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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 2001 §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Zweck des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 (bzw. des § 21 Abs. 4 zweiter Satz HGG aF) liegt darin, den Präsenz- bzw. Zivildienstleistenden davor zu bewahren, dass er die Kosten für die Wohnung, zu deren Erwerb er sich bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls verpflichtet hat, welche er aber erst nach diesem Zeitpunkt bezogen hat, mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes nicht aufbringen kann. Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass für die Beibehaltung dieser Wohnung während des Dienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. VwGH 9.2.2015, 2013/11/0096, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110191.L01Im RIS seit
23.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023