RS Vfgh 2022/11/29 E1395/2022 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend ein Ehepaar mit syrischer Staatsangehörigkeit; mangelnde Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung, Außerachtlassen des Parteivorbringens und Abgehen vom Akteninhalt im Hinblick auf die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens

Rechtssatz

Für den VfGH ist mangels irgendeiner Begründung nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom BVwG festgestellte Flucht der Beschwerdeführer vor den syrischen Militärbehörden ("Kontaktaufnahme" durch Militärbehörden wegen Wehrdienstverweigerung der Söhne) gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr sprechen soll. Auch der Umstand, dass es den Beschwerdeführern ihren Angaben zufolge gelungen ist, durch Übersiedelung nach Damaskus dem von den Militärbehörden verhängten Hausarrest und deren Drohungen zu entgehen, stellt kein Indiz für das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr dar. Weiters ist die Beweiswürdigung des BVwG, wonach die behauptete Verfolgungsgefahr auf Grund einer aus der Wehrdienstverweigerung der Söhne abgeleiteten oppositionellen Gesinnung schon deshalb wenig glaubhaft sei, weil diese von den Beschwerdeführern nicht oder nur am Rande im behördlichen Verfahren vorgebracht bzw nicht bereits in einem früheren Stadium geltend gemacht worden sei, vor dem Hintergrund des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar. Sofern das BVwG ferner ausführt, die Beschwerdeführer hätten ohne Probleme die Landesgrenzen überschreiten und vom Flughafen Damaskus ausreisen können, deckt sich auch dies nicht mit den in den Akten einliegenden Niederschriften zum Vorbringen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungstexte

  • E1395/2022 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.11.2022 E1395/2022 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1395.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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