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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Aufklärung über die Möglichkeit der Ladung einer Rechtsvertretung bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von PakistanRechtssatz
In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausgewiesen. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass die erkennende Richterin "nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen" geprüft habe. In der Folge wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt, ohne den Beschwerdeführer - angesichts der Abwesenheit einer Rechtvertretung - über ein allfälliges Vollmachtsverhältnis zu einer Rechtsberatung befragt und ohne ihn über seine Rechte gemäß §52 BFA-VG aufgeklärt, insbesondere über die Möglichkeit der Ladung einer Rechtsvertretung in Kenntnis gesetzt zu haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ladung, VfGH / Vertreter, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Rückkehrentscheidung, BundesverwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2016.2022Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023