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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten betreffend einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling aus Gaza; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen, der Position des UNHCR und mit aktuellen Länderfeststellungen, insbesondere zur UNRWARechtssatz
Die unzureichende Bedachtnahme auf die Position des UNHCR im vorliegenden Fall geht auch daraus hervor, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bei der rechtlichen Beurteilung weder mit dieser Position noch mit anderen Inhalten des Länderinformationsblattes, insbesondere betreffend die andauernde Unterfinanzierung von UNRWA sowie dessen Schwierigkeiten, Hilfe zu leisten, substantiiert auseinandersetzt. Vielmehr kommt es zum Ergebnis, dass sich nicht gezeigt habe, dass "eine Ausreise dorthin grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA ihre Aktivitäten eingestellt hätte". Die für die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne des Art1 Abschnitt D GFK relevante (Un-)Möglichkeit der Rückkehr hat das BVwG somit nicht hinreichend ermittelt. Diese unzureichende Auseinandersetzung vermag auch die Berücksichtigung von individuellen Umständen im Hinblick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht zu kompensieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E3069.2022Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023