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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des S K, vertreten durch Dr. Malena Stürzenbecher, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Laudongasse 20/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2022, W119 2241935-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein tadschikischer Staatsangehöriger, stellte am 25. September 2020 einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 25. März 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tadschikistan zulässig sei, räumte keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
3 Mit als Beschluss bezeichneter Erledigung vom 30. April 2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
4 Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung mit näher genannten Maßgaben als unbegründet ab. Unter einem erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2022, E 2762/2022-5, ab. Über nachträglichen Antrag trat er diese dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2022, E 2762/2022-8, zur Entscheidung ab.
6 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Zulässigkeit der Revision wird - erkennbar nur gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet - im Wesentlichen vorgebracht, die Beweiswürdigung sei im angefochtenen Erkenntnis unvertretbar vorgenommen worden. Ferner seien dem Bundesverwaltungsgericht diverse Verfahrensfehler unterlaufen.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0340 bis 0341, mwN).
Soweit in der Revision gerügt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung unrichtig sei und auch eine andere Würdigung der Beweismittel möglich gewesen wäre, wird damit eine Unvertretbarkeit der angegriffenen Beweiswürdigung im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung nicht dargetan. Wenn sich der Revisionswerber gegen einzelne beweiswürdigende Argumente des Bundesverwaltungsgerichtes - insbesondere betreffend die behaupteten Schutzgeldzahlungen - wendet und meint, diesen fehle es an Nachvollziehbarkeit, so gelingt es ihm nicht, die Unvertretbarkeit der in ihrer Gesamtheit zu behandelnden Beweiswürdigung darzulegen. Die Revision begegnet den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weitgehend damit, ihre eigenen Sachverhaltsbehauptungen an die Stelle der diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich fallbezogen auch mit dem vorgelegten Schreiben eines Ministeriums des Herkunftsstaats auseinander. Diesem sprach es aus diversen Gründen - und nicht nur aufgrund der mangelnden Vorlage des Originals oder gestützt auf Länderberichte - die Beweiskraft ab. Dem setzt die Revision nichts Taugliches entgegen. Soweit der Revisionswerber behauptet, dass der Inhalt des Schreibens und die sonstigen vorgelegten Beweismittel anders hätten gewürdigt werden können, ist er auf den bereits dargelegten Maßstab des Verwaltungsgerichtshofs zur Revisibilität der Beweiswürdigung zu verweisen.
12 Soweit in der Revision unterlassene Ermittlungen sowie fehlende Feststellungen - und damit Verfahrensmängel - gerügt werden, wird mit der pauschalen Behauptung, bei Vermeidung dieser Fehler wäre das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber seine Fluchtgründe glaubhaft dargelegt habe, die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler nicht dargetan.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200410.L00Im RIS seit
23.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023