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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die in § 23 Abs. 2 und 3 NAG 2005 normierte Vorgangsweise ist gerade für jene Fälle vorgesehen, in denen dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre und der Fremde ein Visum zur Einreise benötigt (zur in der Regel persönlichen Ausfolgung von Aufenthaltstiteln durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde siehe § 19 Abs. 7 NAG 2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220173.L04Im RIS seit
22.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023