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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des I P, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Juli 2022, VGW-002/068/2998/2021-57, betreffend Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 50 Abs. 10 GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber gemäß § 50 Abs. 10 Glücksspielgesetz (GSpG) Barauslagen auferlegt, die der belangten Behörde dadurch entstanden sind, dass näher bezeichnete Glücksspielautomaten, die im Zuge einer Kontrolle gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt wurden, in weiterer Folge mit einem näher bezeichneten Bescheid beschlagnahmt und eingezogen sowie vernichtet worden sind. Die Vorschreibung der Barauslagen an den Revisionswerber stützt das angefochtene Erkenntnis darauf, dass er mit Straferkenntnis vom 23. Juli 2020 (rechtskräftig) bestraft worden sei, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten habe, dass diese mit den genannten Glücksspielautomaten in einem näher genannten Lokal Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Die Erhebung einer Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2018/17/0237, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0166-0167, mwN).
6 Erwachsen einer Behörde „bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ Barauslagen, so sind diese gemäß § 50 Abs. 10 GSpG „den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen“.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ersatzpflicht nach § 50 Abs. 10 GSpG auf jene Barauslagen beschränkt, die der Behörde „im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ erwachsen sind. Solche Barauslagen sind nach den parlamentarischen Materialien (zur Einführung des § 50 Abs. 10 GSpG ErläutRV 1960 BlgNR 24. GP 51 f) etwa die Kosten für den Abtransport, die Lagerung und die Vernichtung beschlagnahmter bzw. eingezogener Gegenstände. Ein „Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ ist jedenfalls für Kosten anzunehmen, die der Behörde ab dem Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme eines Gegenstandes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über dessen Einziehung erwachsen, wobei auch bei den Kosten für die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist (vgl. etwa das Erkenntnis VwGH 14.2.2022, Ro 2021/17/0002-0003, zum erforderlichen „Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ hinsichtlich der Kosten für die Vernichtung von Gegenständen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Rechtskraft des Bescheids über deren Einziehung; vgl. weiters VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322, mwN).
8 Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen wären, das angefochtene Erkenntnis somit von der zitierten Rechtsprechung abgewichen wäre oder diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar wäre, wird mit den Ausführungen der Zulassungsbegründung, die sich mit dieser Rechtsprechung nicht befassen (und zudem der Sache nach bloß als Revisionsgründe formuliert sind), nicht aufgezeigt.
9 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgungsverjährung und zur Verhandlungspflicht geltend gemacht wird, lässt sie die Zulässigkeit der Revision schon deswegen nicht erkennen, weil eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dann nicht aufgezeigt wird, wenn auf die in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Rechtsfragen - wie im vorliegenden Zusammenhang - in der Revisionsbegründung nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/19/0175; 25.1.2019, Ra 2018/20/0483; 29.7.2021, Ra 2020/12/0002).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Jänner 2023
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120186.L00Im RIS seit
22.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023