Entscheidungsdatum
19.01.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y (belangte Behörde) vom 30.11.2022, Zl ***, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Y vom 8.2.2022, Zl ***, als verspätet in einer Angelegenheit nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 8.2.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 17.12.2021 um 19:11 Uhr in Y, Adresse 2, Hauptbahnhof Y, das Massenbeförderungsmittel S-Bahn ****, welches vom Unternehmen BB betrieben wurde, benützt, ohne dabei eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen zu haben, obwohl hierfür gemäß § 5 Abs 3 Z 2 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung eine Verpflichtung dazu bestand. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt.
Diese Strafverfügung wurde mit Beginn der Abholfrist am 11.11.2022 hinterlegt.
Mit E-Mail vom 27.11.2022 (Sonntag) erhob der Beschwerdeführer einen näher begründeten Einspruch gegen die Strafverfügung.
Mit (Zurückweisungs-)Bescheid vom 30.11.2022, Zl ***, wies die belangte Behörde den Einspruch vom 27.11.2022 gegen die Strafverfügung vom 8.2.2022, Zl ***, als verspätet zurück. Gemäß § 49 Abs 1 VStG könne der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Die Strafverfügung sei am 11.11.2022 beim Postamt **** hinterlegt worden und gelte mit diesem Datum als zugestellt. Der Einspruch sei jedoch erst am 28.11.2022 (Montag) eingebracht worden und damit erst nach Fristablauf.
Gegen den nunmehr angefochtenen (Zurückweisungs-)Bescheid vom 30.11.2022, Zl ***, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin das Vorbringen von seinem Einspruch vom 27.11.2022.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.1.2023, LVwG-***, auf die erfolgte Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 11.11.2022 hin und führte darin ergänzend aus, ein hinterlegtes Dokument gelte, sofern beim Empfänger keine Ortsabwesenheit vorliegt, nach § 17 Abs 3 Zustellgesetz mit dem Tag, an dem dieses erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Demzufolge hätte die Einspruchsfrist am 11.11.2022 zu laufen begonnen und hätte mit 25.11.2022 geendet. Der mit E-Mail vom 27.11.2022 eingebrachte Einspruch sei deshalb offenbar erst verspätet erhoben worden. Der Beschwerdeführer wurde daher zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, aufgefordert, Fragen bezüglich einer allfälligen Ortsabwesenheit zu beantworten und allfällige Beweismittel darüber vorzulegen.
Mit E-Mail vom 16.1.2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, der Grund seiner Verspätung wäre seinem körperlichen und psychisch schlechten Zustand geschuldet gewesen. Zudem habe er über kein gültiges Zugticket verfügt und somit habe er sich nicht in der Lage gesehen, die Strecke von sieben Kilometern zu Fuß zum Postamt zurückzulegen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt.
II. Sachverhalt
Die Strafverfügung vom 8.2.2022 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist am 11.11.2022 zugestellt, nachdem ein Zustellversuch am 10.11.2022 an der Abgabestelle Adresse 1, **** Z, nicht möglich war.
Eine Ortsabwesenheit, die einer rechtswirksamen Zustellung am 11.11.2022 entgegengestanden wäre, lag nicht vor. Zudem wurde laut Rückschein eine Hinterlegungsanzeige am 10.11.2022 an der Abgabeeinrichtung eingelegt.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann demnach am 11.11.2022 zu laufen und endete mit Ablauf des 25.11.2022.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung erfolgte mittels E-Mail am 27.11.2022.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt.
Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung mit 11.11.2022 ergibt sich nachweislich aus dem im behördlichen Strafakt einliegenden Rückschein. Das ordnungsgemäße Einlegen der Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung ergibt sich ebenso aufgrund des Rückscheines und der in weiterer Folge erfolgten Behebung durch den Beschwerdeführer. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.1.2023, in welcher keine Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung bzw eine nicht rechtzeitige Kenntniserlangung enthalten sind.
IV. Rechtslage
§ 17 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 8/2008, lautet:
„Hinterlegung
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
[….]“
§ 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 (WV) idF BGBl I Nr 57/2018, lautet:
„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“
V. Erwägungen
Entscheidungsgegenständlich ist einzig die Klärung der Frage, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8.2.2022 verspätet erfolgte. Keine Auseinandersetzung im hier verfahrensrelevanten Entscheidungsumfang hat hingegen im Hinblick auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Strafverfügung als solche zu erfolgen.
Der Einspruch gegen eine Strafverfügung kann nach § 49 Abs 1 VStG binnen zwei Wochen ab der Zustellung erhoben werden. Diese Frist bildet eine verfahrensrechtliche Frist und ist gemäß § 32 Abs 2 und § 33 AVG zu berechnen. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen.
Nachdem die Strafverfügung am 10.11.2022 an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, wurde gemäß § 17 Abs 1 ZustG eine Hinterlegung vorgenommen. Eine Hinterlegungsanzeige nach § 17 Abs 2 ZustG wurde an der Abgabestelle entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen eingelegt und als Beginn der Abholfrist der 11.11.2022 bestimmt.
Gemäß § 17 Abs 3 zweiter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (Beginn der Abholfrist), als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Eine nicht rechtzeitige Kenntniserlangung vom Zustellvorgang, die eine Zustellung verhindern kann, liegt demnach bei einer entsprechenden Ortsabwesenheit von der Abgabestelle vor. Liegt keine Ortsabwesenheit vor, gilt das Dokument als zugestellt.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.1.2023 zum Verspätungsvorhalt des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3.1.2023, LVwG-***, bringt der Beschwerdeführer jedoch keine Umstände vor, die auf eine Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt und damit eine nicht rechtzeitig erlangte Kenntnis vom Zustellvorgang schließen könnten.
Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, der verspätete Einspruch wäre seinem körperlichen und psychisch schlechten Zustand geschuldet gewesen. Zudem habe er über kein gültiges Zugticket verfügt und somit habe er sich nicht in der Lage gesehen, die Strecke von sieben Kilometern zu Fuß zum Postamt zurückzulegen. Dieses Vorbringen vermag eine relevante Ortsabwesenheit und damit mangelnde Kenntniserlangung von der Zustellung nicht zu begründen. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen zum Ausdruck, an der Abgabeeinrichtung regelmäßig anwesend gewesen zu sein und von der Hinterlegung Kenntnis erlangt zu haben. Im Übrigen wird eine nicht rechtzeitige Kenntniserlangung über die Hinterlegung der Strafverfügung vom 8.2.2022 vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht und bestritten. Die Zustellung der Strafverfügung vom 8.2.2022 erfolgte damit rechtswirksam mit 11.11.2022.
Das einzige Vorbringen zu den Gründen des verspäteten Einspruchs, wonach sich der Beschwerdeführer in einem schlechten körperlichen und psychischen Zustand befunden, er zudem er über kein gültiges Zugticket verfügt und er sich somit nicht in der Lage gesehen habe, die Strecke von sieben Kilometern zu Fuß zum Postamt zurückzulegen, geht verfahrensgegenständlich ins Leere. § 17 Abs 3 ZustG ermöglicht keine Auslegung dahingehend, wonach in einem Fall, in dem der Betroffene durch eine während des Laufes der Abholfrist eintretende Krankheit an der nicht früher vorgenommenen Abholung innerhalb der Abholfrist gehindert ist, die wirksame Zustellung erst mit dem Ende der Krankheit angenommen wird (VwGH 25.4.2006, 2005/06/0377). Dem Beschwerdeführer wäre aufgrund seines in der Stellungnahme vom 16.1.2023 angesprochenen Gesundheitszustandes und dem fehlenden Zugticket zumutbar gewesen, entsprechende und zeitnahe Dispositionen in Bezug auf die Behebung des hinterlegten Dokumentes zu treffen (vgl VwGH 27.3.2007, 2007/06/0059). Die diesbezüglich sehr allgemeinen und nicht näher begründeten bzw bescheinigten Ausführungen zum Gesundheitszustand bieten in Bezug auf eine mangelnde Dispositionsmöglichkeit des Beschwerdeführers jedenfalls keinerlei Hinweise.
Ausgehend von der rechtswirksam erfolgten Zustellung am 11.11.2022 begann zu diesem Zeitpunkt damit die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete diese gemäß § 32 Abs 2 AVG am 25.11.2022.
Der mit E-Mail vom 27.11.2022 eingebrachte Einspruch erweist sich daher als zu spät eingebracht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Akten haben bereits erkennen lassen, die mündliche Erörterung lässt im gegenständlichen Entscheidungsumfang eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt und konnte somit auch im Hinblick auf § 44 Abs 3 Z 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
Schlagworte
Einspruch verspätetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:.LVwG.2022.49.3282.2.Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023