TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/24 94/12/0171

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Veröffentlicht am 24.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
64/02 Bundeslehrer;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BLVG 1965 §9;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 Abs1;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 Abs3;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/12/0169 E 24. November 1995 94/12/0170 E 24. November 1995 94/12/0172 E 24. November 1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Ing. W in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 16. Mai 1994, Zl. 177.553/10-III/16/93, betreffend Einrechnung in die Lehrverpflichtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt XY, bei der er zusätzlich zur Unterrichtserteilung auch als Werkstättenleiter tätig ist.

Mit Antrag vom 11. November 1992 begehrte der Beschwerdeführer - gemeinsam mit drei gleichartig verwendeten Kollegen (vgl. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 94/12/0169, 0170 und 0172) - bescheidmäßig über die Einrechnung der Werkstättenleitertätigkeit in die Lehrverpflichtung im Schuljahr 1992/93 zu entscheiden, wobei die Summe der einrechenbaren Wochenstunden der Lehrverwendungsgruppe II nach Auffassung der Antragsteller 69 Wochenstunden hätte betragen müssen.

Der Landesschulrat für Niederösterreich als Dienstbehörde erster Instanz sprach in einem an alle vier Antragsteller gerichteten Bescheid darüber wie folgt ab:

"Gem. § 5 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973, BGBl. Nr. 346, in der derzeit geltenden Fassung, sind den Werkstättenleitern der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XY im Schuljahr 1992/93 54,50 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (Gesamteinrechnung) in die Lehrverpflichtung einzurechnen."

Die Begründung dieses Bescheides beschränkte sich auf den Hinweis auf den Antrag, die Feststellung, die Antragsteller bildeteten eine Verfahrensgemeinschaft, die Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen der Einrechnungsverordnung, einen Hinweis auf einen angeschlossenen "Interpretations-Erlaß" und ein "Berechnungsblatt".

Gegen diese Entscheidung erhoben alle Antragsteller insoweit Berufung, als ihrem Antrag nicht vollständig stattgegeben worden war (14,5 Wochenstunden, entsprechend verteilt auf die Antragsteller), wobei auch geltend gemacht wurde, es wären vier individuelle Einrechnungsbescheide erforderlich gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Den Berufungen der Lehrer Fachoberlehrer Oberschulrat N, Fachoberlehrer Ing. R, Fachoberlehrer Ing. S und Fachoberlehrer Ing. W wird gemäß § 9 Absatz 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 244/1965 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 5 der Verordnung, BGBl. Nr. 346/1973 in der derzeit geltenden Fassung, teilweise stattgegeben, indem die gemäß § 5 Absatz 3 der zitierten Verordnung zu bestimmende Gesamteinrechnung mit 56,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II festgelegt wird.

Hingegen wird das sonstige Begehren abgewiesen."

Zur Begründung wird nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen weiter ausgeführt, die Einschreiter hätten mit ihrer Eingabe vom 11. November 1992 ausdrücklich die bescheidmäßige Zuerkennung einer Gesamtzahl an Abschlagstunden - nämlich 69 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II - und nicht eine individuelle Zuerkennung begehrt. Entsprechend diesem Begehren sei daher von der Dienstbehörde erster Instanz eine Gesamtzahl von Abschlagstunden festgesetzt worden.

Nach Wiedergabe des § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und einem Hinweis auf die Einrechnungsverordnung führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, Ausgangspunkt für die Beurteilung der Unterrichtstätigkeit an Höheren technischen Lehranstalten sei ausschließlich die Lehrplanverordnung der jeweiligen Fachrichtung im technisch-gewerblichen Schulwesen. Neben der Lehrplanverordnung bestünden informelle Richtlinien zur Einrichtung von Werkstätten und für die Kreditplanung, nämlich die Ausstattungsrichtlinien. Diese Ausstattungsrichtlinien orientierten sich jedoch gleichfalls am Lehrplan. Diesen Erfordernissen diene auch der Erlaß vom 13. Jänner 1993, der unter Bezugnahme auf die Werkstättenleitertätigkeit eine einheitliche Handhabung der Bestimung des § 5 der Einrechnungsverordnung gewährleisten solle. Seitens der Antragsteller sei unter "Werkstätte" im Sinne des § 5 Abs. 1 der Einrechnungsverordnung eine Raumeinheit bzw. arbeitsorganisatorische Einheit gesehen worden, in der gleiche oder gleichartige Maschinen zum Einsatz kämen und ein abgrenzbarer Arbeitsprozeß stattfinde. Sofern überhaupt gleichartige Räume gegeben seien, handle es sich um mehrere Werkstätten, wenn dies schulorganisatorische Gründe erforderten. Letzteres sei dann der Fall, wenn an sich gleichartige Organisationseinheiten verschiedenen Fachrichtungen oder Jahrgängen gewidmet seien oder die Aufteilung der Schüler in Arbeitsgruppen nach der Teilungsziffernverordnung die Bildung solcher organisatorischer Einheiten erfordere. Die einzige Richtlinie für die Beurteilung der Werkstätten sei aber der Lehrplan. Gegen die räumliche bzw. schulorganisatorische Auslegung des Begriffes "Werkstätte" spreche, daß der Maßstab der "Raumeinheit" bzw. der "Schulorganisation" bloß der jeweiligen momentanen räumlichen und zeitlichen Situation des jeweiligen Schulstandortes Rechnung trage; er sei daher jederzeit - z.B. durch Einziehen von Zwischenwänden - veränderbar. Konzepte der Arbeitsorganisation seien durchaus variabel und ebenfalls veränderbar. Hiezu komme, daß an Schulstandorten in älteren Bauten eine beengte Raumsituation durchaus mehr Arbeit der Werkstättenleitung erfordere, als eine den Vorschlägen der Ausstattungsrichtlinien entsprechende; somit würde bei Bemessung nach der Raumsituation eine Schule mit beengten Werkstätten doppelt benachteiligt werden.

Von den Antragstellern sei ausgeführt worden, daß an ihrer Dienststelle im Schuljahr 1992/93 insgesamt

56 organisationsmäßig abgegrenzte Werkstätten bestanden hätten. In der Praxis werde eine eigenständige Werkstätte nur dann gerechnet, wenn sie entsprechend aus einer Abteilung ausgelastet sei.

Dazu sei festzustellen, daß diese Zahl nicht zutreffe, weil nicht die Einordnung des Direktors, sondern ausschließlich der Lehrplan hiefür maßgebend sei. Der Hinweis auf die organisationsmäßig abgegrenzten Werkstätten und die Mitbenützung von Werkstätten durch andere Abteilungen sei für die Bemessungsfrage irrelevant. Der Werkstättenbereich einer Höheren technischen Lehranstalt sei als organisatorische Einheit zu sehen, der nicht entsprechend getrennten Abteilungen zugeordnet werden könne. Es gebe somit nach den Schulgesetzen nur eine Schulwerkstätte und nicht eine Werkstätte der Abteilung Maschinenbau, Elektrotechnik, Elektronik etc. Daher sei die Gesamtorganisation der Werkstätte unabhängig von den Abteilungen zu sehen. Es sei Aufgabe der Schulleitung, unabhängig von der inneren Schulorganisation und flexibel die Funktion der Werkstättenleitung auf eine Person zu konzentrieren oder auf mehrere Personen aufzuteilen. Eine dieser inneren Schulorganisation entsprechende Bemessung der "Abschlagstunden" könne daraus nicht abgeleitet werden. Darüberhinaus sei festzuhalten, daß trotz des gesamtheitlichen Organisationsprinzips ein allfälliger Mehraufwand durch mehrere Fachrichtungen durch die Z. 6 des § 5 der Einrechnungsverordnung abgedeckt sei.

Wenngleich der Argumentation der Antragsteller für die ertragreiche Gestaltung des jeweiligen praktischen Unterrichts der Fachrichtung bzw. des Jahrganges beigetreten werde, so sei der daraus gezogene Schluß auf die Gliederung der Räume, des Maschinenparks und der sonstigen Ausrüstung und die damit verbundene entsprechende Abgeltung nach Raumressourcen nicht zutreffend. Vielmehr werde diese quantitative Komponente der Werkstättenleitertätigkeit durch die Einrechnung von 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse) gemäß Z. 3 der genannten Verordnung berücksichtigt. In der Argumentation der Berufungen sei überhaupt übersehen worden, daß sich die "Abschlagstundenberechnung" nicht nur auf die jeweilige Werkstätte gemäß Lehrplan, sondern zusätzlich auf die Arbeiten je Jahrgang und Klasse, die im Pflichtgegestand "Werkstätte" oder "Werkstättenlabor" unterrichtet würden, bezögen. Damit habe der Gesetzgeber völlig klargestellt, daß alle quantitativen Komponenten der Bemessung im Maßstab der Jahrgangs- und Klassenzahl enthalten seien. Damit werde aber auch deutlich, daß alle Argumente hinsichtlich "mehrerer Drehereien", "mehrerer Grundausbildungen", "mehrerer Elektronikwerkstätten" oder der Argumentation mit der Teilungszahlenverordnung nicht berechtigt seien, da im Berechnungsmodus der "Abschlagstunden" diese quantitativen Bewertungen durch die Zählung der Jahrgänge und Klassen eindeutig enthalten seien. Der Satz "würden mehrere Grundausbildungen als nur eine Werkstätte gezählt, dann würde sich die Einrechnung der Grundausbildung für die betroffenen Werkstättenleiter umsomehr verschlechtern als die Zahl der Abteilungen bzw. Fachrichtungen der Schule ansteigt" sei eindeutig falsch, weil mehrere Abteilungen in der Z. 6 des § 5 der Einrechnungsverordnung sich zu Buche schlügen und mehrere Grundausbildungen eben mehrere Jahrgänge bzw. Klassen bedeuteten und damit in die Multiplikation von jeweils 0,5 Stunden mal der Anzahl der Klassen nach Z. 3 der Einrechnungsverordnung in die Bemessung eingingen.

Was die behauptete Miteinbeziehung der Größe der Gruppen nach der Teilungszahlenverordnung betreffe, so sei diesem Vorbringen gegenüber einzuwenden, daß eine derartige Vorgangsweise eine Anpassung an die jeweilige Schülerzahl in den Gruppen notwendig mache und demnach jede Umsetzung einer Schulautonomie verhindere. Alle Argumente hinsichtlich der Werkstättenorganisation im Bereich "Formenbau", "Blechbearbeitung", Lackiererei" oder "Härterei" gingen von der unrichtigen Voraussetzung aus, daß die Bemessung der "Abschlagstunden" unmittelbar mit der inneren Organisation der Werkstätte am Schulstandort im Zusammenhang stehen müßte. Dies treffe jedoch nicht zu. Anhand von Ausstattungsrichtlinien, die alle Schulstandorte anwenden sollten, könne überdies die jeweils sehr ähnliche Ausstattung von Werkstätten der Grundausbildung oder der mechanischen Werkstätten (Drehen, Fräsen, Hobeln) nachvollzogen werden. Seitens der Berufungswerber seien 56 Werkstätten für die begehrte Gesamteinrechnung ins Treffen geführt worden. Demgegenüber könnten auf Grund des Lehrplanes und der Ausstattungsrichtlinien bloß folgende Werkstätten im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 der Einrechnungsverordnung berücksichtigt werden. Es werden daraufhin 28 verschiedene Arten von Werkstätten in der Begründung des angefochtenen Bescheides angegeben und dann weiter ausgeführt:

Die restlichen geltend gemachten Werkstätten könnten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es "diese Einrichtungen lehrplanmäßig gar nicht gibt (z.B. die unter Ziffern 19, 20, 21, 52 und 53 angeführten), sie in anderen Werkstätten aufgehen (z.B. die Ziffern 5, 18, 31, 34, 56, 47, 48, 60 und 61) oder schließlich anderen Werkstätten zuzuordnen sind (z.B. die Ziffer 32 der Ziffer 15, die Ziffern 40, 41, 42, 44 und 45 in den mechanischen Werkstätten, die Ziffer 43 der Ziffer 10).

Somit ergibt sich für die Berechnung folgendes:

1.  28 Werkstätten innerhalb der Schulliegen

    schaft (§ 5 Absatz 1 Ziffer 1 der Ver-

    ordnung) 28 mal 0,5 Wochenstunden der

    Lehrverpflichtungsgruppe II .........  14   Wochenstunden

2.  41 Jahrgänge mit "Werkstätte" (§ 5

    Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung)

    41 mal 0,5 Wochenstunden der Lehr-

    verpflichtungsgruppe II .............  20,5 Wochenstunden

3.  17 Jahrgänge mit "Werkstättenlabor"

    (§ 5 Absatz 1 Ziffer 5 der Verordnung)

    17 mal 0,5 Wochenstunden der Lehrver-

    pflichtungsgruppe II ................   8,5 Wochenstunden

4.  3 Fachrichtungen mal 1 Wochenstunde

    der Lehrverpflichtungsgruppe II .....   3,0 Wochenstunden

    7 Fachrichtungen mal 1,5 Wochenstunden

    der Lehrverpflichtungsgruppe II .....  10,5 Wochenstunden

    (§ 5 Absatz 1 Ziffer 6 und Absatz 4

    der Verordnung)

                    ergibt insgesamt:      56,5 Wochenstunden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die kollektive Festsetzung der einzurechnenden Stunden. In der Berufung sei auch eine individuelle Festsetzung beantragt worden. Es gehe im konkreten Fall nicht um ein kollektives Recht; ein Rechtsanspruch sei nur in bezug auf jeden einzelnen Lehrer (Werkstättenleiter) anzunehmen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift in jedem Fall erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.

Die Behörde hat nach § 8 Abs. 1 DVG in Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965 (BLVG), regelt im § 2 das Ausmaß der Lehrverpflichtung. Im § 9 BLVG ist die Einrechnung von zusätzlichen Belastungen des Lehrers (Nebenleistungen) in die Lehrverpflichtung vorgesehen. So ist nach Abs. 1 der genannten Bestimmung die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II einzurechnen; Abs. 2 regelt die Berücksichtigung der von einem Lehrer als Kustos erbrachten Nebenleistungen. Inwieweit Nebenleistungen, die

1.

vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

2.

durch die Abs. 1 und 2 nicht erfaßt sind,

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat nach Abs. 3 der genannten Bestimmung der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimnen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen.

Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346, ergangen. § 5 Abs. 1 der Einrechnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 547/1978 lautet:

"(1) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter (Bauhofleiter) an technischen Lehranstalten sowie am Werkschulheim Felbertal in Ebenau ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet;

2.

0,75 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese außerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet, für die Dauer des Einsatzes;

3.

0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den der Unterricht im Pflichtgegenstand "Werkstätte" durchgeführt wird;

4.

an Stelle der in Z. 3 vorgesehenen Einrechnung 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik) der Pflichtgegenstand "Bautechnisches Praktikum" bzw. "Praktische Bauarbeiten" sowie im Bereich der Holzverarbeitung der Pflichtgegenstand "Werkstätte" durchgeführt wird;

5.

0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht im Pflichtgegenstande "Werkstättenlaboratorium", sofern für den betreffenden Jahrgang (die betreffende Klasse) eine Berücksichtigung auf Grund der Z. 3 oder 4 nicht erfolgt;

6.

1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II für jede die Zahl 3 übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Z. 3 bis 5 durchgeführt wird."

Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Werkstättenleitung betraut, so ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die nach Abs. 1 Z. 1 bis 6 sowie Abs. 2 Z. 1 und 2 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten und auf die Anzahl der Jahrgänge (Klassen), für die die betreffenden Werkstätten in Betracht kommen, aufzuteilen.

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz regelt die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer. Entsprechend dem Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der darin besteht, daß die Rechte und Pflichten des Beamten, also auch Ansprüche des einzelnen Beamten, nur auf Grund von rechtsstaatlich ordnungsgemäß erlassenen Normen geltend gemacht werden können, regelt § 9 BLVG die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen zweifelsfrei derart, daß daraus Verpflichtungen bzw. Rechte nur für einzelne Lehrpersonen resultieren. Im gleichen Sinne stellt auch das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 auf die Durchsetzung von individuellen Rechten und Pflichten der öffentlich-rechtlich Bediensteten ab.

Davon ausgehend darf auch dem § 5 der Einrechnungsverordnung diesbezüglich keine andere Bedeutung beigemessen werden. Auch wenn § 5 Abs. 1 als Bezugsgröße die Berücksichtigung der Tätigkeit der Werkstättenleiter je Schule regelt, ergibt sich aus Abs. 3 der genannten Verordnung in Verbindung mit der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung für den Verwaltungsgerichtshof eindeutig, daß - sofern mehrere Lehrer mit der Werkstättenleitung betraut sind - der Feststellung des Gesamtausmaßes der einzurechnenden Nebenleistungen nur eine Berechnungsfunktion zukommt. Dies insbesondere deshalb, weil die so ermittelte Gesamtwochenstundenanzahl nach Abs. 3 zweiter Satzteil des § 5 der Einrechnungsverordnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die genannten individuellen Leistungsgesichtspunkte aufzuteilen ist.

Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit drei anderen, ebenfalls als Werkstättenleiter eingesetzten Lehrpersonen mit seinem Antrag auf Einrechnung von Nebenleistungen im Schuljahr 1992/93 die "bescheidmäßige Zuerkennung im Ausmaß von 69 einrechenbaren Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II" begehrt. Die Dienstbehörde erster Instanz hat den vier einschreitenden Antragstellern gemeinsam 54,5 Wochenstunden zuerkannt. Obwohl bereits in der Berufung das Problem des individuellen Anspruches und damit der Notwendigkeit der Erlassung individueller Einrechnungsbescheide aufgezeigt wurde, hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage über den nur individuell gegebenen Anspruch des Beschwerdeführers lediglich kollektiv in der Weise abgesprochen, daß die Gesamteinrechnung (für den Beschwerdeführer und seine Kollegen gemeinsam) mit

56,5 Wochenstunden festgelegt wurde. Auch unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 1 DVG hätte bereits die Behörde erster Instanz den rechtlich verfehlten Antrag des Beschwerdeführers und seiner Kollegen nach entsprechender Abklärung entweder als Geltendmachung von vier Einzelansprüchen werten und darüber individuell absprechen müssen oder den Antrag auf kollektiven Abspruch als unzulässig zurückweisen müssen. Da die belangte Behörde die Unzulässigkeit des von der Dienstbehörde erster Instanz vorgenommenen Kollektivabspruches nicht erkannt hatte, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120171.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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