RS OGH 2023/2/7 10R3/23a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2023
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Norm

ZPO §41, §252 Abs2 und Abs3, RATG TP 2, TP 3
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Ein Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist, sofern Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, nach TP 3A RATG zu honorieren.

Die Namhaftmachung des zuständigen Gerichts gemäß § 252 Abs 3 ZPO ist, wenn sie Ausführungen dazu enthält, welhes Gericht zuständig sein soll, nach TP 2 RATG zu entlohnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100092

Im RIS seit

22.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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