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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IntG 2017 §16aRechtssatz
§ 16c Abs. 1 IntG 2017 führt hinsichtlich der dort genannten Personengruppen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, eine Pflicht "zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses gemäß § 5 bzw. § 16a" IntG 2017 an, ohne - wie etwa § 6 Abs. 1 IntG 2017 - auf eine gleichlautende Verpflichtung in Ansehung der in § 4 IntG 2017 geregelten Deutschkurse Bezug zu nehmen. Gleichzeitig wird in § 16c Abs. 1 legcit. allerdings normiert, dass die Betreffenden "der Pflicht zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds" unterliegen. Bereits aus dem Wortlaut des § 16c Abs. 1 IntG 2017 ergibt sich somit unmissverständlich, dass die dort genannten Personen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, der Pflicht zur Absolvierung der genannten Prüfung unterliegen. Eine Frist zur Absolvierung dieser Prüfung sieht diese Bestimmung nicht vor. Wurde diese Prüfung nicht absolviert, liegt demnach ein Verstoß gegen die genannte Pflicht nach §16c Abs. 1 IntG 2017 vor.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100012.L01Im RIS seit
23.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023