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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der W in A, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. August 1995, Zl. Ve1-550-2286/1-2, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: 1. E in A; 2. Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Partei vom 19. Juli 1995 wurde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung eines Kamines für eine separate Ölfeuerungsanlage bewilligt.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 28 Abs. 11 der Technischen Bauvorschriften, LGBl. Nr. 20/1981, müßte der Mindestabstand bei Feuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung bis 60 kW mindestens 4 m und bis 120 kW mindesten 7 m betragen. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren sei von der Berufungsbehörde ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde eingeholt worden. Der Sachverständige habe festgestellt, daß der Abstand des Hauses auf dem Grundstück Nr. 868/10 zum angebauten Wohnhaus der Beschwerdeführerin 7,10 m betrage. Die gesetzlichen Abstände des Kamines zu den Nachbargrundstücken würden nach Auffassung des Sachverständigen gewahrt, auch jene nach § 28 Abs. 11 der Technische Bauvorschriften zwischen Fangmündung und anschließendem Gelände bzw. zu den Nachbargebäuden geforderten mindestens 4 m. Es sei aufgrund des ausreichend großen Abstandes der Rauchfangausmündung zu den Nachbargrundstücken, der sonstigen örtlichen Verhältnisse (offene Bebauung) mit Sicherheit auszuschließen, daß eine Belästigung durch Abgase (bei Verwendung von Heizöl extra leicht) entstehe. Ob die Gemeinschaftsheizanlage stillgelegt werden dürfe bzw. ob der Erstmitbeteiligte sich von dieser Gemeinschaftsheizanlage abkoppeln dürfe, sei nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens, sondern werde im Zivilrechtswege zu klären sein.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdepunkt geltend, daß sie "in dem ihr zustehenden Recht auf Benützung der bestehenden gemeinsamen Heizanlage aufgrund der erteilten Baubewilligung zur Errichtung eines Kamines auf einer an ihr Grundstück angrenzenden Liegenschaft verletzt" werde. Die Beschwerdeführerin leitet dieses Recht offensichtlich aus der von ihr erwähnten bestehenden Benützungsvereinbarung betreffend die gemeinschaftliche Heizanlage der Reihenhausanlage Herzsee 3-6 in Aldrans ab.
Gemäß § 30 Abs. 4 Tir Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, in der Stammfassung (im folgenden: BO) steht dem Nachbarn im Bauverfahren dann ein sogenanntes Nachbarrecht zu, wenn er die Verletzung eines Rechtes behauptet, das in einer Bestimmung der Bauordnung oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung). Solche subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen können insbesondere auf Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken, insbesondere auf die §§ 12 bis 16 b
Tir Raumordnungsgesetz 1984, die Bauweise, die Bauhöhe, die Mindestabstände von baulichen Anlagen, die Beschaffenheit des Bauplatzes und den Brandschutz gestützt werden. Die Beschwerdeführerin macht nun in ihrer Beschwerde kein Nachbarrecht im Sinne dieser Bestimmung geltend. Das von ihr geltend gemachte Recht auf Benützung der bestehenden gemeinsamen Heizanlage hat vielmehr in der erwähnten privatrechtlichen Benützungsvereinbarung seine Grundlage.
Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A).
Da die Beschwerdeführerin kein Nachbarrecht im Sinne des § 30 Abs. 4 BO geltend macht, dem Nachbarn im Bauverfahren aber nur insoweit subjektiv öffentliche Rechte eingeräumt sind, war schon aus diesem Grund die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin auszuschließen.
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin in dem ihr zustehenden Recht auf Benützung der bestehenden gemeinsamen Heizanlage aufgrund der erteilten Baubewilligung an den Erstmitbeteiligten hätte verletzt werden können.
Es mußte daher auf die Beschwerdegründe nicht mehr näher eingegangen werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060207.X00Im RIS seit
11.07.2001