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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §147Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des M W in M, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2020, W122 2231079-1/8E, betreffend Zurückweisung eines „Antrages auf Anerkennung der Funktionsgruppe 2 und Auszahlung der Bezugsdifferenz“ (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommando Streitkräfte), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Wirksamkeit vom 1. April 2019 im Zuge der Versetzung auf den Arbeitsplatz „Fachoffizier Inspizierung Führungsunterstützung“; Dienststelle.: Kommando Streitkräfte; Positionsnummer.: 016; Truppennummer: 4431; Organisationsplannummer.: SK1 in der Verwendungsgruppe M BO 1 ernannt.
2 Mit Eingabe vom 24. September 2019 beantragte der Revisionswerber bei der belangten Behörde die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes und seine besoldungsrechtliche Stellung bescheidmäßig festzustellen.
3 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 zog der Revisionswerber die Anträge vom 24. September 2019 zurück und beantragte gleichzeitig die Anerkennung der Funktionsgruppe 2 und die Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen M BO 1/1 und M BO 1/2 ab 1. April 2019.
4 Mit Eingabe vom 24. März 2020 wurde der Revisionswerber vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt und im Rahmen des Parteiengehörs zu einer Stellungnahme binnen vierzehn Tagen aufgefordert. In seiner Stellungnahme vom 8. April 2020 hielt der Revisionswerber mit näherer Begründung seine Anträge vom 8. Oktober 2019 vollinhaltlich aufrecht.
5 Mit Bescheid vom 15. April 2020 erledigte die Dienstbehörde die Anträge vom 8. Oktober 2019 mit folgendem Spruch:
„Ihr Antrag vom 08.10.2019 auf Anerkennung der Funktionsgruppe 2 sowie ihr Antrag auf Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen der Funktionszulage: Militärperson Berufsoffizier 1; Funktionsgruppe 1 und Militärperson Berufsoffizier; Funktionsgruppe 2 ab April 2019 wird gem. § 91 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 112/2019 abgewiesen.“
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das vom Revisionswerber mit Beschwerde gegen diesen Bescheid angerufene Bundesverwaltungsgericht, nachdem ihm vom Verwaltungsgerichtshof über Fristsetzungsantrag des Revisionswerbers eine Frist von drei Monaten zur Erlassung einer Entscheidung gesetzt worden war, den Spruch des Bescheides wie folgt ab:
„Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Antrag vom 08.10.2019 zurückgewiesen wird.“
7 Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob der Revisionswerber jene Kriterien erfülle, die im Zuge der Arbeitsplatzbewertung nach § 147 BDG 1979 für die Einteilung der Funktionsgruppen des § 91 GehG festgelegt worden seien, da er in seinem gegenständlichen Antrag lediglich die Anerkennung der höheren Funktionsgruppe 2 und Auszahlung der dementsprechenden Bezugsdifferenz begehrt habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 20.12.2004, 2004/12/0043) habe ein Beamter kein subjektives Recht auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern lediglich auf die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes im Verwaltungsverfahren. Ein Antrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet sei, erweise sich von vornherein als rechtlich unzulässig. Ein Anspruch auf Aufwertung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers - losgelöst von den Tätigkeiten - bestehe nicht. Die vom Revisionswerber vor der belangten Behörde gestellten Anträge auf Anerkennung der Funktionsgruppe 2 und Auszahlung der Bezugsdifferenzen zwischen M BO 1/1 und B BO 1/2 (offensichtlich gemeint: M BO 1/2) ab 1. April 2019 hätten daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Legitimation zurückgewiesen werden müssen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber unter der Überschrift „Revisionspunkte“ Folgendes ausführte:
„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf Anerkennung und Auszahlung der Funktionsgruppe 2 entsprechend der Bewertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes nach § 147 BDG verletzt.“
9 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
10 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 17.3.2022, Ra 2020/12/0058; 21.2.2022, Ra 2021/12/0077, jeweils mwN).
11 Das Bundesverwaltungsgericht hat den (antragsabweisenden) Bescheidspruch dahin abgeändert, dass der Antrag des Revisionswerbers zurückgewiesen wurde, sodass als Revisionspunkt allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen wäre (vgl. etwa die zuletzt zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie VwGH 26.7.2021, Ra 2020/12/0005, jeweils mwN).
12 Da im Rahmen des Revisionspunkts eine taugliche Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung durch die Zurückweisung des Antrags nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig (vgl. etwa die bereits zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie VwGH 3.3.2022, Ra 2022/12/0018, jeweils mwN).
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120043.L00Im RIS seit
22.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023