RS Vwgh 2023/1/24 Ra 2022/10/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2023
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Index

L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
67 Versorgungsrecht

Norm

IntG 2017 §12
IntG 2017 §12 Abs2
IntG 2017 §16c Abs1
IntG 2017 §16d
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §9
SUG Slbg 2010 §8b Abs1
SUG Slbg 2010 §8b Abs1 Z2 litc
SUG Slbg 2010 §8b Abs2
SUG Slbg 2010 §8b Abs3
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die B1-Integrationsprüfung, hinsichtlich der § 16d letzter Satz IntG 2017 eine sinngemäße Anwendung des § 12 IntG 2017 normiert, umfasst nach § 12 Abs. 2 legcit. Sprach- und Werteinhalte, wobei mit der Prüfung auch festzustellen ist, ob der Betreffende "über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen" verfügt. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe ein schuldhafter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Absolvierung der genannten Prüfung iSd. § 8b Abs. 3 Slbg. SUG 2010 anzulasten ist, kann das Verhalten des Betreffenden in Ansehung von (vorgelagerten) Deutschkursen, die erst dem Erwerb jener Sprachkenntnisse dienen sollen, der eine Absolvierung der genannten Prüfung ermöglicht, aber nicht von vornherein ausgeblendet werden. Dieses Verhalten ist vielmehr im Rahmen der - einzelfallbezogenen - Beurteilung, ob ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht gemäß § 16c Abs. 1 IntG 2017 zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung iSd. § 8b Abs. 3 Slbg. SUG 2010 vorliegt, zu berücksichtigen. Werden angebotene Deutschkurse vom Hilfeempfänger ohne ausreichende Begründung nicht besucht oder abgebrochen, kann jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine schuldhafte Verletzung der Pflicht gemäß § 16c Abs. 1 IntG 2017 zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung nicht vorliegt. Ein derartiges Verständnis wird im Ergebnis auch durch die Materialien zu § 9 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 (514 BlgNR 26 GP, S. 10) bestätigt, wenn dort ausdrücklich im Zusammenhang mit einer (zu sanktionierenden) "Integrationsverweigerung" auf die "nicht gehörige Teilnahme an Deutsch- oder Wertekursen" Bezug genommen wird. Auch die Materialien zu § 8b Abs. 3 Slbg. SUG 2010 (109 Blg. Salzburger Landtag, 3. Session, 16. GP, S. 38) deuten in diese Richtung, wenn als Beispiele einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 IntG 2017 auf "die unentschuldigte Nichterfüllung der Anwesenheitspflicht" bzw. "eine bewusste Störung der (Kurs-)Maßnahme" verwiesen wird. § 8b Abs. 3 letzter Satz Slbg. SUG 2010 sieht vor, dass - liegt neben einem Verstoß gegen § 16c Abs. 1 IntG 2017 auch ein solcher gemäß § 8b Abs. 1 Slbg. SUG 2010 vor - die Kürzungsstufen des § 8b Abs. 2 Slbg. SUG 2010 für die Dauer der gleichzeitigen Pflichtverstöße gelten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100012.L02

Im RIS seit

23.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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