Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.12.2022Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der gegenständliche Aufkleber mit der Aufschrift „kritischer Polizist“ ist aufgrund seiner Farbgebung und der restlichen Aufmachung so wenig geeignet, den Anschein eines geschützten Uniformteiles zu erwecken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes schon auf den ersten Blick hätten erkennen müssen, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 83a Abs. 1 SPG jedenfalls nicht vorliegt.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Befehls- und Zwangsgewalt; Qualifikation; Freiwilligkeit; subjektive Rechte; Identitätsfeststellung; Versammlung; UniformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.012.2947.2022Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023