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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Die VwG sind verpflichtet, von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049). Alleine der Umstand, dass der Revisionswerber sich durch die Anwendung einer allenfalls unionsrechtswidrigen Regelung nicht beschwert erachtet, vermag das VwG von dieser Verpflichtung nicht zu entbinden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120143.L01Im RIS seit
22.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023