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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
HGG 2001 §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Da die Auszahlung der Wohnkostenbeihilfe ohnehin erst dann erfolgt, wenn der Wohnungsinteressent jene Wohnung, deren Erwerb er vor Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet hat (vgl. VwGH 27.5.1999, 99/11/0153), nachweislich kostenpflichtig bewohnt, ist allein entscheidend, ob und wann der Revisionswerber erstmals den späteren Vermietern gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Revisionswerber eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Erlassung des Einberufungsbefehls eingeleitet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110191.L03Im RIS seit
23.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023