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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen kurdischen Staatsangehörigen des Iraks; aktenwidrige Beurteilung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Herkunftsprovinz KirkukRechtssatz
Die Ausführungen des BVwG, dass es in der Provinz Kirkuk bloß vereinzelt sicherheitsrelevante Vorfälle gebe und in städtischen Regionen die Sicherheit nicht erheblich beeinträchtigt sei, lassen völlig unberücksichtigt, dass in der im Erkenntnis wiedergegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ua ausgeführt wird, dass es "in Kirkuk (Stadt und Provinz) nach wie vor zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Dies deckt sich mit der subjektiven Wahrnehmung der Bevölkerung von Kirkuk, welche in der mangelnden Sicherheitslage, insbesondere Übergriffe von bewaffneten Gruppen, das größte Problem sieht. Hiezu zählen insbesondere bewaffnete Übergriffe und Anschläge mittels Sprengmittel (IEDs, Bomben) aber auch Schusswaffen, die dem sog IS zugeordnet werden, der nach Einschätzung der Sicherheitskräfte im Untergrund aktiv bleibt". Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann dem BVwG nicht gefolgt werden, dass die Herkunftsprovinz Kirkuk für eine Rückkehr des Beschwerdeführers hinreichend sicher sei. Das BVwG hat somit die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak aktenwidrig beurteilt.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E91.2022Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023