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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1332Beachte
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen muss die Organisation einer Kapitalhandelsgesellschaft Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen (vgl. etwa VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102, mit Verweis auf VwGH 24.11.1989, 89/17/0116, und VwGH 10.3.1998, 97/08/0405). Diese Organisation erfordert, wenn sich das verantwortliche Organ hierbei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit - ein Kontrollsystem. Die Wiedereinsetzungswerberin hat das, was sie in Erfüllung ihrer der Sachlage nach gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für sie tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung einer Frist vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substanziiert zu behaupten (vgl. wiederum VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102, mit Verweis auf VwGH 10.3.1998, 97/08/0405 und VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225). Die somit im Zusammenhang mit der Prüfung des Verschuldens zu klärende Frage, ob eine der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende interne Organisation eingerichtet ist bzw. ein ausreichendes Kontrollsystem besteht, ist eine Rechtsfrage, die jeweils anhand der fallbezogenen Umstände zu lösen ist, und die - ausgenommen in den Fällen einer grob unrichtigen Beurteilung durch das VwG, die aus Gründen der Rechtssicherheit eine Korrektur erfordert, - die Zulässigkeit der Revision nicht begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110197.L01Im RIS seit
23.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023