Entscheidungsdatum
18.01.2023Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §43 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.10.2020, Zahl ***, betreffend der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für eine Bodenaushubdeponie samt Zwischenlager mit Aufbereitung (Antragstellerin: AA GmbH, Adresse 2, **** Y, vertreten durch BB, CC GmbH, Adresse 3, **** X), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Spruchpunkt A/V/A des angefochtenen Bescheides folgende zusätzliche abfalltechnische Auflagen vorgeschrieben werden:
„3. Das Zwischenlager samt Aufbereitung darf nur auf „Mechanisch stabilisierten Tragschichten mit großflächiger Versickerung“ iSd Typs 2 des Merkblattes „Zwischenlager für Baurestmassen“ des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes betrieben werden.
4. Die offene Lagerung von Bauschutt der Abfallart SN 31409 ist nur zulässig, wenn er aus einem verwertungsorientierten Rückbau gemäß ÖNORM B3151 stammt.
5. Die zur Lagerung verwendeten Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit Planen wasserdicht abgedeckt werden.“
2. Infolge der Zurückziehung des Antrages auf Bewilligung höherer Grenzwerte gemäß § 8 DVO 2008 wird der Spruchpunkt A/III des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren:
Mit Spruchpunkt A/I des angefochtenen Bescheides wurde der Antragstellerin die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß §§ 37 Abs 1, 38 Abs 1a, 43 Abs 1 und 2, 48 Abs 1 und 2, 49 Abs 1 und 63 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sowie unter Anwendung der §§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 20 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), §§ 17 und 18 Forstgesetz 1975 und der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie Ankerschlag in der Gemeinde Y mit einer Gesamtkubatur von 305.000 m3 und einem innerhalb des Deponiebereichs gelegenen Zwischenlagers samt Aufbereitung mit einer Jahreskapazität von 10.000 m3 erteilt. Der konkrete Standort des Zwischenlagers soll sich in Abhängigkeit des Deponiefortschritts verlagern. Mit Spruchpunkt A/II wurde festgelegt, dass nur die Abfallarten Bodenaushub und sonstige verunreinigte Böden deponiert werden dürfen. Für die Zwischenlagerung samt Aufbereitung wurden zusätzliche Abfallarten bewilligt. Für einzelne dieser Abfallarten wurde festgelegt, dass sie nur in Containern gelagert werden dürfen. Mit Spruchpunkt A/III wurden gemäß § 8 Abs 2 DVO 2008 für die Ablagerung dreifach erhöhte Grenzwerte im Eluat für die Parameter Ammonium (24 mg/kg), Nitrit (6 mg/kg), Nitrat (300 mg/kg), Phosphat (15 mg/kg) und TOC (600 mg/kg) genehmigt. Mit Spruchpunkt A/IV wurde die Einbringung der Abfälle befristet. In Spruchpunkt A/V wurden Nebenbestimmungen vorgeschrieben. Die Spruchpunkte A/VI und A/VII sehen eine Sicherstellung und die Bestellung einer Deponie- und Bauaufsicht vor. Der Spruchpunkt B enthält schließlich den Kostenspruch für die Bundesverwaltungsabgabe, die Kommissionsgebühren und die Barauslagen.
Gegen die Bewilligung des „wandernden“ Zwischenlagers samt Aufbereitung innerhalb des Deponiebereichs und gegen die Genehmigung erhöhter Grenzwerte richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Bundesministerin vom 05.11.2020. Auf das Wesentliche zusammengefasst setze die Bewilligung des Zwischenlagers samt Aufbereitung innerhalb des Deponiebereichs nach § 34 Abs 1 Z 5 DVO 2008 voraus, dass entweder nur die gleichen Abfälle wie in der Deponie zwischengelagert und behandelt werden oder, dass es durch die Zwischenlagerung und Behandlung zu keinem Schadstoffeintrag in den Deponiekörper kommen dürfe, der über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen der Deponie hinausgingen. Da im gegenständlichen Fall auch die Zwischenlagerung und Behandlung anderer Abfälle als in der Deponie bewilligt wurden, müsste zB durch eine Befestigung des Untergrundes und die Erfassung der Niederschlags- und Sickerwässer sichergestellt werden, dass Schadstoffeinträge in den Deponiekörper verhindert werden. Vorliegend sei das Zwischenlager und die Aufbereitung aber ohne jegliche Untergrundbefestigung auf dem Deponiekörper genehmigt worden. Lediglich einzelne Abfallarten müssten in Containern gelagert werden. Da die meisten der zur Zwischenlagerung und Aufbereitung genehmigten Abfallarten nicht zur Deponierung in der Bodenaushubdeponie zulässig seien, wäre mit Schadstoffeinträgen in den Deponiekörper zu rechnen, die über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen der Deponie hinausgingen. Zudem sei die restlose Entfernung der Abfälle auf dem Deponiekörper nicht möglich und nicht kontrollierbar und könnte bei nicht abgedeckten bzw nicht flüssigkeitsdichten Containern verunreinigtes Sickerwasser unkontrolliert freigesetzt werden. Zwar habe die belangte Behörde argumentierte, dass eine Zwischenlagerfläche des Typs 2 des Merkblattes „Zwischenlager für Baurestmassen“ des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes ausreichend sei, allerdings sei die Umsetzung einer derartige Zwischenlagerfläche weder dem Projektbericht noch dem Genehmigungsbescheid zu entnehmen. Der Lagerungstyp 2 sei zudem nur für Bauschutt der SN 31409 ausreichend, der aus einem verwertungsorientierten Rückbau gemäß ÖNORM B3151 stamme. Darüber hinaus fordere die Richtlinie des Baustoff-Recycling Verbandes zur Zwischenlagerung und Behandlung der SN 31411 Sp 33, 31467, SN 54912, SN 91501 Sp 21 und SN 31409 ohne Sp nicht nur einen Untergrund des Typs 2, sondern einen Untergrund des Typs 3 (Dichtfläche mit Rückverrieselung, Versickerung bzw Einleitung).
Betreffend der Genehmigung erhöhter Grenzwerte gemäß § 8 DVO 2008 führt die Beschwerde zusammengefasst aus, dass der Antragsteller für die Beurteilung der Voraussetzungen das Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt iSd § 2 Abs 6 Z 6 AWG 2002 vorzulegen gehabt hätte. Ein derartiges Gutachten sei im vorliegenden Fall aber nicht vorgelegt worden und die Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit den inhaltlichen Vorgaben des § 8 DVO 2008 auseinandergesetzt.
Betreffend des Zwischenlagers samt Aufbereitung hat die Antragstellerin der Beschwerde am 03.01.2021 zusammengefasst entgegengehalten, dass die Abfälle SN 17201 und 17202 in geschlossenen Containern bzw mit Planen abgedeckten Containern zwischengelagert würden und keine Behandlung vorgesehen sei. Somit würden auch keine mit dem Abfall in Berührung kommenden Sickerwässer anfallen. Laut dem Merkblatt „Zwischenlager für Baurestmassen“ stelle dies eine gleichwertige Alternative zur losen Lagerung auf Flächen der Typen 2 und 3 dar. Gleiches gelte für die Abfälle SN 31424 Sp 37, SN 31438, SN 35103, SN 57118, SN 91206 und SN 92105. Für die mineralischen Abfälle SN 31409 und SN 31409 Sp 18, SN 31410, SN 31411 Sp 29 - 35, SN 31427, SN 31427 Sp 17, SN 31467, SN 54912 und SN 91501 Sp 21 werde eine Zwischenlagerfläche des Typs 2 hergestellt. Es werde nur Bauschutt von Abbruchobjekten übernommen, bei denen eine Schad- und Störstoffentfernung durchgeführt werde. Die Abfälle SN 31467 würden nur übernommen, wenn eine chemisch-analytische Untersuchung vorgelegt werde, die eine Eignung als Inputmaterial gemäß Recycling-Baustoffverordnung belege. Bei Asphalt würde ebenfalls die Eignung als Recyclingbaustoff geprüft und es würden nur solche Abfälle übernommen, die die Qualitätsklasse U-A belegen. Diese Vorgangsweise entspreche dem Stand der Technik, sodass eine Untergrundverunreinigung ausgeschlossen werden könne.
Betreffend der Genehmigung erhöhter Grenzwerte gemäß § 8 Abs 2 DVO 2008 hat die Antragstellerin ihren diesbezüglichen Antrag am 17.11.2022 zurückgezogen.
Am 01.12.2022 hat das Landesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines abfalltechnischen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Vertreter der Beschwerdeführerin erklärt haben, dass bei Sicherstellung eines Untergrundes des Typs 2 kein Einwand gegen die Bewilligung des Zwischenlagers samt Aufbereitung mehr besteht.
II. Sachverhalt:
Die Antragstellerin betreibt auf dem im Eigentum der Gemeinde Y stehenden Grundstück Nr **1, KG Y, eine Bodenaushubdeponie für die Abfallarten Bodenaushub (Schlüsselnummer 31411 mit den Spezifizierungen 29 bis 34) und sonstige verunreinigte Böden (SN 31424 Sp 37) mit einer Gesamtkubatur von 305.000 m3. Beschwerdegegenständlich ist nunmehr ein innerhalb dieses Deponiebereichs geplantes Zwischenlager samt Aufbereitung mit einer Jahreskapazität von 10.000 m3 für folgende Abfallarten: Holzemballagen und Holzabfälle (SN 17201 ohne Sp und mit Sp 1 -3), Bau- und Abbruchholz (SN 17202 ohne Sp und mit Sp 1 - 3), Bauschutt (SN 31409 ohne Sp und mit Sp 18), Straßenaufbruch (SN 31410), Bodenaushub (SN 31411 Sp 29 - 35), sonstige verunreinigte Böden (SN 31424 Sp 37), Betonabbruch (SN 31427 ohne Sp und mit Sp 17), Gips (SN 31438), Gleisschotter (SN 31467), Eisen- und Stahlabfälle (SN 35103), Bitumen und Asphalt (SN 54912), Kunststoffemballagen und –behältnisse (SN 57118), Baustellenabfälle (SN 91206), Straßenkehricht (SN 91501 Sp 21) sowie Holz (SN 92105 Sp 67). Die Abfallarten SN 17201, SN 17202, SN 31424 Sp 37, SN 31438, SN 35103, SN 57118, SN 91206 und SN 92105 Sp 67 dürfen nur in Containern gelagert werden. Der Standort dieses Zwischenlagers samt Aufbereitung soll in Abhängigkeit des Deponiefortschritts verlagert werden.
Sofern das Zwischenlager samt Aufbereitung auf einer „Mechanisch stabilisierten Tragschicht mit großflächiger Versickerung“ iSd Typs 2 des Merkblattes „Zwischenlager für Baurestmassen“ des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes betrieben wird und der Bauschutt der Abfallart SN 31409 nur dann offen gelagert wird, wenn er aus einem verwertungsorientierten Rückbau gemäß ÖNORM B3151 stammt, und wenn alle verwendeten Container flüssigkeitsdicht sind bzw mit Planen wasserdicht abgedeckt werden, ist kein Schadstoffeintrag in den darunterliegenden Deponiekörper zu erwarten, der über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen der Bodenaushubdeponie hinausgeht.
III. Beweiswürdigung:
Die allgemeinen Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und sind unstrittig. Die weitergehende Feststellung, wonach bei Einhaltung der vom Landesverwaltungsgericht vorgeschriebenen Nebenbestimmungen kein Schadstoffeintrag in den Deponiekörper zu erwarten ist, der über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen der Bodenaushubdeponie hinausgeht, ergibt sich aus der Einvernahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 01.12.2022. Auch die Vertreter der Beschwerdeführerin haben in dieser Verhandlung erklärt, dass bei Sicherstellung eines Untergrundes des Typs 2 kein Einwand mehr gegen die Bewilligung des Zwischenlagers samt Aufbereitung besteht.
IV. Rechtslage:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002):
„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. (…)
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
(…)
2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
(…)“
Deponieverordnung 2008 (DVO 2008):
„Andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs
§ 34. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer anderen Anlage als Deponieeinrichtungen gemäß § 33 Abs. 1 innerhalb eines Deponiebereiches ist zulässig, wenn der Deponieinhaber sicherstellt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(…)
5. Sofern eine andere Anlage auf dem Deponiekörper errichtet und betrieben wird,
a) dürfen entweder nur Abfälle oder Materialien gelagert und behandelt werden, welche in dem Kompartiment, auf dem sich die andere Anlage befindet, zulässigerweise abgelagert werden können, oder
b) darf es durch die Abfälle oder Materialien, die nicht zulässigerweise in dem Kompartiment abgelagert werden können, zu keinem Schadstoffeintrag in den Deponiekörper kommen, welcher über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen dieser Anlage hinausgeht.
(…)“
V. Erwägungen:
Eingangs ist festzuhalten, dass Bewilligungsanträge gemäß § 13 Abs 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Im Fall der Zurückziehung eines Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird dem angefochtenen Bescheid nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Der angefochtene Spruchpunkt A/III – also die Bewilligung höherer Grenzwerte gemäß § 8 DVO 2008 – ist somit aufgrund der Zurückziehung des diesbezüglichen Antrages am 17.11.2022 ersatzlos zu beheben.
Was hingegen die Bewilligung des Zwischenlagers samt Aufbereitung betrifft, ist die Errichtung und der Betrieb derartiger Anlagen innerhalb des Deponiebereiches gemäß § 34 Abs 1 Z 5 lit b DVO 2008 grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass der Deponieinhaber sicherstellt, dass es dadurch zu keinem Schadstoffeintrag in den Deponiekörper kommt, der über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen dieser Anlage hinausgeht. Der Deponieinhaber ist somit bereits ex lege verpflichtet, einen unzulässigen Schadstoffeintrag in den Deponiekörper durch entsprechende Vorkehrungen – etwa durch die Anwendung des Merkblattes „Zwischenlager für Baurestmassen“ des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes – hintanzuhalten. Im Bewilligungsverfahren ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass sich Konsensinhaber rechtskonform verhalten und die Verpflichtungen nach § 34 Abs 1 Z 5 lit b DVO 2008 einhalten. Außerdem hat die gemäß § 63 Abs 3 AWG 2002 bestellte Deponieaufsicht die Einhaltung der DVO 2008 zu überprüfen.
Soweit es die Beschwerdeführerin dennoch für erforderlich erachtet, dass die Verpflichtung des § 34 Abs 1 Z 5 lit b DVO 2008 im Bewilligungsbescheid durch Vorgabe der im Merkblatt „Zwischenlager für Baurestmassen“ des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes vorgesehenen Maßnahmen konkretisiert wird, ist zunächst festzuhalten, dass derartige Merkblätter der Interessenvertretung der Baustoff-Recycling-Wirtschaft keine verbindliche Rechtsquelle iSd § 18 B-VG darstellen (vgl VwGH 21.10.2015, 2012/17/0196). Es besteht somit kein grundsätzlicher Rechtsanspruch darauf, dass die vom Baustoff-Recycling Verband definierten Lagerungstypen im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben werden. Allerdings kann das Merkblatt als Leitfaden zur Auslegung des Begriffes „Stand der Technik“ in § 43 Abs 1 Z 2 AWG 2002 und § 34 Abs 1 Z 5 lit b DVO 2008 herangezogen werden.
Bei einem solchen Verständnis der rechtlichen Bedeutung der Publikation des Baustoff-Recycling Verbandes kann der gutachterlichen Aussage des beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen, wonach die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen im gegenständlichen Fall ausreichen, um den Untergrund vor Schadstoffeinträgen nach dem Stand der Technik zu schützen, gefolgt werden. Auch die Vertreter der Beschwerdeführerin haben vor dem Landesverwaltungsgericht keine Einwände gegen die Bewilligung bei Vorschreibung dieser Nebenbestimmungen erhoben. Somit kann im vorliegenden Einzelfall festgestellt werden, dass der Stand der Technik iSd § 43 Abs 1 Z 2 AWG 2002 und § 34 Abs 1 Z 5 lit b DVO 2008 auch eingehalten wird, wenn einzelne Forderungen des Merkblattes „Zwischenlager für Baurestmassen“ – wie etwa der Bodentyp 3 für bestimmte Abfälle – nicht eingehalten wird.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die vorgeschriebene Untergrundsicherung im gegenständlichen Fall ausreicht, um die Anforderungen an den Stand der Technik und insbesondere an die Vorgaben des § 34 Abs 1 Z 5 lit b DVO 2008 zu erfüllen, stellt eine Frage des Einzelfalls dar.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Z für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
Schlagworte
BodenaushubdeponieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2020.44.2675.7.Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023