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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §120 Abs1bBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Schwarz sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A D, in S, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 9/2/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 6. April 2021, Zl. 405-11/229/1/43-2021, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 1. Oktober 2020, mit dem über den Revisionswerber eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 120 Abs. 1b iVm § 52 Abs. 8 Fremdenpolizeigesetz 2005 verhängt worden war, weil er nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich am 29. Februar 2020 zu einer konkret angeführten Zeit an einem näher genannten Ort noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl die Frist zur Ausreise bereits verstrichen gewesen sei, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete den Revisionswerber zu einem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt 2.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 7.7.2022, Ra 2022/17/0104, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 10.10.2022, Ra 2021/17/0007, mwN).
4 In der Revision wird unter der Überschrift „II) REVISIONSPUNKTE“ ausgeführt:
„Das angefochtene Erkenntnis verletzt den Revisionswerber in seinem Recht auf richtige Anwendung der § 120 Abs. 1b iVm § 52 Abs. 8 FPG i.d.g.F. sowie insbesondere auf richtige Anwendung des § 6 VStG.“
5 Mit diesem Revisionspunkt macht der Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte.
6 Ein abstraktes Recht auf „rechtsrichtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (VwGH 7.11.2022, Ra 2022/07/0198, mwN).
7 Im ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170093.L00Im RIS seit
23.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023