TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/24 94/12/0340

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Veröffentlicht am 24.11.1995
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
DO Wr 1966 §56 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. J in W gegen den Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 10. November 1994, Pr.Z. 3744/94, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Magistratsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO) wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.

Gegen die mit dem vorher genannten Bescheid vom 11. Juli 1989 erfolgte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers richten sich - genauso wie gegen die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Vielzahl von Anträgen des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf das vorher genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990 bzw. auf die Erkenntnisse vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0065, oder vom 8. Juni 1994, Zl. 92/12/0138, verwiesen.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung wegen:

"Vorberatende Tätigkeit der gemeinderätlichen Personalkommission im Juni 1989 aus Anlaß der Bescheidsache Pr. Z. 2013/89, Interessensverletzung infolge Nichtbeachtung eines bekannten Sachverhaltes und Mißachtung der als bekannt vorauszusetzenden Gesetzesvorschriften über die Pensionierungstatbestände und die darüber vorhandene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" und begründete diesen Antrag im wesentlichen damit, daß eine Vorberatung durch dieses Kollegialorgan nicht stattgefunden hätte. Einige Mitglieder der gemeinderätlichen Personalkommission sowie der Berichterstatter und der damals zuständige amtsführende Stadtrat hätten gewußt, daß er bis 31. Juli 1989 im Dienst gewesen sei; diese Tatsache sei nicht zur Beurteilung der "Prognoseentscheidung" herangezogen worden. Die gemeinderätliche Personalkommission hätte ihre Pflicht, seine Interessen zu wahren, verletzt. Es lägen alle Voraussetzungen für die Beurteilung eines erlittenen Schadens vor, der aus Anlaß einer nicht sorgfältigen Vorberatung dazu geführt hätte, daß er in den Ruhestand versetzt worden sei, obwohl die Voraussetzungen noch nicht gegeben gewesen wären. Dieses Verhalten sei somit im Rahmen des § 52 Abs. 6 der Dienstordnung 1966 (DO 1966) gesetzt worden. Die DO 1966 schließe an sich ein Feststellungsverfahren nicht aus, sehe jedoch kein sonstiges Verfahren dafür vor, wenn es um das Verhalten eines Organes gehe, dem im Verfahren gemäß § 52 DO 1966 sonst keine weitere Funktion zustehe, als nach Art einer Interessensvertretung vorzuberaten und dem keine Parteistellung zukäme. Zu einer Antragstellung habe sich die gemeinderätliche Personalkommission nicht bereit gefunden. Es lägen somit alle Voraussetzungen zu einer Feststellung auf Grund des Parteienantrages des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Feststellung, daß die Vorberatung des Antrages der MA 2 vom 20. März 1989 durch die gemeinderätliche Personalkommission nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt sei, wodurch ihm rechtswidrig und aus Verschulden ein beruflicher Schaden entstanden sei.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 6. Dezember 1993 nahm der Beschwerdeführer auf die von ihm erstatteten Disziplinaranzeigen Bezug und rügte, daß der Stadtsenat und die gemeinderätliche Personalkommission vor ihren Beschlußfassungen über die Anzeigenerstattungen erst durch seine mündliche Aussage vom 19. Juni 1989 Kenntnis erhalten hätten; er habe die Rechtsgültigkeit des Beschlusses des Stadtsenates über den Bescheidentwurf vom 20. März 1989 in Zweifel gezogen.

Ein weiterer ergänzender Schriftsatz vom 27. Dezember 1993 brachte Ausführungen zu den "Prognoseentscheidungen hinsichtlich der Dienstunfähigkeit". Ferner rügte der Beschwerdeführer, die "Aufforderung" der MA 2, freiwillig um Ruhestandsversetzung ansuchen zu können, sei nicht vom Stadtsenatsbeschluß getragen, daher rechtlich unverbindlich und unbegründet. Er habe behauptet, zum Zeitpunkt (10. März 1989) dieser "Mitteilung" nicht dienstunfähig gewesen zu sein und habe angegeben, es sei anläßlich seiner Vorsprache am 19. Juni 1989 bei einigen Mitgliedern der gemeinderätlichen Personalkommission kein Protokoll angefertigt worden. Auch sei über die Vorberatung seiner Pensionierung durch die gemeinderätliche Personalkommission keine Niederschrift nach den Bestimmungen des AVG aufgenommen worden.

In einem am 3. Jänner 1994 eingebrachten Schriftsatz übte der Beschwerdeführer insofern Kritik am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, als der "letzte Zustand" für eine "Prognoseentscheidung" nicht erhoben worden sei und gründete darauf ein Feststellungsbegehren. Das vom Beschwerdeführer als "ergänzende Ausführung 2" bezeichnete Schreiben vom gleichen Tag befaßte sich im wesentlichen neuerlich mit der Vorberatung seiner Ruhestandsversetzung durch die gemeinderätliche Personalkommission.

Im Schreiben vom 21. Jänner 1994 stellte der Beschwerdeführer die Vermutung auf, die nunmehr seinen Antrag behandelnden Beamten der MA 2 würden die gesamte Vorgeschichte nicht kennen, weshalb es notwendig sei, einzelne Prämissen für die angestrebte Sachentscheidung einzubringen. Er führte dazu im wesentlichen aus, es sei hinsichtlich seiner Pensionierung eine Divergenz zwischen der Meinung des amtsführenden Stadtrates und jener des Magistratsdirektors entstanden, über welche vom Bürgermeister zu entscheiden gewesen wäre, was aber nach seinem Wissensstand nicht erfolgt sei; die gemeinderätliche Personalkommission sei über diese Divergenz nicht informiert worden.

Am 24. Jänner 1994 brachte der Beschwerdeführer den von ihm als 6. ergänzenden Antrag bezeichneten Schriftsatz ein, in welchem er erneut die Nichteinbindung des Bürgermeisters in sein Pensionierungsverfahren und die mangelnde Informiertheit der Mitglieder des Stadtsenates bei der Beschlußfassung rügte. Weiters zog er neuerlich die Rechtsgültigkeit der Beschlußfassung des Stadtsenates in Zweifel und begründete dies mit einem nicht abgesondert von anderen Pensionierungsfällen durchgeführten Verfahren. Der Beschwerdeführer regte an, als Vorfrage zu ermitteln, auf welche Gründe die Annahme gestützt worden sei, daß ein rechtsgültiges "Konsensusverfahren" vor dem Stadtsenat am 11. Juli 1989 seiner Frühpensionierungssache stattgefunden hätte.

In der 7. Ergänzung seines Antrages vom 3. Februar 1994 führte der Beschwerdeführer zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, erneut aus, es sei der "letzte Zustand" für die Basisentscheidung nicht aufgenommen worden und wiederholte die Behauptung einer Divergenz zwischen der Meinung des amtsführenden Stadtrates und des Magistratsdirektors.

Schließlich brachte der Beschwerdeführer in dem von ihm als

8. Ergänzung bezeichneten Schriftsatz vom 21. April 1994 vor, der Bescheidentwurf sowie die Antragsbegründung der MA 2 sei in der Sitzung der gemeinderätlichen Personalkommission nicht verlesen und der Akteninhalt der gemeinderätlichen Personalkommission nicht vorgelegt worden, weshalb eine Vorberatung nicht stattgefunden hätte und bloß formal ein falscher Antragsbegründungstext der MA 2 vom März 1989 zur Abstimmung gelangt sei.

Ferner stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Juni 1994 den Antrag auf Miteinbeziehung der Rechtsausführungen in seiner Berufung vom 31. Mai 1994 gegen den Bescheid der MA 2 vom 20. Mai 1994, soweit diese die Rechtsgültigkeit der Pensionierungsentscheidung tangierten. In diesem Schriftsatz brachte er im wesentlichen vor, seine Ermittlungen hätten ergeben, daß der Wiener Stadtsenat am 11. Juli 1989 keinen Bescheid zu Pr. Z. 2013/89 beschlossen habe, sondern in Ansehung des maßgebenden Sitzungsprotokolles lediglich den aus vier Seiten bestehenden Antrag der MA 2 genehmigt habe. Es existiere weder in den Verfahrensvorschriften noch in den einschlägigen Organisationsvorschriften eine positivrechtliche Norm, wonach die "Genehmigung eines Antrages eines Organwalters eines bloßen Hilfsorganes", der aus vier Seiten bestehe, einen kollegialbehördlichen Bescheidbeschluß mit über 100 Seiten umfassenden Begründungstext ersetze.

Am 3. Juni 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Weiterleitung seines Antrages vom 2. Dezember 1993 samt ergänzenden Sachverhaltsdarstellungen an die belangte Behörde.

In einem weiteren, undatierten Vorbringen, welches am 7. Oktober 1994 im Präsidialbüro eingelangt sei, habe der Beschwerdeführer um Berücksichtigung seiner "Sachverhaltsanalyse", in welcher er im wesentlichen bereits oftmals aufgestellte Behauptungen hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit und mangelnder Information der gemeinderätlichen Personalkommission wiederholte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß die Vorberatung des Antrages der MA 2 vom 20. März 1989 durch die gemeinderätliche Personalkommission nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt und dem Beschwerdeführer dadurch rechtswidrig und schuldhaft ein beruflicher Schaden zugefügt worden sei, als unzulässig zurück.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des bereits dargestellten Sachverhaltes weiter ausgeführt, vor Erlassung eines Feststellungsbescheides habe die Behörde zunächst die Zulässigkeit der bescheidmäßigen Erledigung zu überprüfen. Ob die vorberatende Tätigkeit der gemeinderätlichen Personalkommission im Juni 1989 in der Pensionierungssache des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes erfolgt sei und ob widrigenfalls dadurch Interessen verletzt worden seien, sei eine Tatsache. Nach ständiger Rechtsprechung beider Höchstgerichte des öffentlichen Rechts stehe der Partei die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung sei und insofern im Interesse der Partei liege. Diese Grundsätze der Rechtsprechung seien nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auch im Bereich des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwenden. Da eine dem § 228 ZPO entsprechende Norm in den Verwaltungsverfahrensgesetzen fehle, sei der Begriff der Feststellung aus dem Zivilprozeßrecht in das Verwaltungsrecht übertragen worden. Daraus ergebe sich das Erfordernis, daß der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran haben müsse, daß ein Rechtsverhältnis oder ein Recht durch den beantragten verwaltungsbehördlichen Bescheid festgestellt werde. Ein solches rechtliches Interesse liege aber nur dann vor, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Antragstellers angesehen werden könne. Aus diesem Gesichtspunkt ergebe sich auch die Notwendigkeit, das Element der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides anzuerkennen, weil der Feststellungsbescheid zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen solle. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse könne hingegen einen Feststellungsbescheid nicht rechtfertigen. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen könne, komme der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1994, Zl. 92/12/0243).

Wende man diese Grundsätze - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - auf den Beschwerdefall an, sei festzustellen, daß dem Beschwerdeführer ein geeignetes Mittel zur Abwendung der Rechtsgefährdung zur Verfügung gestanden wäre, wenn er den behaupteten Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner Bescheidbeschwerde vom 27. Juli 1989 aufgezeigt hätte. Da diese Möglichkeit bestanden habe, sei kein rechtliches Interesse, welches ein Feststellungsverfahren rechtfertigen würde, gegeben. Hiezu sei ergänzend anzumerken, daß das Verwaltungsverfahren, auf welches sich der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 1989 (Frühpensionierung des Beschwerdeführers) gestützt habe, vom Verwaltungsgerichtshof überprüft worden sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, mit dem die Beschwerde abgewiesen worden sei, habe keine Feststellung enthalten, daß der behauptete Verfahrensfehler vorgelegen wäre. Weiters sei auszuführen, daß kein Feststellungsanspruch des Beschwerdeführers gegeben sei, weil es sich bei der vorliegenden Rechts- bzw. Tatsachenfrage weder um die Klarstellung eines Rechtsverhältnisses handle, noch ein subjektiv-rechtlich begründetes Interesse des Beschwerdeführers gegeben sei. Bei der Frage, ob die Vorberatung des Antrages der MA 2 vom 20. März 1989 durch die gemeinderätliche Personalkommission im Sinne des Gesetzes erfolgt sei, habe es sich vielmehr um die Frage der rechtlichen Beurteilung einer Tatsache gehandelt, aber nicht um die Klärung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Bei der gegebenen Rechtslage hätte der Beschwerdeführer auch, wenn die von ihm beantragte Feststellung getroffen worden wäre, keine rechtliche Möglichkeit gehabt, auf Grund dessen die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 11. Juli 1989 zu erwirken, weil auf die Erlassung eines entsprechenden Aufhebungsbescheides kein Rechtsanspruch bestehe. Da nach herrschender Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch die bescheidmäßige Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen - dies jedoch nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - zulässig sei, sei weiters zu prüfen gewesen, ob die DO 1966, das Wiener Personalvertretungsgesetz oder die Wiener Stadtverfassung eine derartige Bestimmung enthielten. Es hätte sich jedoch in keiner der genannten Normen ein Hinweis auf eine Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung gefunden. Da es somit der begehrten bescheidmäßigen Feststellung schon an der Zulässigkeit mangle, sei ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht durchzuführen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem Beschwerdeführer ist vorweg einzuräumen, daß bei Entscheidungen von Kollegialorganen der Vorbereitung solcher Entscheidungen eine besondere Bedeutung zukommt. Die vom Beschwerdeführer im Kern bekämpfte seinerzeitige Frühpensionierung ist auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen, die genauso wie die mangelnde Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten, durch eine Vielzahl von Sachverhalten belegt waren, erfolgt. Die Rechtmäßigkeit der Frühpensionierung des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter der bereits mehrfach genannten Zl. 89/12/0143 überprüft und die behördliche Entscheidung nicht als rechtswidrig befunden. Allfälligen Mängeln im Rahmen der vorgelagerten kollegialen Willensbildung könnten, bezogen auf die getroffene und überprüfte Entscheidung, lediglich die Bedeutung eines im konkreten Fall nicht relevanten Verfahrensmangels haben.

Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren aber nur die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf inhaltliche Erledigung der von ihm begehrten Feststellung, nämlich der angeblichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eines ihm daraus entstandenen Schadens, zugekommen ist oder nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1983, Zl. 82/12/0085, 82/12/0062, sowie vom 13. Oktober 1986, Zl. 85/12/0119 und 85/12/0120, sowie die dort angeführte Rechtsprechung) sind Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Partei liegen und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen gewesen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen. Es muß mithin für die Feststellung ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlaß gegeben sein. Ein solcher Anlaß liegt aber jedenfalls nicht vor, wenn über die maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens zu entscheiden ist.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß die von ihm begehrte Feststellung ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, das auch vom Verwaltungsgerichtshof überprüft worden ist, betrifft. Von den nach Rechtskraft einer behördlichen Entscheidung noch bestehenden Rechtsbehelfen hat der Beschwerdeführer bezogen auf diese Entscheidung ohnehin in reichem Maße Gebrauch gemacht (vgl. die einleitenden Sachverhaltsausführungen). Einen Anspruch auf Schadenersatz oder Feststellung eines Schadens, wie ihn der Beschwerdeführer begehrt, kennt das für sein Dienstverhältnis bestehende Dienstrecht nicht. Für einen möglicherweise über diesen Bereich hinausgehenden von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruch steht allenfalls das Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz zur Verfügung.

Da für den Feststellungsanspruch des Beschwerdeführers solcherart keine rechtliche Grundlage bestanden hat, war die Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde zutreffend.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120340.X00

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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