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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend ein Ehepaar mit syrischer Staatsangehörigkeit; mangelnde Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung, Außerachtlassen des Parteivorbringens und Abgehen vom Akteninhalt im Hinblick auf die Asylrelevanz des FluchtvorbringensRechtssatz
Für den VfGH ist mangels irgendeiner Begründung nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom BVwG festgestellte Flucht der Beschwerdeführer vor den syrischen Militärbehörden ("Kontaktaufnahme" durch Militärbehörden wegen Wehrdienstverweigerung der Söhne) gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr sprechen soll. Auch der Umstand, dass es den Beschwerdeführern ihren Angaben zufolge gelungen ist, durch Übersiedelung nach Damaskus dem von den Militärbehörden verhängten Hausarrest und deren Drohungen zu entgehen, stellt kein Indiz für das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr dar. Weiters ist die Beweiswürdigung des BVwG, wonach die behauptete Verfolgungsgefahr auf Grund einer aus der Wehrdienstverweigerung der Söhne abgeleiteten oppositionellen Gesinnung schon deshalb wenig glaubhaft sei, weil diese von den Beschwerdeführern nicht oder nur am Rande im behördlichen Verfahren vorgebracht bzw nicht bereits in einem früheren Stadium geltend gemacht worden sei, vor dem Hintergrund des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar. Sofern das BVwG ferner ausführt, die Beschwerdeführer hätten ohne Probleme die Landesgrenzen überschreiten und vom Flughafen Damaskus ausreisen können, deckt sich auch dies nicht mit den in den Akten einliegenden Niederschriften zum Vorbringen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E1395.2022Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023