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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der I in S, vertreten durch Dr. R., Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Marhof, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Entscheidung über eine Berufung in einer Bausache (weitere Parteien des Verfahrens: W und E E in S, Gemeinde M),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der Spruchteil II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Marhof vom 4. November 1991, Zl. 768/1988-1991, wird dahin präzisiert, daß den weiteren Parteien des Verfahrens W E und E E als Eigentümer der Grundstücke Grundparzelle Nr. 23 und Bauparzelle Nr. 8, KG S, gemäß § 70a Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, idF LGBl. Nr. 54/1992, aufgetragen wird, den in der Verhandlungsschrift vom 5. Februar 1991 als Zubau bezeichneten, an der östlichen Seite des auf den genannten Grundstücken errichteten Wohnhauses befindlichen Gebäudeteil mit einer Länge von ca. 7,90 m, einer Tiefe im südlichen Bereich von ca. 4,05 bis 4,25 m bzw. von 3,25 m im nördlichen Bereich, bestehend aus einem Kellergeschoß (im Einreichplan als Garage bezeichnet), einem Erdgeschoß und einem Dachgeschoß, binnen sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen.
Das weitere Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
II. den BESCHLUSS gefaßt:
Im übrigen werden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 25. April 1995 zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0176, verwiesen werden, dem auch der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist. Daraus ist zunächst festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin Nachbarin der weiteren Parteien des Verfahrens (kurz: Bauwerber) ist, die bei der Baubehörde erster Instanz um Erteilung der Baubewilligung zwecks "Wohnhaussanierung, Zubau und Dachgeschoßausbau" betreffend das im Spruch genannte Wohnhaus eingekommen waren. Nach Durchführung einer Bauverhandlung versagte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 4. November 1991 die Baubewilligung (Spruchteil I) und erteilte gleichzeitig einen Beseitigungsauftrag (Spruchteil II). Aufgrund der dagegen von den Bauwerbern erhobenen Berufung erteilte die belangte Behörde (der Gemeinderat) die Baubewilligung und behob den Beseitigungsauftrag. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die Landesregierung, die den Berufungsbescheid wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde verwies. Da eine neuerliche Berufungsentscheidung nicht erging, erhob die Beschwerdeführerin die zur Zl. 93/06/0176 protokollierte Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit der genannten Entscheidung vom 30. Juni 1994 wurde I. (beschlußmäßig) die Beschwerde insoweit zurückgewiesen, als sie den Spruchteil I. des Bescheides des Bürgermeisters vom 4. November 1991 betraf; im übrigen wurde II. die Berufung der Bauwerber gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 62 Abs. 2 VwGG, soweit sie sich gegen den Spruchteil II. des Bescheides des Bürgermeisters vom 4. November 1991 richtete, als unbegründet abgewiesen, und des weiteren der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen acht Wochen den Spruchteil II. des genannten Bescheides durch genaue Beschreibung der abzubrechenden Gebäudeteile zu präzisieren.
Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 3. August 1994 zugestellt.
Hierauf führte der Bürgermeister am 23. September 1994 mit einem Amtssachverständigen eine "amtswegige Überprüfung" an Ort und Stelle durch, um den "Altbestand" zu ermitteln.
Mit Bescheid vom 30. September 1994 faßte die belangte Behörde den Spruchteil II. des Bescheides des Bürgermeisters vom 4. November 1991 unter Hinweis auf den Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 30. Juni 1994 dahin neu, daß den Bauwerbern eine Reihe von baupolizeilichen Aufträgen erteilt wurde, nämlich
1. das gegenständliche Wohnhaus samt Keller und Dachbodenausbau durch ordnungsgemäßen Abbruch so zu beseitigen, daß lediglich jene Teile des Bauwerkes bestehen blieben, die auf den drei Plänen des Amtssachverständigen vom 23. September 1994 blau eingezeichnet seien, welche Pläne einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches dieses Bescheides bildeten;
2. die auf den Grundstücken zu belassenden Bauwerksteile seien gemäß den einschlägigen technischen Normen und Regeln der Baukunst zu sichern;
3. die bei der Beseitigung anfallenden Baumaterialien seien, soweit sie nicht wiederverwendungsfähig seien, im Einklang mit den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen;
4. für die Erfüllung dieser drei baupolizeilichen Aufträge werde eine Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides bestimmt.
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, wurde begründend ausgeführt, aus dem Spruch des Erkenntnisses vom 30. Juni 1994 ergebe sich "in aller Deutlichkeit", daß der Verwaltungsgerichtshof offenbar die Beseitigung des gesamten Gebäudes einschließlich der Reste des noch vorhandenen ursprünglichen Gebäudes nicht für rechtmäßig halte, obwohl durch den Umfang der Abtragung des Altbestandes, wie es auf Seite 11 des Erkenntnisses heiße, "jedenfalls eine allenfalls bis dahin bestehende Baubewilligung untergegangen" sei. Unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 70a Abs. 1 zweiter Satz der Steiermärkischen Bauordnung (BO) könnte unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch davon ausgegangen werden, daß das gesamte Gebäude ein vorschriftswidriger Bau sei, für den eine nachträgliche Bewilligung bisher nicht erteilt worden und der deshalb zu beseitigen sei. Die belangte Behörde erachte sich jedoch an den Spruch des höchstgerichtlichen Erkenntnisses gebunden und gehe deshalb davon aus, daß zu Recht nur die Beseitigung jener Teile des Gebäudes angeordnet werden dürfe, die nicht mehr vom Altbestand stammten, da offenbar das Wort "vorschriftswidrig" in § 70a Abs. 1 BO so zu verstehen sei, daß es sich hier um Gebäude handle, bezüglich derer niemals Widmungs- und Baubewilligung vorgelegen seien. Auf die Teile des Altbestandes "trifft aber letztere Voraussetzung sicher nicht zu".
Über Vorstellung der Bauwerber wurde diese Entscheidung der belangten Behörde (vom 30. September 1994) von der Vorstellungsbehörde, der Steiermärkischen Landesregierung, mit Bescheid vom 24. Jänner 1995 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge verspäteter Bescheiderlassung (Zustellung des Bescheides vom 30. September 1994 erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten achtwöchigen Frist) behoben.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. April 1995 beantragt, es wolle nun der Verwaltungsgerichtshof selbst entscheiden; sie wiederhole ihre Anträge in der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden, die Berufung der Bauwerber abweisen, einen Beseitigungsauftrag gemäß § 70a BO erlassen und den Antrag der Bauwerber auf Erteilung einer Baubewilligung abweisen. Weiters wolle der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde in den Kostenersatz verfällen (verzeichnet wird Schriftsatzaufwand in Höhe von S 12.500,--). An den tatsächlichen Verhältnissen habe sich nichts geändert.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (in Ablichtung) vorgelegt und ebenfalls mitgeteilt, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitig nicht geändert hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Infolge der Behebung des Bescheides der belangten Behörde vom 30. September 1994 durch die Vorstellungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof die mit dem Erkenntnis vom 30. Juni 1994 aufgetragene Präzisierung des Abtragungsauftrages nun selbst vorzunehmen.
Wie in diesem Erkenntnis näher ausgeführt wurde, haben die Bauwerber das ehemalige Wohngebäude soweit abgetragen, daß vom Altbestand nur mehr die Kelleraußenwände bis zur Kellerdeckenoberkante einschließlich der Kellergewölbe erhalten blieben. Rechtlich hat dies zur Folge, daß damit jedenfalls eine allenfalls bis dahin bestehende Baubewilligung untergegangen ist, sodaß das neu errichtete Gebäude (einschließlich des gesamten Zubaues und des Dachgeschoßausbaues) als baubewilligungspflichtiger Neubau (§ 57 Abs. 1 lit. a BO) zu werten ist, für den noch keine Baubewilligung erteilt wurde, und der demnach im Sinne des § 70a BO konsenslos ist. An sich zutreffend hat die belangte Behörde im Bescheid vom 30. September 1994 erkannt, daß diese Konsenslosigkeit vorliegendenfalls auch den Altbestand, nämlich die Reste des Kellermauerwerkes erfaßt: Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, geht mit dem Abbruch wesentlicher Teile eines alten Gebäudes (einer alten baulichen Anlage) eine bis dahin bestehende Baubewilligung unter (siehe die in Hauer, Steiermärkisches Baurecht2, unter E 13 zu § 57 BO wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles vermag sich daher der Verwaltungsgerichtshof der im Bescheid vom 30. September 1994 zum Ausdruck gebrachten Beurteilung, ein Auftrag nach § 70a BO könnte vorliegendenfalls die Reste des Altbestandes nicht umfassen, nicht anzuschließen. Andererseits ist auch die Beurteilung der belangten Behörde zutreffend, daß der Verwaltungsgerichtshof die Beseitigung des gesamten Gebäudes einschließlich der Reste des noch vorhandenen ursprünglichen Gebäudes im Beschwerdefall nicht für rechtmäßig hielt: Da es sich vorliegendenfalls nämlich um die Verletzung der Entscheidungspflicht der BERUFUNGSBEHÖRDE mangels Entscheidung über eine Berufung handelt, kommt es nicht - primär - darauf an, welcher Umfang ein vom Bürgermeister als BAUBEHÖRDE ERSTER INSTANZ erteilter Abtragungsauftrag gemäß § 70a BO hätte haben können, sondern vielmehr darauf an, welchen Umfang der beschwerdegegenständliche Abtragungsauftrag (Spruchteil II des Bescheides vom 4. November 1991) hatte, mit anderen Worten, was diesbezüglich "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides war. Die Berufungsbehörde darf ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG nämlich nur im Rahmen der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4
erster Satz AVG ausüben. "Sache" in diesem Sinn ist (sofern dem Berufswerber nicht nur eingeschränktes Mitspracherecht zukommt, was vorliegendenfalls auf die Bauwerber nicht zutrifft), die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (siehe dazu beispielsweise die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, in E 97 zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergegebene Judikatur).
Mit dem Spruchteil II. des Bescheides vom 4. November 1991 hat die Baubehörde 1. Instanz den Bauwerbern den Auftrag erteilt, "die ohne Bewilligung der Baubehörde errichteten vorschriftswidrigen Bauten auf der Bauparzelle Nr. 23 KG S, und zwar den Zubau und Dachgeschoßausbau, so wie dieser in den Plänen und Baubeschreibungen der Firma H in G und in der Verhandlungsschrift des Bürgermeisters der Gemeinde Marhof am 5. Februar 1991 dargestellt und beschrieben sind, binnen vier Wochen gerechnet vom Tage des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides auf eigene Kosten zu beseitigen".
In der genannten Verhandlungsschrift heißt es diesbezüglich (Ausführungen des Sachverständigen - eine ausführlichere Wiedergabe siehe im Erkenntnis vom 30. Juni 1994), daß die Bauwerber das ehemalige Wohngebäude, S Nr. 33, auf der Baufläche Nr. 8, KG S, ohne baubehördliche Bewilligung soweit abgetragen hätten, daß vom altbestandenen Objekt zur Zeit nur mehr die Kelleraußenwände bis zur Kellerdeckenoberkante bestünden. Das Kellerdeckengewölbe sei erhalten geblieben. Darüber sei eine Ortbetondecke aufgezogen worden. An der Nordostseite sei auf dem Grundstück Nr. 23 ein Zubau mit einer Breite von 7,90 m und einer Tiefe von 4,05 m im östlichen Bereich bzw. 3,25 m im westlichen Bereich hergestellt worden. Die Darstellung im Einreichplan stimme im Bereich des Sockel- bzw. Kellergeschosses nicht mit der Natur überein, weil das Mauerwerk in diesem Plan zum Teil als Bestand ausgewiesen, in der Natur tatsächlich jedoch aus Betonschalsteinen (neu) hergestellt worden sei. Auch die Decke in diesem Bereich - im Plan als Garage bezeichnet - sei neu als Stahlbetonmassivdecke hergestellt worden. Alle Bauteile im Erd- und Dachgeschoß, welche in diesem Plan ebenfalls zum Großteil als Bestand ausgewiesen seien, seien ebenfalls neu hergestellt worden. Das bedeute, daß der vorgelegte Plan mit den tatsächlich angetroffenen Verhältnissen nur teilweise übereinstimme. Die Nordostdecke des Zubaues (Garage laut Plan) sei vom benachbarten Wohnhaus der Beschwerdeführerin (Südwestecke) laut Messung in der Natur mit Maßband 3,64 m entfernt (...).
Im genannten, von der belangten Behörde nun im Orignal vorgelegten Einreichplan ist - in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen in der Verhandlungsschrift - aber lediglich ein Teil des in der Verhandlungsschrift als Zubau bezeichneten Gebäudeteiles aufgrund der Färbung als Neubau ausgewiesen; demnach wäre, vereinfachend dargestellt, dieser Gebäudeteil vom Kellergeschoß an etwa um die Hälfte der Länge nach nach Norden ausgeweitet worden (im Kellergeschoß ist diesbezüglich in den Plänen der vorgesehene Abbruch einer Zwischenwand ausgewiesen); die weiteren Teile dieses "Zubaues" sind als Bestand dargestellt. Nach den Einreichplänen ist weiters in diesem Bereich ("Zubau") im Erdgeschoß sowie im Dachgeschoß (nebst der bereits dargestellten Errichtung neuer Außenmauern zur Erweiterung dieses Zubaues) die Errichtung von Zwischenwänden vorgesehen. Darüber hinaus ist nach diesen Plänen im Dachgeschoß sonst nur der "Abbruch" von vier Fensteröffnungen im westlichen Bereich ausgewiesen (das wären nach der entsprechenden Ansicht die Mansardenfenster).
Daraus folgt, daß der Spruchteil II des Bescheides des Bürgermeisters vom 4. November 1991 zunächst unstimmig erscheint, weil nach dem Gesagten nicht nur der "Zubau und Dachbodenausbau" ohne baubehördliche Bewilligung vorschriftswidrig errichtet wurde und überdies die bezogenen Baupläne, wie in der Verhandlungsschrift zutreffend festgestellt wurde, im Hinblick auf die darin als Bestand ausgewiesenen Bauteile mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Diese Unstimmigkeiten sind dahin aufzulösen, daß als "Zubau" der auch in der Verhandlungsschrift als "Zubau" bezeichnete Gebäudeteil anzusehen ist, der in den Plänen im Kellergeschoß (das in diesem Bereich aufgrund des Gefälles des Geländes zutagetritt) als Garage bezeichnet ist und der, wie sich aus den nunmehr von der belangten Behörde vorgelegten, anläßlich des Ortsaugenscheines am 23. September 1994 angefertigten Lichtbildern ergibt, im Kellergeschoß offensichtlich auch tatsächlich als Garage ausgeführt wurde und verwendet wird. Dem entsprechen insofern auch die in den Einreichplänen ausgewiesenen Maße dieses "Zubaues" mit einer Länge von insgesamt 7,90 m, und einer Tiefe von 3,25 m im nördlichen Bereich sowie - je nach Geschoß - von 4,25 m bzw. 4,13 m im südlichen Bereich (insofern versehentlich irrig "östlicher" bzw. "westlicher" Bereich in der Verhandlungsschrift). Gegenstand des Abtragungsauftrages und damit Sache des Berufungsverfahrens ist damit - nur - dieser Zubau mit allen Geschossen, nämlich Kellergeschoß, Erdgeschoß und Dachgeschoß, somit begrifflich auch der Dachgeschoßausbau in diesem Bereich. Mit der erforderlichen Sicherheit läßt sich hingegen dem Spruchteil II nicht entnehmen, daß damit auch ein weitergehender "Dachgeschoßausbau" außerhalb des Bereiches dieses "Zubaues" abgetragen werden sollte, zumal in den Einreichplänen diesbezüglich kein "Ausbau" (sondern nur der dargestellte Abbruch) ausgewiesen ist. Vor dem Hintergrund der im Erkenntnis vom 30. Juni 1994 dargestellten Rechtsposition der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren stellt sich damit auch die Frage nicht, ob sie durch Dachbodenausbauten außerhalb des Bereiches des Zubaues in ihren Rechten verletzt sein könnte.
In diesem Sinne war die Präzisierung des Spruches vorzunehmen; eine Frist von sechs Monaten erscheint für die Durchführung der Maßnahmen angemessen. Eigene, weitere Aufträge dahingehend, daß der Abbruch fachgerecht vorzunehmen sei u.a.m. erscheinen angesichts der Gesetzeslage (§§ 65 iVm 63 und 64 BO) entbehrlich. Sollten sich Aufträge im Sinne des § 65 BO aber als erforderlich erweisen, bleibt es der Baubehörde unbenommen, solche zu erteilen.
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, daß die "inneren" Längsmauern dieses Zubaues, also jene Mauern zwischen dem Zubau und dem nicht abzubrechenden Teil des Hauses, vom Abbruchauftrag nicht umfaßt sind.
Soweit hingegen die Beschwerdeführerin nun abermals beantragt, auch über die Berufung betreffend den Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides vom 4. November 1991 zu entscheiden und den Bauantrag abzuweisen (das heißt, die Berufung auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen), verkennt sie, daß dieses Begehren vom Verwaltungsgerichtshof bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, sodaß dieses neuerliche Begehren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, zumal auch keine Änderung der Sach- und Rechtslage behauptet wird (sodaß für die Beschwerdeführerin auch nichts gewonnen wäre, wenn man das diebezügliche Begehren als eigenständige, neue Säumnisbeschwerde umdeuten wollte).
Das - weitere - Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführerin (Schriftsatzaufwand) war abzuweisen, weil Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt und das diesbezügliche Säumnisbeschwerdeverfahren, wenngleich darin zwei Entscheidungen ergangen sind, als Einheit zu betrachten ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060102.X00Im RIS seit
14.08.2001