TE Lvwg Erkenntnis 2023/1/11 VGW-001/042/10950/2021

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Veröffentlicht am 11.01.2023
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Entscheidungsdatum

11.01.2023

Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Wr§1
NatSchG Wr§3
NatSchG Wr§4
NatSchG Wr §18
NatSchG Wr§19 Abs1
NatSchG Wr§24
NatSchG Wr§25 Abs6
NatSchG Wr§25 Abs7
NatSchG Wr§49 Abs1 Z21
VO Landschaftschutzgebiet Penzing §1
VO Landschaftschutzgebiet Penzing §2
VO Landschaftschutzgebiet Penzing §3
VO Landschaftschutzgebiet Penzing §3a
VO Landschaftschutzgebiet Penzing §4
VO Landschaftschutzgebiet Penzing §5
VO Landschaftschutzgebiet Penzing §6
VStG §44a
VStG §45 Abs1 Z1
VStG §45 Abs1 Z2
VStG §45 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalts OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 7.6.2021, Zl. ..., wegen Übertretung des Naturschutzgesetzes, zu Recht:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, sowie gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, sowie gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„1. Datum: 18.12.2020

Ort: Wien, C.-straße ggü. ...7A

Sie haben als Eigentümer des Grundstücks Nr. .../261, EZ ..., KG ..., entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wonach Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet nur mit Bewilligung der Naturschutzbehörde vorgenommen werden dürfen, zu verantworten, dass am 18.12.2020 auf diesem Grundstück ein Baucontainer, somit eine Baulichkeit im Sinne des § 24 Abs. 5 Z 3 Wiener Naturschutzgesetz, abgestellt war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 5 NSchG idg F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von   falls diese uneinbringlich ist,   Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 4.900,00 0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 gemäß § 49 Abs. 1 Z

Minute(n) 21 NSchG zweiter Straf

Satz idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 490,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 5.390,00

Begründung

Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Magistratsabteilung 22, Umweltschutz, zur Kenntnis.

In Ihrer Rechtfertigung vom 31.05.2021 haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung nicht bestritten. Folgendes haben Sie vorgebracht:

Mein mobile Baucontainer wurde während Hausbau auf meinem Grundstück das als Parkplatz immer benutzt wurde abgestellt. Nach dem Gespräch mit MA 22 wurde Container sofort entfernt. Damit habe ich gedacht das es korrekt und erledigt ist.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:

Z 3:

die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen.

Gemäß § 49 Abs. 1 Z 21 Wiener Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro zu bestrafen, wer im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 24 Abs. 5 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt.

Sie haben in Ihrer Rechtfertigung nicht bestritten, dass Sie einen Baucontainer abgestellt gehabt haben.

Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

Zur Bemessung der Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich.

Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand.

Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben.

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 18.12.2020 als Eigentümer des Grundstücks .../261, EZ ..., KG ..., durch das Abstellen eines Baucontainers ohne Bewilligung auf diesem Grundstück gegen die Bestimmung des § 24 Abs 5 Z 3 Wiener Naturschutzgesetz verstoßen zu haben.

Das vorliegende Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft. Als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Auch die verhängte Strafe ist bei weitem überhöht und weder schuld-, noch tatangemessen ausgemittelt worden.

Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Vorweg ist auszuführen, dass jedes Straferkenntnis zwingend eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung zu enthalten hat, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich dargetan wird. Die Behörde hat daher im Rahmen der Begründung des Straferkenntnisses sämtliche bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen darzulegen.

Aus dem Erkenntnis der Behörde hat somit zwingend hervorzugehen, aus welchen Erwägungen bzw. Gründen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt (VwGH 25.06.1990, 89/09/0164 u.a.). Zu diesem Zwecke sind nicht nur die durchgeführten Ermittlungen bzw. die herangezogenen Beweismittel und die darauf gründenden Feststellungen anzugeben. Vielmehr ist bei widerstreitenden Beweisergebnissen auszuführen, aufgrund welchen Eindrücken bzw. Gedankengängen ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen war.

Dies ist im gegenständlichen Fall gänzlich unterblieben.

Die Behörde hat im Rahmen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zwar die herangezogenen Beweismittel dargelegt, eine weitere schlüssige Begründung und Darlegung der Gründe, die sie zur gegenständlichen Entscheidung bewogen haben, jedoch gänzlich unterlassen. Darin ist jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken.

Gemäß § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungsstrafsache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen anzugeben. § 25 VStG normiert, dass die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicherweise zu berücksichtigen sind wie die ihn belastenden. Der Grundsatz der Offizialmaxime besagt, dass die Behörde verpflichtet ist, für die Durchführung alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen und auf das Parteienvorbringen einzugehen, insbesondere ist den Beweisanträgen des Beschuldigten ein erhöhtes Augenmerk zu schenken. Die Verwaltungsstrafbehörde ist verhalten, die Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatseite ohne Einschränkung eigenständig vorzunehmen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und wurde das Vorbringen des Beschuldigten im Rahmen seiner Rechtfertigung vom 26.03.2021 und auch vom 31.05.2021 nur unzureichend berücksichtigt. Trotz der in der Stellungnahme des Beschuldigten enthaltenen Ausführungen ist die Einvernahme des Beschuldigten unterblieben.

Aus all diesen Gründen liegt somit jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor und hätte die Behörde erster Instanz bei Durchführung eines mangelfreien Ermittlungs- und Beweisverfahrens erkannt, dass der gegenständliche Baucontainer bereits am 26.03.2021 entfernt worden war. Die Behörde erster Instanz hätte sodann zum Schluss kommen müssen, dass es in dieser Angelegenheit mit einer Ermahnung das Auslangen finden hätte können.

Aufgrund des mangelhaft durchgeführten Verfahrens ist daher ein falscher Sachverhalt festgestellt worden und liegt ein Verstoß gegen § § 24 Abs 5 NSchG idgF nicht vor.

Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 87 Abs 1 BO sind Bauwerke (Baulichkeit) Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Bei der gegenständlichen Baulichkeit des Beschwerdeführers handelt es sich um einen sogenannten „Lagercontainer“, welcher für die Zeit des Hausbaus/Umbaus zur Lagerung von Gegenständen genutzt wurde. Dieser war nicht dauerhaft geplant, zudem stellt der Container kein ortsfestes Objekt dar.

Der Norm des § 24 Abs 5 Z 3 NSchG idgF ist zu entnehmen, dass die Errichtung von Neu- und Zubauten bzw alle Eingriffe untersagt werden, als diese dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

Im Zusammenhang mit einem Container hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine Anlage handle, die mit dem Boden in Verbindung stehe und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien. Insbesondere habe der VwGH ausgeführt, dass die „Verbindung mit dem Boden“ auch dann anzunehmen sei, wenn eine Anlage eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste. Das Erfordernis „Verbindung mit dem Boden“ solle verhindern, dass fahrbare und transportable Anlagen als Bauwerke angesehen würden. Es genüge vielmehr, dass eine solche Verbindung mit dem Boden vorhanden sei, die die Anlage unverrückbar mache {vgl. VwGH, 2003/10/0273, Hinweis auf das Erkenntnis vom 29.06.1998, ZL 98/10/0047). Der gegenständliche Lagercontainer ist eine transportable Anlage, dieser wurde bereits wieder abtransportiert und ist daher nicht als unverrückbar anzusehen. Zudem wurden keine fachtechnischen Kenntnisse der Wissenschaft aufgewendet, um den Container aufzustellen bzw diesen wieder zu entfernen.

Hinsichtlich der Frage, ob das Aufstellen der gegenständlichen Baulichkeit (Container) als Veränderung anzusehen sei, die im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen könne, wird festgehalten, dass diese Frage vom Amtssachverständigen nicht aufgeworfen bzw nicht thematisiert wurde, somit ein Bezug iSd ebenfalls § 24 Abs 5 Z 3 NSchG idgF nicht vorliegt.

Festgehalten wird der guten Ordnung halber jedenfalls, dass die Liegenschaft EZ ..., Grundstück Nr. .../261, KG ..., aus folgenden Teilen besteht:

..Bauf: Bauflächen (Gebäude)“. „Wald: Wald (Wälder)“ als auch „Sonst: Sonstige (Straßenverkehrsanlagen)

Mit Schreiben der Stadt Wien vom 19.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dass die Entfernung der Baulichkeit (Container) umgehend, längstens aber binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen sei. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer fristgerecht am 26.03.2021 nach Kenntnisnahme des Umstandes nachgekommen, indem er mit Email vom genannten Tag der Behörde mitgeteilt hatte, dass die Baulichkeit (Container) entfernt wurde. Zudem hat er diesen Umstand mit beigeschlossenen Fotos (Lichtbilder) im Email dokumentiert. Ein fahrlässiges Verhalten kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden und mangelt es daher auch am Verschulden.

Bei rechtsrichtiger Beurteilung wäre die Behörde erster Instanz sohin zum Schluss gekommen, dass das Abstellen der Baulichkeit (Container) des Berufungswerbers nicht gesetzwidrig war.

Ein Verstoß gegen § 24 Abs 5 NSchG idgF liegt daher nicht vor.

Darüber hinaus ist auch die Höhe der verhängten Geldstrafe nicht nachvollziehbar und wurden entsprechende Einkommens- und Familienverhältnisse auf Seiten des Berufungswerbers nicht einmal erhoben bzw. geprüft. Informativ wird mitgeteilt, dass der Berufungswerber monatlich ca. EUR 1.000,00 netto ins Verdienen bringt.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Seitens der Magistratsabteilung 22 wurde am 19.3.2021 ein Schriftsatz an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk gerichtet, in welchem ausgeführt wurde wie folgt:

„Bei einem Ortsaugenscheins am 18. Dezember 2020 wurde von einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt, dass in Wien, C.-straße ggü Nr. ...7A, auf Grundstück mit der Nummer .../261, EZ ..., KG ... ein Baucontainer abgestellt war.

Dieser Bereich liegt in einem Teil von Wien, der mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom September 2004 zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing) erklärt wurde. Im Landschaftsschutzgebiet sind gemäß § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, LGBI für Wien 45/1998, i.d.g.F. alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

Gemäß § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz sind im Landschaftsschutzgebiet alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck des Schutzgebietes zuwiderlaufen, insbesondere laut Ziffer 3 die Errichtung von Neu- und Zubauten.

Bei dem Baucontainer handelt es sich um eine Baulichkeit im Sinne des § 24 Abs. 5 Z 3 Wiener Naturschutzgesetz. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Aufstellung des Baucontainers liegt nicht vor. Dies stellt nach § 49 Abs. 1 Z 21 Wiener Naturschutzgesetz eine Verwaltungsübertretung dar.

Der Verursacher des illegalen Eingriffs ist Herr A. B., Eigentümer des Grundstücks Nr..../261, EZ ..., KG ....

Wir ersuchen um verwaltungsstrafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes.

Weiters ersuchen wir um Mitteilung über den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens Übermittlung des rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheides bzw. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts) und im Falle der Nichteinleitung oder Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens um Übermittlung einer entsprechenden Begründung.“

Aufgrund dieses Schriftsatzes wurde in weiterer Folge dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.5.2021 vorgehalten, gegen § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG verstoßen zu haben.

Mit Schreiben vom 31.5.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, den gegenständlichen Baucontainer bereits entfernt zu haben. Zum Beleg wurden Fotos beigeschlossen, welche aber im erstinstanzlichen Akt nicht erliegen.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2021 forderte das Verwaltungsgericht Wien die Wiener Landesregierung auf binnen einer Frist von zwei Wochen,

1) den gesamten Verordnungsakt betreffend das Landschaftsschutzgebiet in Wien im Hinblick auf die Verordnungserlassung LGBl. Nr. 31/2004, sowie

2) den gesamten Verordnungsakt betreffend das Landschaftsschutzgebiet in Wien im Hinblick auf die Verordnungserlassung LGBl. Nr. 16/2017,

und zwar jeweils im Original und zudem samt des Originalverordnungstextes, aller Stellungnahmen und aller sonstigen diesem jeweiligen Verordnungserlassungsverfahren zuzuordnenden schriftlichen und elektronischen Dokumente, insbesondere alle sachverständigen Äußerungen und Diskurse im Rahmen dieser jeweiligen Verfahren vorzulegen.

Da diesem Auftrag bis Ende November 2021 nicht entsprochen worden ist, erging mit Schriftsatz des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.11.2021 neuerlich die Aufforderung, die oa Akten vorzulegen. Ausdrücklich wurde in diesem Schriftsatz der Wr. Landesregierung nunmehr auch Möglichkeit gegeben bekannt zu geben, welche Hindernisse die Vorlage verunmöglichen. Zudem wurde für den Fall der Nichtbefolgung dieser nunmehrigen zweiten Aufforderung mitgeteilt, dass diesfalls davon ausgegangen werde, dass die Wr. Landesregierung die Vorlage des begehrten Verordnungsakts und/oder der Materialien verweigert.

Mit Schriftsatz vom 7.12.2021 legte die Wr. Landesregierung ausdrücklich den angefragten Verordnungsakt nicht vor. Stattdessen wurden nicht angeforderte Ausdrucke vorgelegt, nämlich die Ausdrucke zu diversen Novellen des Wr. Naturschutzgesetze, zur Stammfassung der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing), LGBl. Nr. 31/2004, und den Ausdruck des publizierten Sitzungsberichts der Wiener Landesregierung vom 22.6.2004 vor.

In weiterer Folge stellte das erkennende Gericht einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof, welcher zur GZ V 323/2021, protokolliert wurde. Mit Erkenntnis vom 13.6.2022, V 323/2021, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwar die Nichtvorlage des Verordnungsakts einen Verstoß gegen die Amtshilfeverpflichtung der Wr. Landesregierung i.S.d. Art. 22 B-VG darstelle, aber die Bezugnahme im Verwaltungsverfahren auf die Erläuternden Bemerkungen dieser Verordnung zur Verordnungsvollziehung ausreiche, ab bzw. zurück.

Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, (vgl. u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Z 37ff [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012) gemäß Art. 6 EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VfGH 3.3.2009, B 1284/08).

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Recht zur Beantragung einer öffentlich mündlichen Verhandlung hat (vgl. VfGH 27.2.2007, B 1545/06).

Da das Beschwerdevorbringen sohin den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Unstrittig war auf der gegenständlichen Liegenschaft mit der GStNr. .../261, KG ..., gegenüber dem Grundstück mit der ONr Wien, C.-str. ggü. ...7a, jedenfalls am 18.12.2020 ein Baucontainer aufgestellt gewesen.

A) Begründung des Vorliegens des Einstellungsgrundes des § 45 Abs. 1 Z 3 VStG:

Laut dem Wiener Baugrundkataster erstreckt sich dieses Grundstück GStNr. .../261, KG ..., insbesondere faktisch über die gesamte Fläche, welche zwischen der C.-straße und der Wiener Landesgrenze einerseits und gegenüber dem Grundstück mit der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...9 einerseits und dem Grundstück mit der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...9 anderseits.

Andererseits liegt ein Teil dieses Grundstück GStNr. .../261, KG ..., auch auf der der Grenze zu Niederösterreich abgewandten Seite der C.-straße, sodass in diesem Bereich die C.-straße in ihrer gesamten Breite und zudem auch ein Stück der auf der der der Grenze zu Niederösterreich abgewandten Seite der C.-straße liegenden Fläche Teil dieses Grundstücks GStNr. .../261, KG ... ist.

In diesem Bereich der auf der der der Grenze zu Niederösterreich abgewandten Seite der C.-straße liegenden Fläche des Grundstücks GStNr. .../261, KG ..., grenzen die Grundstücke mit der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...3 (GStNr. .../224, KG ...) und der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...5 (GStNr. .../223, KG ...) an das gegenständliche Grundstück GStNr. .../261, KG ....

Die Grenze zwischen dem Grundstück GStNr. .../261, KG ..., und den Grundstücken mit den ONr. Wien, C.-str. ...7 und ...7A (daher den Grundstücken .../496 und .../327, KG ...) liegt in etwa der Mitte der Fahrbahn der C.-straße.

Gegenüber diesen Grundstücken mit den ONr. Wien, C.-str. ...7 und ...7A befindet sich am gegenständlichen Grundstück mit der GStNr. .../261, KG ..., laut diesem Baugrundkataster ein Gebäude.

Wie insbesondere in den Erläuterungen zur gegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung im Besonderen Teil zum § 5 im zweiten Absatz ausgeführt, wurden (zumindest teilweise) Hausgärten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Im Lichte dieser Ausführung der Erläuterungen erscheint es erklärlich, dass sich die Gebietsabgrenzung der gegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht immer mit den Grundstücksgrenzen der jeweils darin liegenden Grundstücke deckt.

So verläuft etwa die Grenze des Landschaftsschutzgebiets Penzing auf der Höhe der Grundstücke mit der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...3 (GStNr. .../224, KG ...) und der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...5 (GStNr. .../223, KG ...) exakt im Bereich der Fahrbahn der C.-straße. Wie zuvor ausgeführt, wird in diesem Straßenabschnitt aber das gegenständliche Grundstück GStNr. .../261, KG ..., durchschnitten, sodass in diesem Bereich der auf der anderen Straßenseite liegende Teil dieses Grundstücks nicht im Gebiet dieser Landschaftsschutzgebietsverordnung liegt.

Weiters ist auffällig, das (von Norden ausgesehen) sowohl zum Beginn der Grenze des Grundstücks mit der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...3 (GStNr. .../224, KG ...) zum gegenständlichen Grundstück GStNr. .../261, KG ..., als auch mit dem Ende der Grenze des Grundstücks mit der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...5 (GStNr. .../223, KG ...) zum gegenständlichen Grundstück GStNr. .../261, KG ..., die Grenze des Landschaftsschutzgebiets von der Straße weg in Richtung Niederösterreichische Landesgrenze gezogen wird. Diese von der C.-straße weg gezogene Landschaftsschutzgebietsgrenze wird in nachfolgenden Bereichen des gegenständlichen Grundstücks GStNr. .../261, KG ..., gezogen:

1) Bereich zwischen dem nördlichen Beginn des gegenständlichen Grundstücks
GStNr. .../261, KG ..., daher mit dem Beginn des Grundstücks mit
der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...9 (GStNr. .../448, KG ...)

und dem nördlichen Beginn des Grundstücks mit der ONr. Wien,

C.-str. ONr. ...3 (GStNr. .../224, KG ...)

2) Bereich zwischen dem nördlichen Anfang des Grundstücks mit der ONr.
Wien, C.-str. ...7 und ...7A (daher den Grundstücken .../496 und
.../327, KG ...) und dem südlichen Ende des gegenständlichen
Grundstücks GStNr. .../261, KG ..., daher mit dem Ende des
Grundstücks mit der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...9 (GStNr.
.../326, KG ...).

In diesen Bereichen liegen daher die unmittelbar an die Fahrbahn Richtung der niederösterreichischen Landesgrenze grenzenden Flächen nicht im Landschaftsschutzgebiet Penzing, sodass auf diese Flächen auch die gegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung keine Anwendung findet.

Daraus ist zu folgern, dass die auf dem nächst der niederösterreichischen Landesgrenze liegende, unmittelbar an die C.-straße grenzende Grundstücksfläche des gegenständlichen Grundstücks GStNr. .../261, KG ..., im Bereich gegenüber den Grundstücken mit den ONr. Wien, C.-str. ...7 und ...7A (daher den Grundstücken .../496 und .../327, KG ...) nicht im Gebiet der Landschaftsschutzgebietsverordnung Penzing liegt.

Sollte der gegenständliche Container in diesem Bereich des Grundstücks GStNr. .../261, KG ..., aufgestellt gewesen sein, wäre dieser nicht innerhalb der Fläche des Landschaftsschutzgebiets Penzing aufgestellt gewesen, und schon aus diesem Grunde denkunmöglich entgegen der dem Beschwerdeführer angelasteten Norm aufgestellt gewesen.

Aus dem gesamten Akt ergibt sich - abgesehen von der Konkretisierung der Aufstellung gegenüber dem Grundstück Wien, C.-str. ONr. ...7A - keine nähere Konkretisierung, wo der gegenständliche Container aufgestellt gewesen ist.

Wenn man annimmt, dass Baucontainer grundsätzlich nächst der Straße aufgestellt werden, zumal in diesem Bereich die Aufstellung am leichtesten zu bewerkstelligen ist, sprechen gute Grunde für die Annahme, dass der gegenständliche Baucontainer auf dieser, nicht zum Landschaftsschutzgebiet Pennzing zählenden Grundstücksfläche aufgestellt gewesen ist.

Dessen ungeachtet lässt der gesamte Akte keinerlei nähere Konkretisierung des Aufstellungsorts zu.

Somit ist aber niemals eine Verfolgungshandlung gesetzt worden, welche so ausreichend konkretisiert worden ist, dass aus dieser die Übertretung der gegenständlich angelasteten Norm abgeleitet zu werden vermag. Somit erfüllte weder der gegenständliche Spruch das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG noch findet sich im gesamten Verfahren eine diesem Konkretisierungsgebot entsprechende Verfolgungshandlung. Es war daher das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.

B) Begründung des Vorliegens des Einstellungsgrundes des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG:

Damit kann zudem auch aus diesem Grund der Nichtgesicherheit der Aufstellung im Bereich des Landschaftsschutzgebiets Penzing aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, ob der gegenständliche Container auf einer Fläche des Landschaftsschutzgebiets Penzing abgestellt gewesen ist. Damit kann aber schon aus diesem Grund auch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, ob das gegenständliche Tatbild verwirklicht worden ist, sodass auch die Voraussetzung für eine Verfahrensfeststellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG vorliegen.

C) Begründung des Vorliegens des Einstellungsgrundes des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG:

Dazu kommt, dass das gegenständliche Verfahren aus nachfolgenden Gründen auch gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen ist:

Unstrittig sowie in Übereinstimmung mit dem Plan der Anlage zur Verordnung der Wr. Landesregierung vom 4.9.2004 für Teile des 14. Wr. Gemeindebezirks bezeichneten Landschaftsschutzgebiets (Landschaftsschutzgebiet Penzing), liegt (lediglich) ein Teil der gegenständlichen Liegenschaft mit der GStNr. .../261, KG ..., innerhalb des durch diese Verordnung bezeichneten Landschaftsschutzgebiets (Landschaftsschutzgebiet Penzing), nämlich in dem in dieser Verordnung näher geregelten Bereich „Wienerwald“ i.S.d. § 1 Abs. 3 leg. cit..

Ebenso unstrittig ist die gegenständliche Containeraufstellung nicht gemäß § 25 Abs. 6 oder Abs. 7 Wr. NaturschutzG bescheidmäßig bewilligt worden.

§ 1 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien sowie der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen.“

§ 3 Abs. 1 bis 9 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Begriffsdefinitionen

(1) Landschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.

(2) Landschaftshaushalt ist das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen.

(3) Landschaftsgestalt ist die Wahrnehmungseinheit, welche sich aus dem Relief und den darauf befindlichen, natürlichen und vom Menschen geschaffenen Gebilden zusammensetzt und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges (Landschaftshaushalt) darstellt.

(4) Stadtökologische Funktion ist die Aufgabe eines Raumes, welche sich aus ökologischen, soziokulturellen, gestalterisch-ästhetischen oder funktionellen Gesichtspunkten ergibt.

(5) Erhaltungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu erhalten.

(6) Ergänzungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu ergänzen.

(7) Erneuerungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen anzulegen.

(8) Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.

(9) Grünland ist die Widmungskategorie „Grünland“ im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung.“

§ 4 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, als ihr Wert auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt.

(2) Bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

1.

der Landschaftshaushalt,

2.

die Landschaftsgestalt und

3.

die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen

 

nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden.“

§ 18 Abs. 1 und 2 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Bewilligungen

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde:

1.

die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen,

2.

die Errichtung von Anlagen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen sowie die Änderung solcher Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild oder die Funktion der Anlage wesentlich verändert wird, und

3.

der Aufstau, die Verlegung und die Ausleitung eines naturnahen Oberflächengewässers sowie die Vornahme von Grabungen und Aufschüttungen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen.

(2) Folgende Maßnahmen bedürfen im Grünland einer Bewilligung der Behörde:

1.

die Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen,

2.

die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m²,

3.

die Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als DN (Diameter Nominal) 300 mm, die sie einzeln oder in gebündelter Form erreichen, sowie Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen und chemischen Stoffen, ausgenommen Rohrleitungen innerhalb genehmigter Anlagen,

4.

Geländeveränderungen einer Fläche von über 1.000 m², wenn das Niveau durchschnittlich mehr als einen Meter verändert wird,

5.

die Neuanlage und wesentliche Änderung von Zeltplätzen und Sportanlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen mit einer Gesamtfläche von über 1.000 m²,

6.

die Neuerrichtung und wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Hochspannungsleitungen über 20 kV Nennspannung,

7.

die Entwässerung von Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer, soweit diese nicht zu geschützten Biotopen nach § 7 Abs. 2 erklärt sind,

8.

die Beseitigung von Alleen und Baumzeilen, ausgenommen in Baumschulen, Gärtnereien oder Obstplantagen stockende Bäume und

9.

die Errichtung und wesentliche Änderung unterirdischer Einbauten ab einer Fläche von 300 m2.“

§ 19 Abs. 1 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Anzeigen

Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen im Grünland ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.“

§ 24 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, die

1.

sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,

2.

als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder

3.

der naturnahen Erholung dienen,

 

können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.

(4) Grundflächen, die am 1. 3. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Abs. 1, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4., 5. und 9. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Abs. 3) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr zutreffen.

(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:

1.

die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,

2.

die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,

3.

die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,

4.

die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,

5.

die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,

6.

eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).

(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.

(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.

(8) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.“

§ 30 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Verfahrensbestimmungen

(1) Anträge für Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 5 und 6 und § 28 Abs. 4 und 5 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anträgen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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