TE Vfgh Beschluss 1993/10/1 B251/92

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Veröffentlicht am 01.10.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ÄrzteG §13
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung eines Verfahrens wegen Klaglosstellung

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Landeshauptmann von Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 30.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

1. Die Österreichische Ärztekammer lehnte mit Bescheid vom 16. Dezember 1991 den Antrag des Beschwerdeführers - er ist Facharzt für Innere Medizin -, ihm gemäß §13 Abs3 ÄrzteG 1984 die Ausübung der Facharzttätigkeit auch im Sonderfach "Lungenkrankheiten" zu bewilligen, ab.

Infolge der dagegen erhobenen Berufung behob der Landeshauptmann von Wien diesen Bescheid mit Bescheid vom 5. Februar 1992, Z MA 14-83/92, gemäß §66 Abs2 AVG 1991 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Österreichische Ärztekammer zurück.

Dieser Berufungsbescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. Aus Anlaß der Beratung über diese Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 17. Dezember 1992 gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der ersten beiden Sätze des §13 Abs3 des ÄrzteG 1984, BGBl. Nr. 343/1984 idF BGBl. Nr. 314/1987, von Amts wegen zu prüfen.

Noch vor dem Abschluß dieses Normenprüfungsverfahrens gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 23. März 1993, Z MA 14 - 861/92, - die Österreichische Ärztekammer hatte neuerlich einen abweisenden Bescheid erlassen - dem Antrag des Beschwerdeführers statt.

3. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 1993 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer im Hinblick auf den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 1993 zur Mitteilung darüber auf, ob er sich als klaglos gestellt erachte.

4. Mit Schriftsatz vom 6. August 1993 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er sich als klaglos gestellt erachte und begehrte den Zuspruch der regelmäßig anfallenden Kosten gemäß §88 VerfGG.

5. Durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 1993, Z MA 14 - 861/92, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Ausübung der Facharzttätigkeit auch im Sonderfach "Lungenkrankheiten" stattgegeben. Zufolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VfGH 26.9.1989 B299/89, 14.12.1991 B373/91).

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 5.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B251.1992

Dokumentnummer

JFT_10068999_92B00251_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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