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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenen Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des R in Innsbruck, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 22. Mai 1995, Zl. MD/I-783/1995, betreffend Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: A in Innsbruck), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Hauses Innsbruck, E-Gasse 47. Die mitbeteiligte Partei hat mit Ansuchen vom 14. September 1994 die Erteilung einer (nachträglichen) Erteilung der Baubewilligung für den Dachgeschoßausbau beantragt. Die begehrte Bewilligung erstreckt sich auf eine Wohnung, bestehend aus einem Gang, Bad und WC, einer Dusche, einem Wohn- und Schlafraum, einer Küche mit Speis und einem von der Wohnung aus zugänglichen Dachboden. Ein weiterer Dachboden liegt außerhalb der Wohnung. Der Zugang zum Dachgeschoß erfolgt über das bestehende Stiegenhaus im Nordwesten. In der Küche besteht gegen Norden ein Dachkapfer, beim Wohn- und Schlafbereich gegen Osten sollen zwei Fenster und vom Gang nach Süden ein Dachflächenfenster bewilligt werden. Die Bestandsbaumasse beträgt 1.586,40 m3, die neue Baumasse 127,22 m3. Dieses Ansuchen war nicht mit der Zustimmung des Beschwerdeführers belegt.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens gegen die Erteilung der Baubewilligung ausgesprochen, er brachte u.a. vor, es handle sich um einen Umbau, was sich insbesondere aus der Anlage der zur Wohnung gehörenden Fenster und Dachkapfer ergebe, er verweigere zum Umbau ausdrücklich seine Zustimmung.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1994 erteilte der Stadtmagistrat Innsbruck der Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden teils abgewiesen, teils zurückgewiesen, teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, es sei bereits ihm mit Bescheid des Stadtmagistrates vom 10. Dezember 1994 ein Dachgeschoßausbau rechtskräftig bewilligt worden, daher sei eine weitere Baubewilligung diesbezüglich nicht zulässig, das Bauansuchen hätte deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden müssen. Es werde durch das Erteilen der gegenständlichen Baubewilligung an einen Mieter in das Eigentum des Beschwerdeführers eingegriffen, bei der gegenständlichen Bauführung handle es sich im übrigen um einen Umbau im Sinne des § 3 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung, weil Fenster vergrößert würden und ein zweiter Dachkapfer geschaffen werde. Des weiteren sei die in das Dachgeschoß führende Treppe entgegen den zwingenden Vorschriften des § 11 der Tiroler Bauvorschriften geplant, weil sie aus Holz, und daher nicht brandbeständig ausgeführt werden solle, nicht über die vorgeschriebene Breite von 1,20 m verfüge und schließlich mehr als 33 % Steigung aufweise.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22. Mai 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 13. Dezember 1994 abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, es liege kein Umbau vor, weshalb die Zustimmung des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben nicht erforderlich sei. Es stehe dem Bauwerber frei, für ein und dieselbe Liegenschaft mehrere Bauvorhaben einzureichen, es sei ihm unbenommen, von einer der Bewilligungen keinen Gebrauch zu machen. Zu den Einwendungen betreffend das Stiegenhaus sei, abgesehen davon, daß dem Grundeigentümer im Gegensatz zum Nachbarn nur eine inhaltlich eingeschränkte Parteistellung zukomme, festzustellen, daß zu diesen Einwendungen der zuständige Sachverständige in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht habe, daß das bestehende Gebäude nicht mehr als zwei Vollgeschoße aufweise und daher die vorhandene Breite und das Material der in Rede stehenden Stiege ins Dachgeschoß kein baurechtliches Problem im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 3 und 4 der Technischen Bauvorschriften darstelle und zulässig sei. Des weiteren sei die von den Umbaumaßnahmen grundsätzlich gar nicht betroffene Stiege auch deshalb tolerierbar, wenn man ihren Errichtungszeitraum berücksichtige, der vor 1975 liege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer hat im wesentlichen sein auf Verwaltungsebene erstattetes Vorbringen wiederholt und zusätzlich ausführlich seine Lebensumstände dargelegt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 3 lit. b der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989 (TBO), ist einem Ansuchen um die Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer bzw. Bauberechtigter ist, anzuschließen. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, daß bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die keinen Neu-, Zu- oder Umbau darstellen, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers nicht erforderlich ist. Nach § 3 Abs. 7 TBO ist der Umbau die bauliche Veränderung eines Gebäudes, durch die, ohne die Außenmaße zu vergrößern, die Raumeinteilung oder die äußere Gestalt des Gebäudes so geändert wird, daß das Gebäude nach der Veränderung im Verhältnis zum ursprünglichen Gebäude als ein anderes anzusehen ist.
Durch das bereits im Sachverhalt dargestellte Projekt wird, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Dachfenster vergrößert werden, das Gebäude nicht so verändert, daß es nach der Veränderung im Verhältnis zum ursprünglichen Gebäude als ein anderes anzusehen wäre. Mit Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, daß kein Umbau im Sinne des § 3 Abs. 7 TBO vorliegt.
Dem Beschwerdevorbringen, es könnten für denselben Raum, nämlich den auszubauenden Dachboden, nicht zwei Baubewilligungen erteilt werden, weil der späteren Baubewilligung früher erteilte Baubewilligung als res judicata entgegenstehe, ist zu entgegnen, daß die Baubewilligung ein konstitutiver, Rechte begründender Verwaltungsakt, eine Polizeierlaubnis ist, in der lediglich ausgesprochen wird, daß das Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig ist. Ebenso wie es dem Antragsteller freisteht, für ein und dasselbe Objekt mehrere Baubewilligungen zu beantragen, ist es auch grundsätzlich möglich, daß zwei verschiedene Antragsteller für dasselbe Objekt verschiedene Baubewilligungen erwirken. Anders als z.B. im Geltungsbereich des Salzburger Baupolizeigesetzes (vgl. § 9 Abs. 7 lit. a des Baupolizeigesetzes) bewirkt die Erteilung einer späteren Baubewilligung in Tirol nicht das Erlöschen einer vorher erteilten Baubewilligung. Ob der Beschwerdeführer oder die mitbeteiligte Partei von der ihnen jeweils erteilten Baubewilligung auch Gebrauch machen können, ist ausschließlich eine zivilrechtliche Frage, die von den Baubehörden mit Recht nicht erörtert wurde.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, das Bauvorhaben widerspreche in bezug auf den Stiegenaufgang der Bestimmung des § 11 der Technischen Bauvorschriften, ist festzustellen, daß das Stiegenhaus weder vom Baugesuchen noch von der erteilten Baubewilligung erfaßt ist. Auf dieses Vorbringen war daher nicht einzugehen.
Da sich das Beschwerdevorbringen somit zur Gänze als unberechtigt erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060141.X00Im RIS seit
11.07.2001