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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
IntG 2017 §12Rechtssatz
Die B1-Integrationsprüfung, hinsichtlich der § 16d letzter Satz IntG 2017 eine sinngemäße Anwendung des § 12 IntG 2017 normiert, umfasst nach § 12 Abs. 2 legcit. Sprach- und Werteinhalte, wobei mit der Prüfung auch festzustellen ist, ob der Betreffende "über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen" verfügt. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe ein schuldhafter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Absolvierung der genannten Prüfung iSd. § 8b Abs. 3 Slbg. SUG 2010 anzulasten ist, kann das Verhalten des Betreffenden in Ansehung von (vorgelagerten) Deutschkursen, die erst dem Erwerb jener Sprachkenntnisse dienen sollen, der eine Absolvierung der genannten Prüfung ermöglicht, aber nicht von vornherein ausgeblendet werden. Dieses Verhalten ist vielmehr im Rahmen der - einzelfallbezogenen - Beurteilung, ob ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht gemäß § 16c Abs. 1 IntG 2017 zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung iSd. § 8b Abs. 3 Slbg. SUG 2010 vorliegt, zu berücksichtigen. Werden angebotene Deutschkurse vom Hilfeempfänger ohne ausreichende Begründung nicht besucht oder abgebrochen, kann jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine schuldhafte Verletzung der Pflicht gemäß § 16c Abs. 1 IntG 2017 zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung nicht vorliegt. Ein derartiges Verständnis wird im Ergebnis auch durch die Materialien zu § 9 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 (514 BlgNR 26 GP, S. 10) bestätigt, wenn dort ausdrücklich im Zusammenhang mit einer (zu sanktionierenden) "Integrationsverweigerung" auf die "nicht gehörige Teilnahme an Deutsch- oder Wertekursen" Bezug genommen wird. Auch die Materialien zu § 8b Abs. 3 Slbg. SUG 2010 (109 Blg. Salzburger Landtag, 3. Session, 16. GP, S. 38) deuten in diese Richtung, wenn als Beispiele einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 IntG 2017 auf "die unentschuldigte Nichterfüllung der Anwesenheitspflicht" bzw. "eine bewusste Störung der (Kurs-)Maßnahme" verwiesen wird. § 8b Abs. 3 letzter Satz Slbg. SUG 2010 sieht vor, dass - liegt neben einem Verstoß gegen § 16c Abs. 1 IntG 2017 auch ein solcher gemäß § 8b Abs. 1 Slbg. SUG 2010 vor - die Kürzungsstufen des § 8b Abs. 2 Slbg. SUG 2010 für die Dauer der gleichzeitigen Pflichtverstöße gelten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100012.L02Im RIS seit
23.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023