in seiner Äußerung zum Beschwerdevorbringen betreffend B1817/07 auf die Materialien zu §51 Abs5 VStG 1950 idF BGBl. 299/1984, wonach in Mehrparteienverfahren (insb. in Privatanklagesachen) ein automatisches Außer-Kraft-Treten des Straferkenntnisses ausgeschlossen werden sollte, da eine Befristung in diesen Fällen unangemessen wäre. Die Gründe für diese Unangemessenheit einer Befristung in Mehrparteienverfahren werden weder in den Materialien noch vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst näher dargelegt. 4.4.2. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst verweist in seiner Äußerung zum Beschwerdevorbringen betreffend B1817/07 auf die Materialien zu §51 Abs5 VStG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt 299 aus 1984,, wonach in Mehrparteienverfahren (insb. in Privatanklagesachen) ein automatisches Außer-Kraft-Treten des Straferkenntnisses ausgeschlossen werden sollte, da eine Befristung in diesen Fällen unangemessen wäre. Die Gründe für diese Unangemessenheit einer Befristung in Mehrparteienverfahren werden weder in den Materialien noch vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst näher dargelegt.
In Bezug auf die Verfahren der Privatanklagesachen ist im Übrigen die Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, welche gemäß §27 Abs1 VwGG an eine sechsmonatige Entscheidungsfrist anknüpft (vgl. etwa VwGH 19.2.2002, 2002/01/0029, VwGH 28.9.2006, 2006/07/0087). Diesbezüglich dürfte also von den zuständigen Behörden erwartet werden, dass sie entsprechende Verfahren innerhalb von sechs Monaten zu Ende führen können. Schließlich wird durch §51 Abs7 VStG 1991 die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist auch dann ausgeschlossen, wenn anderen Parteien lediglich die abstrakte Möglichkeit einer Berufung eingeräumt ist, selbst wenn sie also objektiv von ihrem Berufungsrecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht haben. In Bezug auf die Verfahren der Privatanklagesachen ist im Übrigen die Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, welche gemäß §27 Abs1 VwGG an eine sechsmonatige Entscheidungsfrist anknüpft vergleiche etwa VwGH 19.2.2002, 2002/01/0029, VwGH 28.9.2006, 2006/07/0087). Diesbezüglich dürfte also von den zuständigen Behörden erwartet werden, dass sie entsprechende Verfahren innerhalb von sechs Monaten zu Ende führen können. Schließlich wird durch §51 Abs7 VStG 1991 die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist auch dann ausgeschlossen, wenn anderen Parteien lediglich die abstrakte Möglichkeit einer Berufung eingeräumt ist, selbst wenn sie also objektiv von ihrem Berufungsrecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht haben.
4.4.3. Der Gerichtshof vermag sohin vorderhand keinen hinreichenden Grund für die sachliche Rechtfertigung der in Prüfung gezogenen Wortfolge zu erkennen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die durch §51 Abs7 VStG 1991 und §31 Abs3 VStG 1991 vorgegebenen Entscheidungsfristen die einzigen Mittel sind, um in Verwaltungsstrafsachen, ausgenommen Privatanklage- und Finanzstrafsachen, Säumnisschutz zu gewähren, dürfte die starre Anknüpfung an die bloß abstrakt eingeräumte Möglichkeit, Berufung zu erheben, wie sie aus der in Prüfung gezogenen Wortfolge folgt, nach der vorläufigen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dazu führen, dass den Beschuldigten in solchen Verwaltungsstrafverfahren ohne sachliche Rechtfertigung der Schutz vor Säumnis der Unabhängigen Verwaltungssenate vorenthalten wird."
Darüber hinaus nahm der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge gegen das Recht auf eine effektive Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist nach Art13 iVm Art6 Abs1 EMRK verstoße. Diesbezüglich führte er wie folgt aus: Darüber hinaus nahm der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge gegen das Recht auf eine effektive Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist nach Art13 in Verbindung mit Art6 Abs1 EMRK verstoße. Diesbezüglich führte er wie folgt aus:
"4.5.1. Nach Art13 EMRK hat jedermann, der eine Verletzung seiner durch die Konvention geschützten Rechte behauptet, das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz. Gemäß Art6 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird, und zwar von einem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
4.5.2. Aus Art6 EMRK lässt sich damit ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf Erlassung eines Strafbescheides innerhalb angemessener Frist ableiten. Dem Argument, dass kein rechtliches Interesse an einer Bestrafung angenommen werden könnte, ist entgegenzuhalten, dass jedenfalls ein rechtliches Interesse daran anzunehmen ist, die Situation der Ungewissheit über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens zu beenden (vgl. auch Jabloner, Art132 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 8. Lfg., 2007, Rz 31). Ein nach der EMRK und damit verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf Entscheidung über die Berufung gegen ein Straferkenntnis binnen angemessener Frist besteht jedenfalls. 4.5.2. Aus Art6 EMRK lässt sich damit ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf Erlassung eines Strafbescheides innerhalb angemessener Frist ableiten. Dem Argument, dass kein rechtliches Interesse an einer Bestrafung angenommen werden könnte, ist entgegenzuhalten, dass jedenfalls ein rechtliches Interesse daran anzunehmen ist, die Situation der Ungewissheit über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens zu beenden vergleiche auch Jabloner, Art132 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 8. Lfg., 2007, Rz 31). Ein nach der EMRK und damit verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf Entscheidung über die Berufung gegen ein Straferkenntnis binnen angemessener Frist besteht jedenfalls.
In Bezug auf das Recht auf eine wirksame Beschwerde geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass diesem entweder durch verfahrensbeschleunigende oder durch nachfolgende Rechtsbehelfe Rechnung getragen werden kann (EGMR 26.10.2007, Fall Kudla, RJD 2000-XI, ÖJZ 2001, 904 [Z159]). Eine gesetzlich verfügte Höchstdauer für einen Verfahrensabschnitt vermag grundsätzlich dazu beizutragen, dass ein hinreichender Effektivitätsstandard für die Zwecke von Art13 EMRK gegeben ist (EGMR Fall Jancikova, Z37, 40). §51 Abs7 VStG 1991 dürfte diesen Anforderungen aber wegen der in Prüfung gezogenen Wortfolge in Bezug auf jene Verfahren nicht gerecht werden, in denen nicht nur dem Beschuldigten ein Berufungsrecht eingeräumt ist (ausgenommen Privatanklagesachen), da diesbezüglich weder eine Höchstdauer des Berufungsverfahrens verfügt wird, noch eine Möglichkeit präventiven Säumnisschutzes durch die Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG besteht. Die Regelung dürfte vor diesem Hintergrund zur Konsequenz haben, dass in den durch die angefochtene Wortfolge bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren überhaupt kein effektiver Rechtsschutz zur Bekämpfung unangemessener Verfahrensdauer im Sinne des Art13 iVm Art6 EMRK gegeben ist. Der Verfassungsgerichtshof kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR auch in der - prinzipiellen - Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist nach §31 Abs3 VStG 1991 keinen Gesichtspunkt erblicken, der die Annahme des Bestehens eines effektiven Rechtsschutzes iSv Art13 EMRK iVm Art6 Abs1 EMRK zuließe (s. EGMR Fall Jancikova, Z40), zumal bei einer Verfahrensdauer, die das Ausmaß von drei Jahren erreicht, nicht ausgeschlossen ist, dass längere Zeiträume der Untätigkeit einer Instanz zu einer Verletzung der EMRK führen können (vgl. EGMR 3.2.2005, Fall Sylvester [Nr. 2], Appl. 54.640/00, ÖJZ 2005, 686 [Z31] mwN; EGMR 27.5.2004, Fall Yavuz, Appl. 46.549/99, ÖJZ 2005, 156 [Z38]; EGMR 26.10.2007, Fall Schutte, Appl. 18.015/03, NL 2007, 197 [Z28]; EGMR 3.5.2005, Fall Blum, Appl. 31.655/02, ÖJZ 2005, 766 [Z23]). Die in Prüfung gezogene Wortfolge erscheint dem Verfassungsgerichtshof somit auch insoweit verfassungsrechtlich bedenklich." In Bezug auf das Recht auf eine wirksame Beschwerde geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass diesem entweder durch verfahrensbeschleunigende oder durch nachfolgende Rechtsbehelfe Rechnung getragen werden kann (EGMR 26.10.2007, Fall Kudla, RJD 2000-XI, ÖJZ 2001, 904 [Z159]). Eine gesetzlich verfügte Höchstdauer für einen Verfahrensabschnitt vermag grundsätzlich dazu beizutragen, dass ein hinreichender Effektivitätsstandard für die Zwecke von Art13 EMRK gegeben ist (EGMR Fall Jancikova, Z37, 40). §51 Abs7 VStG 1991 dürfte diesen Anforderungen aber wegen der in Prüfung gezogenen Wortfolge in Bezug auf jene Verfahren nicht gerecht werden, in denen nicht nur dem Beschuldigten ein Berufungsrecht eingeräumt ist (ausgenommen Privatanklagesachen), da diesbezüglich weder eine Höchstdauer des Berufungsverfahrens verfügt wird, noch eine Möglichkeit präventiven Säumnisschutzes durch die Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG besteht. Die Regelung dürfte vor diesem Hintergrund zur Konsequenz haben, dass in den durch die angefochtene Wortfolge bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren überhaupt kein effektiver Rechtsschutz zur Bekämpfung unangemessener Verfahrensdauer im Sinne des Art13 in Verbindung mit Art6 EMRK gegeben ist. Der Verfassungsgerichtshof kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR auch in der - prinzipiellen - Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist nach §31 Abs3 VStG 1991 keinen Gesichtspunkt erblicken, der die Annahme des Bestehens eines effektiven Rechtsschutzes iSv Art13 EMRK in Verbindung mit Art6 Abs1 EMRK zuließe (s. EGMR Fall Jancikova, Z40), zumal bei einer Verfahrensdauer, die das Ausmaß von drei Jahren erreicht, nicht ausgeschlossen ist, dass längere Zeiträume der Untätigkeit einer Instanz zu einer Verletzung der EMRK führen können vergleiche EGMR 3.2.2005, Fall Sylvester [Nr. 2], Appl. 54.640/00, ÖJZ 2005, 686 [Z31] mwN; EGMR 27.5.2004, Fall Yavuz, Appl. 46.549/99, ÖJZ 2005, 156 [Z38]; EGMR 26.10.2007, Fall Schutte, Appl. 18.015/03, NL 2007, 197 [Z28]; EGMR 3.5.2005, Fall Blum, Appl. 31.655/02, ÖJZ 2005, 766 [Z23]). Die in Prüfung gezogene Wortfolge erscheint dem Verfassungsgerichtshof somit auch insoweit verfassungsrechtlich bedenklich."
2. Die Bundesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine schriftliche Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Für den Fall der Aufhebung der Bestimmung wird beantragt, für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von 18 Monaten zu bestimmen, um die erforderlichen legistischen Anpassungen vornehmen zu können.
Den Bedenken der Unsachlichkeit der in Prüfung gezogenen Wortfolge hält die Bundesregierung im Einzelnen folgende Ausführungen entgegen (Hervorhebungen wie im Original):
"2.1. Dass §51 Abs7 VStG in Privatanklagesachen nicht anzuwenden ist, lässt sich dadurch begründen, dass die Strafbehörde erster Instanz eine Entscheidungspflicht über den Strafantrag eines Privatanklägers trifft, die mittels Devolutionsantrags an den Unabhängigen Verwaltungssenat und letztlich mit Säumnisbeschwerde verfolgt werden kann (vgl. §52b VStG, der anordnet, dass §73 AVG auch in Privatanklagesachen anzuwenden ist und Art132 B-VG). Auch dem Beschuldigten steht die Erhebung eines Devolutionsantrags zu (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003], Rz 907; Winkelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden [1991] 152 f). Bleibt die angerufene Strafbehörde mit der Erledigung säumig, stehen daher sowohl dem Privatankläger als auch dem Beschuldigten die Erhebung eines Devolutionsantrags sowie (bei Säumnis des Unabhängigen Verwaltungssenates) einer Säumnisbeschwerde offen. Darüber hinaus findet auch die Verjährungsbestimmung des §31 Abs3 erster Satz VStG, wonach ein Straferkenntnis nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr gefällt werden darf und das Verfahren nach §45 VStG einzustellen ist, in Privatanklageverfahren Anwendung. "2.1. Dass §51 Abs7 VStG in Privatanklagesachen nicht anzuwenden ist, lässt sich dadurch begründen, dass die Strafbehörde erster Instanz eine Entscheidungspflicht über den Strafantrag eines Privatanklägers trifft, die mittels Devolutionsantrags an den Unabhängigen Verwaltungssenat und letztlich mit Säumnisbeschwerde verfolgt werden kann vergleiche §52b VStG, der anordnet, dass §73 AVG auch in Privatanklagesachen anzuwenden ist und Art132 B-VG). Auch dem Beschuldigten steht die Erhebung eines Devolutionsantrags zu vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003], Rz 907; Winkelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden [1991] 152 f). Bleibt die angerufene Strafbehörde mit der Erledigung säumig, stehen daher sowohl dem Privatankläger als auch dem Beschuldigten die Erhebung eines Devolutionsantrags sowie (bei Säumnis des Unabhängigen Verwaltungssenates) einer Säumnisbeschwerde offen. Darüber hinaus findet auch die Verjährungsbestimmung des §31 Abs3 erster Satz VStG, wonach ein Straferkenntnis nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr gefällt werden darf und das Verfahren nach §45 VStG einzustellen ist, in Privatanklageverfahren Anwendung.
2.2. Die Nichtanwendung des §51 Abs7 VStG in Verfahren, in denen einer Amtspartei ein Berufungsrecht zusteht, erklärt sich aus der besonderen Bedeutung dieser Rechtsbereiche.
Für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, - auch die dem vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren zugrunde liegenden Beschwerden betreffen diesen Rechtsbereich - hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass er es unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes, an dem die Einräumung jeder Parteistellung zu messen ist, nicht für bedenklich hält, wenn §28a AuslBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 die Organparteistellung (einschließlich des Berufungsrechtsrechtes) des Landesarbeitsamtes im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG begründet. In Bezug auf §51 Abs7 VStG (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995) hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die im Hinblick auf die mit der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte verbundene massive Gefährdung öffentlicher Interessen die allenfalls mit der Begründung der Stellung des Landesarbeitsamtes als Organpartei verbundene Verschlechterung der Stellung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber jenen Verfahren, in denen keine Organparteistellung von Verwaltungsbehörden vorgesehen sei, sachlich gerechtfertigt sei (vgl. VwSlg. 14.321 A/1995). Für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, - auch die dem vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren zugrunde liegenden Beschwerden betreffen diesen Rechtsbereich - hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass er es unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes, an dem die Einräumung jeder Parteistellung zu messen ist, nicht für bedenklich hält, wenn §28a AuslBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, die Organparteistellung (einschließlich des Berufungsrechtsrechtes) des Landesarbeitsamtes im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG begründet. In Bezug auf §51 Abs7 VStG (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995,) hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die im Hinblick auf die mit der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte verbundene massive Gefährdung öffentlicher Interessen die allenfalls mit der Begründung der Stellung des Landesarbeitsamtes als Organpartei verbundene Verschlechterung der Stellung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber jenen Verfahren, in denen keine Organparteistellung von Verwaltungsbehörden vorgesehen sei, sachlich gerechtfertigt sei vergleiche VwSlg. 14.321 A/1995).
In jenen Fällen, in denen einer Amtspartei ein Berufungsrecht eingeräumt ist und der angefochtene Bescheid nicht automatisch außer Kraft tritt, bietet die Verjährungsbestimmung des §31 Abs3 VStG Schutz vor Säumnis.
2.3. Die in Prüfung gezogene Wortfolge in §51 Abs7 VStG ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch rechtlich geboten, da andernfalls eine Rechtsschutzlücke eröffnet würde, die den Verfahrensgarantien des Art6 EMRK widerspräche:
In Privatanklagesachen würde bei einer Aufhebung der Wortfolge ', in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht,' die 15-monatige Entscheidungsfrist der Unabhängigen Verwaltungssenate gelten, bei deren Überschreitung der angefochtene Bescheid außer Kraft tritt; gleichzeitig räumt aber die Verfassung dem Einzelnen das Recht ein, wegen Untätigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Privatanklagesachen den Verwaltungsgerichtshof im Wege der Säumnisbeschwerde anzurufen (vgl. Art132 B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Spannungsverhältnis im Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes mit der Überlegung gelöst, dass §51 Abs7 VStG eine 15-monatige Entscheidungspflicht für den Unabhängigen Verwaltungssenat normiere und diese Bestimmung als längere Entscheidungsfrist der Frist von sechs Monaten gemäß §27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, vorgehe (vgl. den Beschluss vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450). Eine Auslegung, wonach die Säumnisbeschwerde bereits nach Ablauf von sechs Monaten erhoben werden könnte und die 15-monatige Frist des §51 Abs7 VStG also nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren durchschlagen würde, verwarf der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich; dies mit der Begründung, dem einfachen Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er habe zwar der Berufungsbehörde eine Frist von 15 Monaten zur Entscheidung eingeräumt, die Behörde aber gleichzeitig auch an die sechsmonatige Entscheidungsfrist de