RS Vwgh 2023/1/24 Ra 2020/11/0191

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Veröffentlicht am 24.01.2023
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §31 Abs1 Z2
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Der Zweck des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 (bzw. des § 21 Abs. 4 zweiter Satz HGG aF) liegt darin, den Präsenz- bzw. Zivildienstleistenden davor zu bewahren, dass er die Kosten für die Wohnung, zu deren Erwerb er sich bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls verpflichtet hat, welche er aber erst nach diesem Zeitpunkt bezogen hat, mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes nicht aufbringen kann. Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass für die Beibehaltung dieser Wohnung während des Dienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. VwGH 9.2.2015, 2013/11/0096, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110191.L01

Im RIS seit

23.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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