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L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des R in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1995, Zl. 03-12.10 E 14-95/1, betreffend Feststellung der Anschlußpflicht nach §§ 4 und 6 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer "als Eigentümer des Grundstückes Nr. 87/2 KG M mit dem darauf errichteten Wohnhaus" verpflichtet, die Schmutzwässer über die Kanalanlage der Gemeinde M auf eigene Kosten abzuleiten. Begründet wurde dieser Bescheid unter Hinweis auf § 4 Stmk. Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79, damit, daß die Verpflichtung zur Ableitung der Schmutzwässer auf eigene Kosten über öffentliche Kanalanlagen bestehe, wenn die kürzeste Entfernung eines Bauwerks von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m betrage. Nach den amtlichen Erhebungen sei festgestellt worden, daß die Entfernung des auf dem im Bescheidspruch genannten Grundstück bestehenden Bauwerkes (vom Kanalstrang) nicht mehr als 100 m betrage, sodaß die Voraussetzung für die Anschlußverpflichtung gegeben sei. Gegen diesen Bescheid sowie einen weiteren Bescheid vom 4. Juli 1994, mit dem der einmalige Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben wurde, erhob der Beschwerdeführer Berufung. In der Berufung wurde unter anderem ausgeführt, daß die angefochtenen Bescheide deshalb mangelhaft seien, da ihnen nicht zu entnehmen sei, welche Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile von der Anschlußpflicht betroffen bzw. für welche Liegenschaften der Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben werde. Als Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung wurde die unrichtige Bemessung der verbauten Grundfläche geltend gemacht. Als unrichtige rechtliche Beurteilung wurde hinsichtlich der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages ausgeführt, daß die Beitragspflicht erst mit der Fertigstellung der öffentlichen Kanalanlage entstehe. Im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung ist auch die Behauptung enthalten, das in Rede stehende Gebäude sei mehr als 100 m vom Kanalstrang entfernt. Die von der Gemeinde beschlossene Kanalabgabenordnung sei verfassungs- und rechtswidrig; der Einheitssatz, der vom Gemeinderat festgesetzt worden sei, entspreche nicht § 4 Abs. 2 Kanalabgabengesetz 1955. Die Berufung enthält im übrigen weitere Ausführungen hinsichtlich der Berechnung des Kanalisationsbeitrages.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 1994 des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde wurden die Berufungen des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung unter Hinweis auf die den Beschwerdevertretern im Berufungsverfahren eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend die Grundlagen für die Festsetzung der Anschlußgebühr insbesondere mit dem Hinweis, daß die Kanalanlage bereits in Betrieb sei. Betreffend die Anschlußpflicht wird neuerlich auf den Umstand hingewiesen, daß das "oben bezeichnete Objekt" innerhalb einer Entfernung von 100 m vom öffentlichen Kanalstrang liege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. In dieser wurde neben den oben wiedergegebenen, auch schon in der Berufung erhobenen Einwänden auch geltend gemacht, daß nicht ausreichend festgestellt worden sei, daß das Haus des Beschwerdeführers nicht mehr als 100 m vom Kanalstrang entfernt liege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, daß gemäß § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 idgF die Eigentümer von bebauten Grundstücken in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, verpflichtet seien, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m betrage. Vom Beschwerdeführer werde eingewendet, daß der Hauptstrang des öffentlichen Kanales mehr als 100 m von seinem Objekt entfernt liege. Dazu werde festgestellt, daß dem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan eindeutig zu entnehmen sei, daß sich das die Anschlußverpflichtung betreffende Kauf- und Wohnhaus weniger als 50 m vom nächstgelegenen öffentlichen Kanalstrang entfernt befinde. In diesem Zusammenhang werde bemerkt, "daß bei der Bemessung der Länge des Anschlußverpflichtungsbereiches in der Luftlinie zu messen" sei und nicht "nach einer allenfalls sich ergebenden Trassierung". Zum Vorbringen, daß die Kanalanlage noch nicht fertiggestellt sei, werde ausgeführt, daß die Bauvollendung der Kanalanlage keine Voraussetzung für den Ausspruch der Anschlußverpflichtung darstelle. § 4 Abs. 1 erster Satz Kanalgesetz 1988 regle nämlich die Anschlußpflicht in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet würden. Da auch keine Ausnahmetatbestände im Sinne des § 4 Abs. 5 Stmk.
Kanalgesetz 1988 eingewendet worden seien, seien durch den angefochtenen Gemeindebescheid keine Rechte des Berufungswerbers verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde geltend gemacht, daß der angefochtene Bescheid auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens erlassen worden sei und dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Das Objekt des Beschwerdeführers sei mehr als 100 m vom nächstliegenden Kanalstrang entfernt.
Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Wohl wird damit der Sache nach - soweit der Verfahrensmangel auf Gemeindeebene unterlaufen ist - eine Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend gemacht, da die belangte Behörde einen allfällig auf Gemeindeebene unterlaufenen Verfahrensmangel wahrnehmen hätte müssen und sie ihren Bescheid dann, wenn sie dies trotz Vorliegens eines solchen Mangels nicht getan hätte, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hätte. Im Hinblick darauf, daß die Vorstellungsbehörde jedoch allenfalls aufgrund eigener Sachverhaltserhebungen (in einem mängelfreien Verfahren) zur Beurteilung kommen kann, daß trotz des unterlaufenen Verfahrensmangels auf Gemeindeebene Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt seien, kann jedoch auch ein Verfahrensmangel im Verfahren der belangten Behörde gegeben sein. Im übrigen ist auch die angesprochene Nichtwahrnehmung eines Verfahrensmangels auf Gemeindeebene im Rahmen des Beschwerdepunktes vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift auch zutreffend feststellt, ist es Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid dahingehend zu überprüfen, ob durch ihn Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Dies bedeutet nach Rechtsprechung und Lehre aber auch, daß die Vorstellungsbehörde berechtigt und verpflichtet ist, im Falle relevanter Verfahrensmängel des gemeindebehördlichen Verfahrens den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 1994, Zl. 93/06/0174, und vom 8. März 1991, Zl. 90/17/0503, und Berchtold in Fröhler-Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3.14., 46f). Derartige entscheidungswesentliche Verfahrensmängel liegen dann vor, wenn es sich um Mängel handelt, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Bescheides im Verwaltungsgerichtshofverfahren führen würden. In diesem Sinne ist im Beschwerdefall zu prüfen, ob die Beschwerde mit dem Hinweis auf die mangelnde Feststellung der Entfernung des Kanalstrangs vom Gebäude des Beschwerdeführers einen Umstand aufzeigt, aufgrund dessen die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, den mit Vorstellung des Beschwerdeführers bekämpften Gemeindebescheid wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels aufzuheben bzw. ob die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Feststellungen in einem mängelfreien Verfahren getroffen hat. Dies ist im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer im gemeindebehördlichen Verfahren bereits in der Berufung auf den auch nunmehr relevierten Umstand hingewiesen und die Frage auch in der Vorstellung aufgeworfen hat, der Fall. Wohl ist die belangte Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich auf die Frage des Abstands eingegangen, der im angefochtenen Bescheid zitierte Lageplan findet sich aber weder in den vorgelegten Gemeindeakten noch in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten. Die belangte Behörde hat vielmehr erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Stellungnahme der Baubezirksleitung Graz-Umgebung eingeholt, um die Frage des Abstands aktenmäßig belegen zu können. Bei dieser Verfahrenslage kommt dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm zur Abstandsfrage kein Parteiengehör eingeräumt worden, Berechtigung zu. Die belangte Behörde hätte nur dann den auf Gemeindeebene unterlaufenen Verfahrensmangel nicht aufzugreifen brauchen, wenn sie selbst in ihrem Verfahren (unter Einräumung des Parteiengehörs) mängelfrei zu der Feststellung gekommen wäre, daß der Abstand den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der aufgezeigte Mangel stellt sich daher im Beschwerdefall als ein Verfahrensmangel des Vorstellungsverfahrens dar, weil die belangte Behörde Verfahrensvorschriften (des in ihrem Vorstellungsverfahren gemäß § 104 Abs. 1 Stmk Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967, idgF anzuwendenden AVG) außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird für das weitere Verfahren folgendes festgehalten:
Als weiterer Verfahrensmangel wird in der Beschwerde geltend gemacht, daß der angefochtene Bescheid nicht erkennen lasse, auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmungen die Anschlußverpflichtung angenommen werde. Im Berufungsbescheid vom 10. Oktober 1994 sei auch nicht enthalten, welches Grundstück von der Anschlußpflicht betroffen sei, ob der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes sei oder nicht bzw. welches Gebäude am Grundstück 87/2, KG M, situiert sei. Hiezu ist auf die Textierung des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsbescheides hinzuweisen. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde sowohl der Beschwerdeführer als Adressat als auch seine Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks Nr. 87/2, KG M, mit dem darauf errichteten Wohnhaus im Spruch genannt; der Berufungsbescheid weist nicht nur den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide ab, sondern bezieht sich ausdrücklich auch auf den unter "2." der Berufung gestellten Antrag, festzustellen, daß keine Anschlußpflicht bestehe. Es kann somit kein Zweifel bestehen, daß der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides aufgrund des Berufungsbescheides weiter dem Rechtsbestand angehört. Damit ist aber auch das Grundstück, auf welches sich die Anschlußverpflichtung bezieht, bescheidmäßig eindeutig festgelegt. Mit dem Spruch des Berufungsbescheides wurden ausdrücklich die von der Gemeindebehörde als "Berufungsantrag 1.", "Berufungsantrag 2."
und "Berufungsantrag 3." bezeichneten Anträge des Beschwerdeführers erledigt. In der Begründung wurde unter der Überschrift "zu 2" auch die "Anschlußpflicht für das oben bezeichnete Objekt" behandelt. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß der Berufungsbescheid den vom Verwaltungsgerichtshof an Berufungsbescheide gestellten Anforderungen hinsichtlich der Klarheit des Spruches entspricht. Da insbesondere auch der Bescheid erster Instanz im Spruch deutlich den Beschwerdeführer "als Eigentümer des Grundstückes Nr. 87/2 KG M mit dem darauf errichteten Wohnhaus" zum Anschluß verpflichtet, erfüllt der von der BEHÖRDE ZWEITER INSTANZ ERLASSENE BERUFUNGSBESCHEID, welcher die Berufung gegen diesen Anschlußverpflichtungsbescheid abweist, die an Berufungsbescheide zu stellenden Anforderungen (vgl. zur Frage, daß die Abweisung einer Berufung die Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid inhaltsgleichen Bescheides bedeutet, die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, unter E 201 zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang gegen die Formulierung des Spruches des ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES wendet, ist darauf hinzuweisen, daß der angefochtene Bescheid einen Vorstellungsbescheid darstellt und schon aus diesem Grund die offenbar in der Beschwerde angenommene Verpflichtung, in der "Hauptfrage" der Kanalanschlußverpflichtung einen Spruch zu fassen, nicht besteht.
Als "unrichtige rechtliche Beurteilung" werden in der Beschwerde einerseits neuerlich Fragen der Spruchfassung des Bescheides aufgeworfen. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch geltend macht, daß er auf Grund des Umstandes, daß er den Lageplan nie gesehen habe, nicht überprüfen habe können, ob das Grundstück 87/2, KG M, das Grundstück sei, auf dem sein Geschäftshaus stehe, ist er darauf zu verweisen, daß ihm als Eigentümer des Grundstücks 87/2, KG M, bereits mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz die Anschlußverpflichtung vorgeschrieben wurde. Allfällige Einwendungen hinsichtlich des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts bezüglich seiner Stellung als Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks wären im Berufungsverfahren zu erheben gewesen. Der insofern - der Sache nach - geltend gemachte Verfahrensmangel besteht somit nicht. Im fortgesetzten Verfahren wird das Verfahren somit nur im Hinblick auf die oben dargestellte Problematik, ob das auf dem Grundstück errichtete Gebäude mehr als 100 m vom Kanal entfernt ist, zu ergänzen sein.
Im Hinblick auf die oben aufgezeigte Rechtwidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid jedoch gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die angesprochene Umsatzsteuer, da die Pauschalsätze der genannten Verordnung die Umsatzsteuer bereits enthalten.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060131.X00Im RIS seit
20.11.2000