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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des M S in W, vertreten durch Mag. Patrick Mayrhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2022, W212 2253335-1/5E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29. Mai 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Februar 2022 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte aber dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3 Das Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hatte, wies die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision macht der Revisionswerber geltend, die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht sei aufgrund „der geänderten Rechtslage durch den EuGH sowie den Auswirkungen auf die allgemeine Länderfeststellungen und der darauf beruhenden Beweiswürdigung, nicht weiter anwendbar, sodass die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unrichtig“ sei.
8 Schon die Prämisse des Revisionswerbers, aufgrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. November 2020, C-238/19, müsse jedem syrischen Wehrdienstverweigerer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden, ist am Boden des Inhalts dieser Entscheidung unzutreffend. Darüber hinaus ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht anhand der Feststellungen zu seiner konkreten Situation und seinen persönlichen Verhältnissen davon ausgegangen ist, es bestehe in seinem Fall kein hinreichender Grund zur Annahme, er werde nochmals als Reservist zur Ableistung eines Wehrdienstes eingezogen werden.
9 Auf das übrige sich auf die soeben dargestellte, aber unrichtige Prämisse gründende Zulässigkeitsvorbringen war daher nicht weiter einzugehen.
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200358.L00Im RIS seit
23.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023