Entscheidungsdatum
21.12.2022Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Bier über die Säumnisbeschwerde 1.) der A. B. (geboren am ... 1979, Staatsangehörige der Russischen Föderation), 2.) des C. B. (geboren am ... 2002, Staatsangehöriger der Russischen Föderation), 3.) der mj. D. B. (geboren am ... 2005, Staatsangehörige der Russischen Föderation), 4.) der mj. E. B. (geboren am ... 2006, Staatsangehörige der Russischen Föderation) und 5.) des mj. F. B. (geboren am ... 2013, Staatsangehöriger der Russischen Föderation), die minderjährigen vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. MA35/.../20, hinsichtlich des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. November 2022 durch mündliche Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Der Erstbeschwerdeführerin, A. G. B., geboren am ... 1979 in H., Russische Föderation, wird gemäß § 11a Abs. 7 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 16. November 2022 verliehen.
II. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 StbG auf C. I. B., geboren am ... 2002 in J., Republik Dagestan, mit Wirkung vom 16. November 2022 erstreckt.
III. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 StbG auf D. K. B., geboren am ... 2005 in L., Österreich, mit Wirkung vom 16. November 2022 erstreckt.
IV. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 StbG auf E. K. B., geboren am ... 2006 in M., Österreich, mit Wirkung vom 16. November 2022 erstreckt.
V. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 StbG auf F. B., geboren am ... 2013 in M., Österreich, mit Wirkung vom 16. November 2022 erstreckt.
VI. Gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B–VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 4. März 2020 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. In einem stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Vater der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien – N. O. B. – den Antrag, die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Erstbeschwerdeführerin auf die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien zu erstrecken.
2. Die belangte Behörde setzte eine Reihe von Verfahrensschritten, schloss die Verfahren aber nicht ab.
3. Die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien erhoben daher Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
4. Die belangte Behörde nahm von der Nachholung der Entscheidung Abstand und legte die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht Wien am 11. Juli 2022 (einlangend) zur Entscheidung vor.
5. Am 16. November 2022 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien einvernommen wurden und in deren Zuge die Entscheidung mündlich verkündet wurde. Das Verhandlungsprotokoll wurde von den anwesenden Parteien am 16. November 2022 übernommen. Der belangten Behörde wurde das Verhandlungsprotokoll am 29. November 2022 zugestellt.
6. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2022 (eingelangt am 7. Dezember 2022) stellte die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Sachverhalt
1. Zu den Anträgen der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien:
1.1. Am 4. März 2020 stellte die Erstbeschwerdeführerin persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
1.2. In einem stellten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte bzw. der Vater der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien, N. O. B., den Antrag, die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Erstbeschwerdeführerin auf die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien zu erstrecken.
1.3. In allen Verfahren setzte die belangte Behörde eine Reihe von Verfahrensschritten, schloss die Verfahren aber nicht ab.
2. Zur Erstbeschwerdeführerin:
2.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist am ... 1979 in H., Russische Föderation, geboren und ist Staatsangehörige der Russischen Föderation.
2.2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am … 2005 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. November 2010, Zl. ...4-2/2008/13E, wurde ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sie ist seit … 2007 zum Aufenthalt berechtigt. Gegen die Erstbeschwerdeführerin ist weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet worden noch wird eines angestrebt.
Die Erstbeschwerdeführerin hält sich zumindest seit November 2012 durchgehend in Österreich auf. Sie hat das österreichische Bundesgebiet seither von Ende Dezember 2016 bis Anfang Jänner 2017, von Anfang Juli 2018 bis Ende Juli 2018, von Mitte August 2020 bis Ende August 2020, von 4. Juli 2021 bis 11. Juli 2021 und von 16. Juli 2022 bis 19. August 2022 verlassen. Sie hat sich abgesehen vom Jahr 2022 pro Jahr nicht mehr als drei Wochen im Ausland aufgehalten.
2.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es sind auch keine Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren gegen sie bei einem inländischen Gericht anhängig.
2.4. Zur Berechnung des Lebensunterhaltes wurden die Monate Jänner bis März 2017, Mai 2017 bis August 2018 und Oktober 2018 bis Februar 2020 geltend gemacht.
Die beschwerdeführenden Parteien haben in der Zeit von März 2014 bis September 2016 Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten. Abgesehen vom Bezug der Mindestsicherung von März 2014 bis September 2016 haben die beschwerdeführenden Parteien keine Leistungen aus der Sozialhilfe empfangen.
Die Erstbeschwerdeführerin lebte in den sechs Jahren vor der Antragstellung in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten und ihren bis zur Antragstellung noch minderjährigen Kindern, den zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien.
Die Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft erzielte in den geltend gemachten Monaten insgesamt € 113.493,83 aus eigener Erwerbstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten, aus Leistungen der Familienbeihilfe und von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Diesen regelmäßigen Einkünften standen regelmäßige Aufwendungen für Miete und Kreditbelastungen in der Höhe von insgesamt € 26.644,64 gegenüber.
Abgesehen von diesen Zahlungsverpflichtungen fielen keine weiteren regelmäßigen Ausgaben an.
2.5. Die Erstbeschwerdeführerin hat die Integrationsprüfung (Sprachkompetenz, Werte- und Orientierungswissen) auf dem Sprachniveau B1 am 12. Dezember 2019 sowie die Staatsbürgerschaftsprüfung am 3. Juni 2020 erfolgreich absolviert.
2.6. Die Erstbeschwerdeführerin hat das Gelöbnis gemäß § 21 Abs. 2 StbG in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgelegt.
3. Zum Zweitbeschwerdeführer:
3.1. Der Zweitbeschwerdeführer ist am ... 2002 in J., Russische Föderation, geboren. Er reiste mit seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, und seinem Vater am … 2005 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. November 2010, Zl. ...2-2/2008/12E, wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Zweitbeschwerdeführer ist seit … 2007 zum Aufenthalt berechtigt.
3.2. Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und das Kind der Erstbeschwerdeführerin, der die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
3.3. Dem Zeitbeschwerdeführer kam zum Antragszeitpunkt der Status des Asylberechtigten zu. Gegen den Zweitbeschwerdeführer ist weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet worden noch wird eines angestrebt.
3.4. Der Zweitbeschwerdeführer ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es sind auch keine Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn bei einem inländischen Gericht anhängig.
3.5. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr 2018/2019 im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht den zweiten Jahrgang der Handelsakademie und wurde im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" positiv beurteilt.
3.6. Der Zweitbeschwerdeführer hat das Gelöbnis gemäß § 21 Abs. 2 StbG in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgelegt.
4. Zur Drittbeschwerdeführerin:
4.1. Die Drittbeschwerdeführerin ist am ... 2005 in L., Österreich, geboren.
4.2. Die Drittbeschwerdeführerin stellte am … 2005 durch ihren Vater einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. November 2010, Zl. ...7-2/2008/12E, wurde der Drittbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Drittbeschwerdeführerin ist zumindest seit … 2010 zum Aufenthalt berechtigt.
4.3. Die Drittbeschwerdeführerin ist minderjährig, ledig und das Kind der Erstbeschwerdeführerin.
4.4. Der Drittbeschwerdeführerin kam zum Antragszeitpunkt der Status der Asylberechtigten zu. Gegen die Drittbeschwerdeführerin ist weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet worden noch wird eines angestrebt.
4.5. Die Drittbeschwerdeführerin ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es sind auch keine Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren gegen sie bei einem inländischen Gericht anhängig.
4.6. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr 2018/2019 im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die siebte Schulstufe der Öffentlichen Neuen Mittelschule und wurde im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" positiv beurteilt.
5. Zur Viertbeschwerdeführerin:
5.1. Die Viertbeschwerdeführerin ist am ... 2006 in M., Österreich, geboren.
5.2. Die Viertbeschwerdeführerin stellte durch ihren Vater am … 2006 einen Asylerstreckungsantrag. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. November 2010, Zl. ...2-3/2008/12E, wurde der Viertbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Viertbeschwerdeführerin ist seit … 2008 zum Aufenthalt berechtigt.
5.3. Die Viertbeschwerdeführerin ist minderjährig, ledig und das Kind der Erstbeschwerdeführerin.
5.4. Der Viertbeschwerdeführerin kam zum Antragszeitpunkt der Status der Asylberechtigten zu. Gegen die Viertbeschwerdeführerin ist weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet worden noch wird eines angestrebt.
5.5. Die Viertbeschwerdeführerin ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es sind auch keine Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren gegen sie bei einem inländischen Gericht anhängig.
5.6. Die Viertbeschwerdeführerin besuchte in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr 2018/2019 im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die siebte Schulstufe der Öffentlichen Neuen Mittelschule und wurde im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" positiv beurteilt.
6. Zum Fünftbeschwerdeführer:
6.1. Der Fünftbeschwerdeführer ist am ... 2013 in M., Österreich, geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. August 2013, Zl. ...6-BAW, wurde dem durch seine Eltern gestellten Antrag des Fünftbeschwerdeführers vom … 2013 stattgegeben, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Fünftbeschwerdeführer ist seit … 2013 zum Aufenthalt berechtigt.
6.2. Der Fünftbeschwerdeführer ist minderjährig, ledig und das Kind der Erstbeschwerdeführerin.
6.3. Dem Fünftbeschwerdeführer kam zum Antragszeitpunkt der Status des Asylberechtigten zu. Gegen den Fünftbeschwerdeführer ist weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet worden noch wird eines angestrebt.
III. Beweiswürdigung
1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Akten, Einholung von verschiedenen Registerauszügen, Würdigung des Parteienvorbringens und Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2022.
2. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Anträge der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien, die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Erstbeschwerdeführerin auf sie zu erstrecken, liegen dem verwaltungsbehördlichen Akt ein (AS 1). Die Feststellungen zum Verfahrensstand ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
3. Die Feststellungen zur Geburt und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den den Akten einliegenden Geburtsurkunden (AS 13, 23, 31, 34 und 38), den Konventionsreisepässen (AS 41 ff), den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 23. November 2010, Zlen. ...4-2/2008/13E, ...2-2/2008/12E, ...7-2/2008/12E und ...2-3/2008/12E, (AS 47 ff, 74 ff, 84 ff, 91 ff) sowie dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. August 2013, Zl. ...6-BAW, (AS 101 ff) und den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung.
4. Die Feststellungen zur Einreise und zum Asylstatus der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 23. November 2010, Zlen. ...4-2/2008/13E, ...2-2/2008/12E, ...7-2/2008/12E und ...2-3/2008/12E, (AS 47 ff, 74 ff, 84 ff, 91 ff) sowie dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. August 2013, Zl. ...6-BAW, (AS 101 ff) und den Informationen im Zentralen Fremdenregister (gerichtl. Akt). Die Feststellungen betreffend die Aufenthaltsberechtigung der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19. Februar 2021 (AS 58 f, 82 f, 99 f, 105 f) und dem Zentralen Fremdenregister (Gerichtsakt).
5. Mit E-Mail vom 26. September 2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die beschwerdeführenden Parteien auf Anfrage mit, dass weder Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurden oder angestrebt werden und somit keine Bedenken gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft bestehen würden (gerichtl. Akt ON 11).
6. Die Aufenthalte der Erstbeschwerdeführerin außerhalb des Bundesgebietes ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung und den Eintragungen im vorgelegten Reisepass (ON 26). Zudem lassen es die Versicherungsdatenauszüge (gerichtl. Akt), die vorgelegten Mutter-Kind- bzw. Gesundheitspässe (AS 282 ff), die Leistungsinformationen der Österreichischen Gesundheitskasse (AS 392 ff) und die Schulzeugnisse bzw. Schulbesuchsbestätigungen der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien (AS 400 ff) als wahrscheinlich erscheinen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin nicht für längere Zeiten außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat.
7. Die Feststellungen zur strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 28. September und vom 5. Oktober 2022 (gerichtl. Akt ON 17 und 25), dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. September 2022 (gerichtl. Akt ON 11), dem Schreiben der MA 63 vom 26. September 2022 bezüglich Eintragungen im Verwaltungsstrafregister (gerichtl. Akt ON 12), dem Schreiben der MA 67 vom 26. September 2022 bezüglich Verkehrsparkstrafen (gerichtl. Akt ON 13), einer Bestätigung des Amtes für Betrugsbekämpfung betreffend das Finanzstrafregister vom 26. September 2022 (gerichtl. Akt ON 18), einem Strafregisterauszug vom 21. September 2022, einem Auszug aus dem Schengener Informationssystem vom 21. September 2022, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21. September 2022 (jeweils gerichtl. Akt) und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 28. September und vom 5. Oktober 2022 (gerichtl. Akt ON 17 und 22), dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. September 2022 (gerichtl. Akt ON 11), dem Schreiben der MA 63 vom 26. September 2022 bezüglich Eintragungen im Verwaltungsstrafregister (gerichtl. Akt ON 12), dem Schreiben der MA 67 vom 26. September 2022 bezüglich Verkehrsparkstrafen (gerichtl. Akt ON 13), einer Bestätigung des Amtes für Betrugsbekämpfung betreffend das Finanzstrafregister vom 26. September 2022 (gerichtl. Akt ON 18), einem Strafregisterauszug vom 21. September 2022, einem Auszug aus dem Schengener Informationssystem vom 21. September 2022, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21. September 2022 (jeweils gerichtl. Akt) und den Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 28. September und vom 5. Oktober 2022 (gerichtl. Akt ON 17 und 24), dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. September 2022 (gerichtl. Akt ON 11), dem Schreiben der MA 63 vom 26. September 2022 bezüglich Eintragungen im Verwaltungsstrafregister (gerichtl. Akt ON 12), dem Schreiben der MA 67 vom 26. September 2022 bezüglich Verkehrsparkstrafen (gerichtl. Akt ON 13), einem Strafregisterauszug vom 21. September 2022, einem Auszug aus dem Schengener Informationssystem vom 21. September 2022, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21. September 2022 (jeweils gerichtl. Akt) und den Angaben der Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Viertbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 28. September und vom 5. Oktober 2022 (gerichtl. Akt ON 17 und 23), dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. September 2022 (gerichtl. Akt ON 11), dem Schreiben der MA 63 vom 26. September 2022 bezüglich Eintragungen im Verwaltungsstrafregister (gerichtl. Akt ON 12), dem Schreiben der MA 67 vom 26. September 2022 bezüglich Verkehrsparkstrafen (gerichtl. Akt ON 13), einem Strafregisterauszug vom 21. September 2022, einem Auszug aus dem Schengener Informationssystem vom 21. September 2022, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21. September 2022 (jeweils gerichtl. Akt) und den Angaben der Viertbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Dass auch für den Fünftbeschwerdeführer keine Umstände vorliegen, die einer Verleihung entgegenstehen würden, ergibt sich aus den Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 5. Oktober 2022 (gerichtl. Akt ON 21), dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. September 2022 (gerichtl. Akt ON 11), einem Auszug aus dem Schengener Informationssystem vom 21. September 2022 und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21. September 2022 (jeweils gerichtl. Akt).
8. Die beschwerdeführenden Parteien haben in der mündlichen Verhandlung die zur Berechnung des Lebensunterhaltes geltend gemachten Monate bekanntgegeben.
Dass die beschwerdeführenden Parteien in der Zeit von März 2014 bis September 2016 Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten haben, ergibt sich aus den den im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Auskünften des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (AS 183 ff). Anhaltspunkte für einen weiteren Bezug von Sozialhilfeleistungen gibt es nicht.
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister (gerichtl. Akt) und den Angaben der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung, an denen das Verwaltungsgericht Wien nicht zweifelt.
Die Einkünfte ergeben sich aus den vorgelegten Steuererklärungen aus den Jahren 2017 bis 2019 (AS 209 ff, 229 ff), den Lohnzetteln (AS 213 ff, 236 ff) und den Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe (AS 248 ff). Die Feststellungen zu den Aufwendungen ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien und den vorgelegten Nachweisen, an denen das erkennende Gericht nicht zweifelt (AS 252 ff). Dass abgesehen von diesen Zahlungsverpflichtungen keine weiteren regelmäßigen Ausgaben anfielen, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, den Bestätigungen des Bezirksgerichtes hinsichtlich durchgeführter Exekutionsverfahren jeweils vom 31. Dezember 2019 (AS 270 f) sowie den Auszügen aus dem KSV1870 vom 26. Februar 2020 und vom 17. März 2020 (AS 254 ff, 263 ff).
9. Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung am 12. Dezember 2019 sowie der Staatsbürgerschaftsprüfung vom 3. Juni 2020 liegen dem verwaltungsbehördlichen Akt ein (AS 425, 432).
Die Schulzeugnisse betreffend das Schuljahr 2018/2019 der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien liegen dem verwaltungsbehördlichen Akt ein (AS 407, 416, 423).
10. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien das Gelöbnis abgelegt, wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist.
11. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände vorliegen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von den erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien, die Flüchtlinge sind, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen im Einzelfall dennoch zu fordern, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
IV. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. 311/1985, lauten in den hier anzuwendenden Fassungen BGBl. I 162/2021 (betreffend § 10), BGBl. I 54/2021 (betreffend § 16), BGBl. I 56/2018 (betreffend § 11a, § 15 und § 21), BGBl. I 68/2017 (betreffend § 10a), BGBl. I 136/2013 (betreffend § 17) und BGBl. I 16/2013 (betreffend § 20) auszugsweise wie folgt:
"Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. […]
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) – (1b) […]
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) […]
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) – (7) […]
§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und
2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
1. […]
2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
3. – 4.[…]
(3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und
1. […]
2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
a) der Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' eine positive Leistung ausweist oder
b) […]
(4) – (7) […]
[…]
§ 11a. (1) – (6) […]
(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.
[…]
§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen
1. – 2.[…]
3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder
4. […]
(2) […]
§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
1. […]
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;
3. – 5.[…]
(2) […]
§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder
2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB
die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(1a) – (4) […]
[…]
§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
1. er nicht staatenlos ist;
2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2) […]
(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4) […]
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.
§ 21. (1) […]
(2) Ein Fremder, der voll handlungsfähig ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht voll handlungsfähig ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:
'Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.'"
V. Rechtliche Beurteilung
1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:
1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1.2. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 4. März 2020 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte, der Vater der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien, stellten in einem einen Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien. In allen Verfahren setzte die belangte Behörde eine Reihe von Verfahrensschritten, schloss die Verfahren aber nicht ab.
1.3. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 13. Juni 2022 traf die belangte Behörde seit über zwei Jahren und drei Monaten die Entscheidungspflicht und sie war seit über einem Jahr und neun Monaten säumig. Die Verzögerungen sind weder durch das Verschulden der Parteien noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden (vgl. VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0005; 24.5.2016, Ro 2016/01/0001; 28.1.1992, 91/04/0125 ua.).
1.4. Die Säumnisbeschwerde ist somit zulässig und begründet. Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Da die belangte Behörde die Beschwerde mit Schreiben vom 7. Juli 2022 (eingelangt am 11. Juli 2022) dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung betreffend den Antrag der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen (vgl. in Ergänzung zur Beschwerde vom 13. Juni 2022 das E-Mail des Beschwerdeführervertreters vom 6. September 2022).
2. Zum Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der Staatsbürgerschaft:
2.1. Gemäß § 11a Abs. 7 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.
2.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. November 2010, Zl. ...4-2/2008/13E, wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich daher als Asylberechtigte seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Mit E-Mail vom 26. September 2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mit, dass weder Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet oder angestrebt werden und somit keine Bedenken gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft bestehen.
2.3. Seit November 2012 hat die Erstbeschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet von Ende Dezember 2016 bis Anfang Jänner 2017, von Anfang Juli 2018 bis Ende Juli 2018, von Mitte August 2020 bis Ende August 2020, von 4. Juli 2021 bis 11. Juli 2021 und von 16. Juli 2022 bis 19. August 2022 verlassen. Sie hat sich abgesehen vom Jahr 2022 pro Jahr nicht mehr als drei Wochen im Ausland aufgehalten. Der Anteil der im Ausland verbrachten Zeit liegt damit weit unter 20vH, sodass eine Unterbrechung des durchgehenden Aufenthaltes iSv § 15 Abs. 1 Z 3 StbG jedenfalls nicht bewirkten wurde.
2.4. Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.
2.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen.
Zur Berechnung des Lebensunterhaltes wurden die Monate Jänner bis März 2017, Mai 2017 bis August 2018 und Oktober 2018 bis Februar 2020 geltend gemacht.
Die beschwerdeführenden Parteien haben in der Zeit von März 2014 bis September 2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten. Dieser vorübergehende Sozialhilfebezug steht aber der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG nicht entgegen, da die beschwerdeführenden Parteien in den maßgeblichen Monaten keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2019/01/0138).
Die Erstbeschwerdeführerin lebte in den sechs Jahren vor der Antragstellung – sohin auch in den geltend gemachten Monaten – in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten und ihren bis zur Antragstellung noch minderjährigen Kindern, den zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien.
Die Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft erzielte in den geltend