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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1332Beachte
Rechtssatz
Das ungeöffnete Liegenlassen eines zugestellten Poststückes nach Kenntnisnahme des bloß äußeren Erscheinungsbildes kann im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft keinesfalls als eine der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Gebarung angesehen werden. Dass die Revision vorbringt, die Revisionswerberin treffe kein Verschulden daran, dass die die Eingangspost bearbeitenden Mitarbeiter den verfahrensgegenständlichen Bescheid als solchen nicht erkannt und diesen bloß als Rechnung behandelt hätten, vermag weder zu entkräften, dass kein bloß minderer Grad des Versehens darin liegt, dass die Verantwortlichen eines kaufmännischen Unternehmens Poststücke lediglich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild beurteilen, ohne diese zu öffnen, noch darzutun, dass das Unternehmen der Revisionswerberin grundsätzlich eine Organisation aufweise, die geeignet ist, ein solches, der kaufmännischen Sorgfalt nicht entsprechendes Vorgehen grundsätzlich hintanzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110197.L02Im RIS seit
23.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023