Norm
ZPO §41, §252 Abs2 und Abs3, RATG TP 2, TP 3Rechtssatz
Ein Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist, sofern Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, nach TP 3A RATG zu honorieren.
Die Namhaftmachung des zuständigen Gerichts gemäß § 252 Abs 3 ZPO ist, wenn sie Ausführungen dazu enthält, welhes Gericht zuständig sein soll, nach TP 2 RATG zu entlohnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100092Im RIS seit
22.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023