TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/23 94/06/0263

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §40;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §12 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §2 liti;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 lith;
BauG Vlbg 1972 §29 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde

1. der HH und 2. des FH, beide in X, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 31. Oktober 1994, Zl. I-2-9/1994, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 26. November 1993 wurde dem Eigentümer des auf den Grundstücken Nr. 209, 384/1 und 384/2 geführten Bäckereibetriebes die Baubewilligung für die Errichtung eines Flugdaches auf dem Grundstück Nr. 384/2, GB X, beim dort bestehenden Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Verwendung einer Garage als Betriebsraum zur Bäckerei erteilt. In der Garage sollen nach dem Maschinenaufstellungsplan eine Rührmaschine, vier Teigmaschinen, ein Wasserkühler und ein Arbeitstisch aufgestellt werden.

Zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 212 und der umgewidmeten Garage liegen die Verkehrsfläche Nr. 2498/1 "S-Straße", die Grundstücke Nr. 210 und Nr. 211, Nr. 385, Nr. 384/1 und .209. Auf den gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer gelegenen Grundstücken Nr. 210 und 211 befindet sich jeweils ein Wohnhaus. Das auf dem entlang der S-Straße nach diesen beiden Grundstücken folgende Grundstück Nr. 384/1 ist nicht verbaut. Dahinter befindet sich zunächst auf dem Bauplatz .209 der S-Straße zugewendet das Wohnhaus der Eigentümer der Bäckerei mit dem Verkaufsgeschäft für die Bäckerei und dahinter auf dem Grundstück Nr. 384/2 der Bäckereibetrieb. Die verfahrensgegenständliche umgewidmete Garage befindet sich auf dem Grundstück Nr. 384/2.

Die Beschwerdeführer wurden zur Verhandlung über das Ansuchen betreffend das Flugdach nicht geladen und der erstinstanzliche Bescheid wurde ihnen nicht zugestellt.

Die Beschwerdeführer beantragten mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1993, daß in bezug auf die Änderung der Garage der Bäckerei ein Bauverfahren stattfinde. Die Beschwerdeführer erhoben weiters mit Schriftsatz vom 18. Jänner 1994 Einwendungen gegen die Lärmbelästigungen der Bäckerei. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei informierte die Beschwerdeführer in der Folge, daß das Ansuchen der "Bäckerei" vom 26. Mai 1993 (betreffend Flugdach und Umwidmung der Garage) mit Bescheid vom 26. November 1993 bewilligt worden sei. Als Nachbarn seien im vorliegenden Fall nur die unmittelbaren Anrainer angesehen worden, da nicht zu erwarten sei, daß von dem Flugdach Störungen hervorgerufen würden, die weit über die unmittelbaren Anrainer hinausgingen.

In der Folge erhoben die Beschwerdeführer gegen den angeführten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 26. November 1993 Berufung.

Mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Partei vom 30. Juni 1994 wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Es bestehe zwischen der verfahrensgegenständlichen Garage und dem Wohnhaus der Beschwerdeführer kein unmittelbares Naheverhältnis, deren Wohnhaus sei durch den Wohn- und Verkaufsteil des Bäckereibetriebes vom Produktionsbetrieb der Bäckerei abgeschirmt. Der Bäckereibetrieb sei nach wie vor ein im Wohngebiet zulässiger, da er den wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Gebietes diene und die ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner mit sich bringe. Gemäß § 2 lit. i Vbg Baugesetz sei Nachbar jeder Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Nahverhältnis stehe, daß mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes oder dessen vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen des Baugesetzes einen Schutz gewährten, zu rechnen sei. Auch bei weiter Auslegung dieser Bestimmung sei im vorliegenden Fall keine Parteistellung der Beschwerdeführer gegeben.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens sei die Errichtung eines Flugdaches und die Änderung der Verwendung der Garage mit einem Ausmaß von 30,50 m2. Diese Verwendungsänderung sei gemäß § 23 Abs. 1 lit. h Vbg Baugesetz bewilligungspflichtig. Die Baubehörde habe lediglich die sich aus der geänderten Verwendung dieses Raumes allenfalls für die Nachbarn ergebenden Auswirkungen zur Abklärung der Frage zu prüfen, wer als Nachbar im Sinne des § 2 lit. i Vbg Baugesetz anzusehen sei. Der Abstand zwischen diesem Produktionsraum und dem Wohnhaus der Beschwerdeführer betrage 60 bis 70 m. Dazwischen liege das Wohnhaus mit dem Verkaufsgeschäft des Eigentümers des Bäckereibetriebes sowie insbesondere das Objekt auf dem Grundstück Nr. 385. Aufgrund dieses großen Abstandes, der lokalen Gebäudesituierung, des Umstandes, daß der verfahrensgegenständliche Raum nur 30,50 m2 groß sei und lediglich die aufgezählten Maschinen beherberge (insbesondere auch keine Backöfen), könne den Beschwerdeführern in diesem Verfahren auch bei "großzügiger" Auslegung des § 2 lit. i Vbg Baugesetz keine Nachbareigenschaft zuerkannt werden. Gemäß § 23 Abs. 1 lit. h und § 2 lit. i Vbg Baugesetz sei es nicht Aufgabe der Baubehörde, die Lärmsituation auf dem Vorplatz der Bäckerei zu beurteilen. Gegenstand des Bauverfahrens sei lediglich die geänderte Verwendung der Garage sowie die angrenzende Flugdachkonstuktion für Abstellzwecke. Es sei daher nicht die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer von dem ca. 30 bis 35 m entfernt gelegenen Vorplatzbereich aus, der Ladezwecken diene, zu beurteilen. Da somit den Beschwerdeführern im Bauverfahren keine Nachbarstellung zukomme, wäre deren Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführer seien daher durch den Berufungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden. Es erübrige sich somit, auf das sonstige Vorbringen einzugehen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich "in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Verfahrensteilnahme als Nachbarn" und "gemäß § 6 Abs. 10 Vbg Baugesetz auf Festsetzung größerer Abstände" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, - wie die mitbeteiligte Partei auch - eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 lit. i Vbg Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972, in der Stammfassung, ist Nachbar der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Nahverhältnis steht, daß mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes oder dessen vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Vbg Baugesetz in der Stammfassung ist über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch die in § 30 Abs. 1 lit. a bis f leg. cit. genannten Vorschriften begründet werden, in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen. Zu den verwiesenen Bestimmungen gehört u.a. § 6 leg. cit., insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft.

§ 6 Vbg Baugesetz in der Stammfassung enthält Anordnungen über einzuhaltende Abstandsflächen. Gemäß § 6 Abs. 10 leg. cit. kann die Behörde auch größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten läßt. Gemäß § 23 Abs. 1 lit. h Vbg Baugesetz in der Stammfassung bedarf die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer Baubewilligung. Eine wesentliche Änderung - abgesehen von Zu- oder Umbauten - liegt gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. bei Änderungen vor,

a)

die am ganzen Bauwerk oder an seinen Hauptbestandteilen vorgenommen werden oder wodurch das Aussehen eines Gebäudes geändert wird;

b)

durch die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit oder die Rechte der Nachbarn beeinträchtigt werden können.

Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst dagegen, daß die Lärmsituation der Bäckerei auf dem Vorplatz vor dem Verkaufsgeschäft nicht als Gegenstand des Bauverfahrens angesehen worden sei. Eine isolierte Betrachtung der beantragten Änderungen würde der Rechtslage nicht entsprechen. Die belangte Behörde nehme unzulässigerweise isoliert darauf Rücksicht, welche Maschinen in der Garage, deren Verwendung geändert worden sei, nunmehr verwendet werden sollen. Erst die hinzukommende Fläche habe die Ausweitung des Produktionsbetriebes auf die störende Kapazität ermöglicht. Dies sei der Grund für die erhöhten Ab- und Anlieferungen. Die Garage sei somit ein Auslöser für einen geänderten Betriebstypus. Aus einem nicht störenden Nahversorgungsbetrieb sei eine Brotfabrik entstanden, die durch erforderlich gewordene nächtliche Beladungs- und Transportmanipulationen einen anderen Betriebstyp darstelle, nämlich einen Betriebstyp, der einen ortsunüblichen Lärm produziere. Die Behörde hätte weiters die Übereinstimmung der vorliegenden Erweiterung des Betriebes mit der Flächenwidmung überprüfen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde bei jeder späteren bewilligungspflichtigen Bauführung von neuem die Flächenwidmung zu prüfen, und zwar selbst bei nicht immissionsträchtigen Erweiterungen.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Da § 2 lit. i Vbg Baugesetz für die Nachbareigenschaft darauf abstellt, inwieweit mit Auswirkungen des geplantes Bauwerks oder dessen vorgesehenen Benützung zu rechnen ist, gegen welche das Vbg Baugesetz Schutz gewährt, muß zunächst anhand der in Frage kommenden Bestimmungen im Interesse des Nachbarschutzes geklärt werden, welche Auswirkungen im Hinblick auf die Beschwerdeführer die belangte Behörde unter Umständen in Betracht zu ziehen gehabt hatte. Zunächst ist festzustellen, daß selbst dem Nachbarn im Sinne des § 2 lit. i Vbg Baugesetz gemäß der Regelung des § 30 leg. cit. kein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung, soweit sich aus dieser ein Immissionsschutz für ihn ergibt, eingeräumt wird. Sofern dem Nachbarn im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer im Verfahren und in der Beschwerde herangezogenen § 6 Abs. 10 leg. cit. ein Recht auf Einhaltung eines größeren Abstandes zusteht, ist allerdings bei Beurteilung des Ausmaßes der zulässigen ortsüblichen Immissionen die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungskategorie zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143). Insoweit wäre somit also auch im Rahmen des Vbg Baugesetzes aufgrund einer Nachbareinwendung ein Betriebstypenvergleich vorzunehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 6 Vbg. Baugesetz ausgesprochen hat (siehe das hg. Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. 90/06/0164, und die dort zitierte Vorjudikatur), hat aber nur der unmittelbare Nachbar bzw. der einer Verkehrsfläche gegenüberliegende Nachbar ein Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen. Gegenüber den in § 6 Abs. 10 Vbg. Baugesetz angeführten Auswirkungen eines Bauwerkes oder einer beabsichtigen Nutzung bietet diese Bestimmung gegenüber anderen Eigentümern in der Nähe gelegener Grundstücke - wie im vorliegenden Fall das Grundstück der Beschwerdeführer -, deren Grundstück darüberhinaus 60 bis 70 m von der umgewidmeten Garage entfernt gelegen ist und zudem drei Grundstücke, auf denen sich jeweils ein Wohnhaus (einschließlich jenes der Eigentümer des Bäckereibetriebes) befindet, und eine Verkehrsfläche zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Grundstück, auf dem sich der umgewidmete Garagenraum befindet, liegen, somit keinen Schutz. Die Behörde hat daher zu Recht die Parteistellung der Beschwerdeführer im Lichte des § 2 lit. i Vbg Baugesetz verneint. Schon im Hinblick darauf kommt dem Einwand, die belangte Behörde hätte die Immissionen des Betriebes insgesamt ins Kalkül ziehen müssen, weil es sich um eine Erweiterung des Betriebes handelt, keine Bedeutung zu. Dies gilt in gleicher Weise für die Auffassung der Beschwerdeführer, es seien aufgrund der Verwendungsänderung der Garage wesentliche Änderungen im ursprünglichen Produktionsbereich vorgenommen worden, die bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne des Vbg Baugesetzes darstellten, und daß der Sachverhalt im Hinblick auf die Aufstellung eines Netzbandofens und anderer Backöfen in anderen Teilen der Bäckerei in einem wesentlichen Punkt unrichtig angenommen worden sei.

Wenn den Beschwerdeführern, was von der belangten Behörde zutreffend beurteilt worden war, aber keine Parteistellung im angeführten Bauverfahren zustand, kommt eine Verletzung im Recht, daß es gemäß dem Vbg Baugesetz geboten gewesen wäre, eine Bauverhandlung betreffend die Veränderung der Verwendung der Garage durchzuführen, gar nicht in Betracht. Abgesehen davon besteht gemäß § 29 Abs. 1 Vbg Baugesetz nur im Falle von Anträgen um Erteilung einer Baubewilligung für Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden - ausgenommen in den Fällen des § 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 leg. cit. - eine Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Bei der wesentlichen Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gemäß § 23 Abs. 1 lit. h Vbg Baugesetz handelt es sich aber um keinen Neu-, Zu- oder Umbau. Es stand der Baubehörde diesbezüglich somit frei, gemäß § 39 AVG die Frage der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß den in § 37 AVG genannten Kriterien zu entscheiden.

Die Beschwerdeführer wurden somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060263.X00

Im RIS seit

24.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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