Entscheidungsdatum
23.01.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
AVG §68 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde
1. des AA,
2. der BB und
3. des CC,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 04.11.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung wegen Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Baubehörde vom 04.11.2022 wurde der Antrag der Rechtsmittelwerber vom 22.06.2022 auf Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für zwei näher ausgeführte Änderungen von Grundstücksgrenzen betreffend drei im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstücke in der Katastralgemeinde Z auf der Rechtsgrundlage des § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die belangte Behörde begründete dabei ihre zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die beabsichtigten Grundstücksveränderungen bereits mit Bescheid vom 20.21.2021 baurechtlich abgelehnt worden seien. Ein dagegen angestrebtes Rechtsmittelverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol sei erfolglos geblieben.
Da sich gegenüber dieser früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch die Sachlage maßgeblich verändert hätten, sei mit Zurückweisung des neuerlichen Ansuchens wegen entschiedener Sache vorzugehen gewesen.
2)
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 04.11.2022 richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, der BB und des CC, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und eine bewilligende Entscheidung in der Sache begehrt wurden. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die gegenständliche Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachten die Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht entschiedene Rechtssache vorliege, da sich der nunmehrige Genehmigungsantrag von dem vorausgehenden insofern wesentlich unterscheide, als er sich nur mehr auf die beiden Grundstücke Gst**1 und .Gst**2, beide KG Z, beziehe, nicht aber mehr auf das Grundstück Gst**3 KG Z.
Die behördlichen Bedenken im abweisenden Bescheid vom 20.12.2021 hätten sich hauptsächlich auf das Grundstück Gst**3 KG Z bezogen, womit sich bereits ein wesentlicher Teil der Sachverhalts- und Entscheidungsgrundlage zum vorangegangenen Verfahren verändert habe.
Für die verbliebenen antragsgegenständlichen Grundstücke Gst**1 und .Gst**2, beide KG Z, bestünden Bebauungspläne und seien die Grundstücke auch entsprechend rechtskräftiger Baubewilligungen bebaut.
Die Genehmigungsvoraussetzungen für die beabsichtigten Grenzänderungen würden vorliegen.
Denn nicht jede unterschiedliche Widmung, nicht jede unterschiedliche Bauweise und nicht jede unterschiedliche Baudichte von (durch Grenzänderungen betroffenen) Grundstücken verhinderten eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung dieser Grundstücke.
Die Regelung des § 16 Abs 3 TBO 2022 sei gegenständlich nicht relevant, da auf den betroffenen Grundstücken bereits Bauplätze bestünden und jedenfalls kein neuer Bauplatz gebildet werde.
Vorliegend solle lediglich eine Grenze zwischen zwei bestehenden Bauplätzen arrondiert werden.
In der Folge befasst sich die Beschwerde mit den unterschiedlichen Widmungen, Baudichten und Bauweisen der beiden von den beabsichtigten Grenzänderungen betroffenen Grundstücken Gst**1 und .Gst**2, beide KG Z, wobei im Rechtsmittel zum Ergebnis gelangt wird, dass diese Unterschiede eine bebauungsplangemäße Bebauung der Grundstücke nicht verhinderten oder erschwerten.
Die beantragte Genehmigung wäre daher zu erteilen gewesen.
II. Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Genehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung betreffend beabsichtigte Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland, wobei die belangte Baubehörde bereits entschiedene Rechtssache angenommen hat.
Mit Antrag vom 10.08.2021 beantragten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die baurechtliche Genehmigung für drei beabsichtigte Grundstücksveränderungen in Bezug auf die drei Grundstücke Gst**1, .Gst**2 und Gst**3, je KG Z, dies unter Vorlage der Vermessungsurkunde vom 27.06.2021 zu der Geschäftszahl 23229T/20.
Entsprechend dieser Planurkunde sollten folgende drei Teilflächen dem Grundstück Gst**3 KG Z zugeschrieben werden:
- die Teilfläche 1 mit einem Ausmaß von 10 m² aus dem Grundstück Gst**1 KG Z;
- die Teilfläche 2 im Ausmaß von 0 m² aus dem Grundstück .Gst**2 KG Z und
- die Teilfläche 3 im Ausmaß von 1 m² aus dem Grundstück .Gst**2 KG Z.
Das Grundstück .Gst**2 KG Z befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „gemischtes Wohngebiet“. Das Grundstück Gst**1 KG Z weist die Flächenwidmung „Wohngebiet“ auf. Das Grundstück Gst**3 KG Z ist wiederum teils in der Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“ und teils im „gemischten Wohngebiet“ gelegen.
Entsprechend dem Bebauungsplan HÖ-B15 ist für das Grundstück Gst**3 KG Z die offene Bauweise und eine Baudichte mit BMD M 0,5 festgelegt.
Für die Grundstücke .Gst**2 und Gst**1, beide KG Z, gilt der Bebauungsplan HÖ-B17 und wird damit für die beiden Grundstücke die besondere Bauweise und eine Baudichte mit BMD M 0,2 angeordnet.
Mit Bescheid der belangten Baubehörde vom 20.12.2021 wurden die mit Ansuchen der Beschwerdeführer vom 10.08.2021 begehrten Grundstücksveränderungen auf der Rechtsgrundlage des § 16 Abs 1 TBO 2018 abgelehnt, wobei diese abweisliche Entscheidung damit begründet wurde, dass
- Bauplätze nach den Vorgaben der Tiroler Bauordnung eine einheitliche Widmung aufweisen müssten und das Grundstück Gst**3 KG Z nach den gegenständlichen Grenzänderungen keine einheitliche Widmung hätte,
- infolge der beabsichtigten Änderungen der Grundstücksgrenzen sich für das Grundstück Gst**3 KG Z zwei unterschiedliche – nämlich die offene und die besondere – Bauweisen ergeben würden und
- infolge der Grundstücksänderungen für das Grundstück Gst**3 KG Z unterschiedliche Baudichten gelten würden.
Hinsichtlich der letzteren zwei Aspekte hielt die belangte Behörde fest, dass unterschiedliche Bauweisen und unterschiedliche Baudichten für ein Grundstück eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung verhindere bzw erschwere.
Diese Entscheidung der belangten Behörde erwuchs in Rechtskraft, ein gegen diese Entscheidung angestrengtes Rechtsmittelverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol blieb nämlich erfolglos.
Mit dem das beschwerdegegenständliche Verfahren auslösenden Antrag vom 22.06.2022 ersuchten die Rechtsmittelwerber um die erforderliche behördliche Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung für zwei Änderungen der Grundstücksgrenzen zwischen den Grundstücken Gst**1, .Gst**2 und Gst**3, alle KG Z, und zwar unter Vorlage der Vermessungsurkunde vom 27.06.2021 zur Geschäftszahl 23229T/20.
Diese Planurkunde sieht vor, dass
- aus dem Grundstück Gst**1 KG Z die Teilfläche 1 im Ausmaß von 10 m² abgeschrieben und dem Grundstück Gst**3 KG Z zugeschrieben wird sowie
- aus dem Grundstück .Gst**2 KG Z die Teilfläche 2 im Ausmaß von 1 m² abgeschrieben und dem Grundstück Gst**3 KG Z zugeschrieben wird.
Die Teilfläche 1 der mit dem Antrag vom 22.06.2022 vorgelegten Planurkunde entspricht exakt der Teilfläche 1 der Vermessungsurkunde, die bei der belangten Behörde mit dem Antrag vom 10.08.2021 eingebracht wurde.
Bei der Teilfläche 2, die in der mit Antrag vom 22.06.2022 vorgelegten Planurkunde dargestellt ist, handelt es sich genau um die Teilfläche 3 entsprechend der Vermessungsurkunde, die dem Antrag vom 10.08.2021 zugrunde lag.
Die beiden von den Beschwerdeführern der belangten Behörde in den Jahren 2021 und 2022 zur Genehmigung vorgelegten Vermessungsurkunden unterscheiden sich nur darin, dass mit der neueren Vermessungsurkunde eine mit 0 m² bemaßte Teilfläche nicht mehr aus dem Grundstück .Gst**2 KG Z abgeschrieben und dem Grundstück Gst**3 KG Z zugeschrieben werden soll, ansonsten sind die Grundstücksänderungen der beiden Vermessungsurkunden völlig ident.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2022 wurde der Genehmigungsantrag der Beschwerdeführer vom 22.06.2022 wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.
In Ansehung der Grundstücke Gst**1, .Gst**2 und Gst**3, je KG Z, haben sich weder die Widmungssituation noch die Festlegungen der für die Grundstücke geltenden Bebauungspläne über Bauweise und Baudichte geändert, dies bezogen auf den Zeitraum nach dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2021 abgeschlossenen Verfahren.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage ergibt, insbesondere aus einem Vergleich der beiden Vermessungsurkunden, die von den Rechtsmittelwerbern der belangten Behörde mit den Anträgen vom 10.08.2021 und vom 22.06.2022 zur Genehmigung vorgelegt wurden.
Das Rechtsmittelvorbringen der Beschwerdeführer lässt sich damit auch recht gut in Einklang bringen.
Lediglich die Beschwerdeausführung, dass sich der nunmehrige Bewilligungsantrag vom 22.06.2022 nur noch auf die beiden Grundstücke Gst**1 und .Gst**2, beide KG Z, beziehe, nicht aber mehr auf das Grundstück Gst**3 KG Z, steht im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt, aber auch dem Akteninhalt.
Aus der mit dem Antrag vom 22.06.2022 vorgelegten Vermessungsurkunde ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass die verfahrensgegenständlichen Teilflächen 1 und 2 im Gesamtausmaß von 11 m² aus den beiden Grundstücken Gst**1 und .Gst**2, beide KG Z und im Eigentum des Rechtsmittelwerbers DI Höfert Günter, abgeschrieben und dem Grundstück Gst**3 KG Z im Eigentum der beiden Rechtsmittelwerber BB und CC zugeschrieben werden sollen.
Antrags- und verfahrensgegenständlich ist sohin eine Änderung der Grundstücksgrenzen zwischen dem Grundstück Gst**3 KG Z einerseits und den beiden Grundstücken Gst**1 sowie .Gst**2, beide KG Z, andererseits, nicht aber eine Grenzänderung nur zwischen den beiden Grundstücken Gst**1 sowie .Gst**2, beide KG Z, wie dies in der Beschwerde nunmehr vorgetragen wird.
Sowohl Teilungsausweis als auch Teilungsplan der von den Beschwerdeführern mit ihrem Antrag vom 22.06.2022 vorgelegten Vermessungsurkunde sind derart anschaulich und unmissverständlich, und zwar in Bezug auf die Betroffenheit des Grundstückes Gst**3 KG Z von den antragsgegenständlichen Grundstücksveränderungen, dass für eine gegenteilige Annahme kein Raum verbleibt.
Dementsprechend ist auch das Grundstück Gst**3 KG Z antrags- und verfahrensgegenständlich.
Aufgrund der sehr eindeutigen Aktenlage konnten die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen auf sehr sicherem Boden getroffen werden.
IV. Rechtslage:
Die belangte Baubehörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Bestimmung des § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, gestützt.
Diese Gesetzesvorschrift hat folgenden Inhalt:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) …“
V. Erwägungen:
1)
Die belangte Behörde hat den verfahrensauslösenden Genehmigungsantrag der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Demnach ist im Gegenstandsfall zu prüfen, ob tatsächlich entschiedene Rechtssache gegeben ist.
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143), wobei bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen ist, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093).
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache – also durch die Identität der Rechtssache – über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 31.03.2022, Ro 2020/10/0034).
Von der Rechtskraft eines Bescheides wird die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage erfasst, eine entsprechende Bindung der Gerichte und Behörden besteht dabei solange, als die Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353).
Fallbezogen hat sich im Zeitraum zwischen dem Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2021 und der nunmehr angefochtenen Entscheidung die verfahrensmaßgebliche Rechtslage für Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland nach der Tiroler Bauordnung nicht wesentlich verändert, dies haben die Rechtsmittelwerber auch gar nicht behauptet. In § 16 Abs 3 der Tiroler Bauordnung wurde sogar mit einem zusätzlichen Satz die Unzulässigkeit der Bewilligung von Grundstücksänderungen, durch welche ein Bauplatz mit zahlenmäßig unterschiedlichen Baudichten der gleichen Art entsteht, klarstellend dezidiert in den Gesetzestext aufgenommen, sodass in einem solchen Fall gar nicht mehr weiter zu prüfen ist, ob unterschiedlich geltende Baudichten für einen Bauplatz dessen Bebauung entsprechend dem Bebauungsplan verhindern oder erschweren.
Ebenso wenig hat sich die maßgebliche Sachlage in der vorliegenden Rechtssache gegenüber jener, die dem Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2021 zugrunde lag, entscheidungsrelevant verändert.
Die Zuschreibung dreier Teilflächen aus den beiden Grundstücken Gst**1 und .Gst**2, beide KG Z, zum Grundstück Gst**3 KG Z wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2021 deshalb versagt, weil dadurch in Ansehung des Grundstückes Gst**3 KG Z ein Bauplatz mit unterschiedlichen Widmungen, mit zahlenmäßig unterschiedlichen Baudichten der gleichen Art und zudem mit unterschiedlich festgelegten Bauweisen entstanden wäre, womit eine bebauungsplangemäße Bebauung verhindert bzw erschwert worden wäre.
Antragsgegenständlich sind nunmehr nicht mehr diese drei Zuschreibungen zum Grundstück Gst**3 KG Z, sondern nur mehr zwei dieser Zuschreibungen, wie sie schon dem Verfahren im Jahr 2021 zugrunde lagen, wobei die zwei verfahrensgegenständlichen Teilflächen völlig ident mit jenen sind, deren Zuschreibung zum Grundstück Gst**3 KG Z bereits im Jahr 2021 abgelehnt wurde.
Die Festlegungen der beiden Bebauungspläne, die für die drei von den geplanten Grundstücksänderungen betroffenen Grundstücke gelten, haben sich gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 20.12.2021 nicht verändert. Gleiches gilt für die Widmungssituation der drei Grundstücke Gst**1, .Gst**2 und Gst**3, je KG Z.
Dementsprechend entsteht auch bei Zuschreibung der nunmehr nur zwei antragsgegenständlichen Teilflächen aus den beiden Grundstücken Gst**1 sowie .Gst**2, beide KG Z, zum Grundstück Gst**3 KG Z hinsichtlich des letzteren Grundstückes ein Bauplatz mit unterschiedlichen Widmungen, außerdem mit zahlenmäßig unterschiedlichen Baudichten der gleichen Art und schließlich mit unterschiedlichen Bauweisen.
Folgerichtig ist in dem in Prüfung stehenden Fall zweifelsohne Identität der Sache anzunehmen, die belangte Behörde hat völlig rechtskonform den Antrag der Beschwerdeführer vom 22.06.2022 wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.
2)
Die gegen die zurückweisende Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes zu bemerken ist:
a)
Insoweit die Rechtsmittelwerber vermeinen, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Antrag unterscheide sich von jenem im Jahr 2021 insofern wesentlich, als er sich nur mehr auf die beiden Grundstücke Gst**1 sowie .Gst**2, beide KG Z, beziehe, nicht aber mehr auf das Grundstück Gst**3 KG Z, wodurch sich die Beurteilungsgrundlagen entscheidend geändert hätten, sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass der nunmehr verfahrensauslösende Antrag vom 22.06.2022 sehr wohl auch das Grundstück Gst**3 KG Z zum Gegenstand hat, dies insofern, als die zwei Teilflächen 1 und 2 im Gesamtausmaß von 11 m² aus den beiden Grundstücken Gst**1 sowie .Gst**2, beide KG Z, dem Grundstück Gst**3 KG Z zugeschrieben werden sollen.
Letzteres Grundstück soll also durch Zuschreibungen aus den beiden anderen Grundstücken vergrößert werden. Die beantragten Grenzänderungen betreffen demnach die Grundgrenzen zwischen dem Grundstück Gst**3 KG Z einerseits und den beiden Grundstücken Gst**1 sowie .Gst**2, beide KG Z, andererseits.
Wie angesichts dieser Umstände die Beschwerdeführer zur Auffassung gelangen können, das Grundstück Gst**3 KG Z sei nicht mehr antrags- und verfahrensgegenständlich, ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.
b)
Was die Beschwerdeausführungen in der Sache selbst betreffen, also die vorgebrachten Argumente, weshalb im Gegenstandsfall die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen würden und weshalb die unterschiedlichen Widmungen, Bauweisen und Baudichten (auf einem Bauplatz) eine bebauungsplanmäßige Bebauung nicht verhinderten oder erschwerten, ist festzuhalten, dass es vorliegend um die Lösung der Frage geht, ob entschiedene Rechtssache gegeben ist oder nicht, sodass inhaltliche Argumente zu den (vermeintlich gegebenen) Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung für die beabsichtigten Änderungen von Grundstücksgrenzen gegenständlich fehlgehen.
3)
In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte deshalb von der Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung Abstand genommen werden, weil der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer zurückzuweisen war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG).
Zudem ließen die vorliegenden Aktenunterlagen klar erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Art Gst**2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich klar aus der gegebenen Aktenlage, weitere Beweisaufnahmen waren zur Feststellung des relevanten Sachverhalts nicht mehr notwendig. Konkrete Beweisanträge haben die Rechtsmittelwerber auch nicht gestellt.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Frage des Vorliegens einer entschiedenen Rechtssache besteht eine sehr umfangreiche und klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer die gegenständliche Beschwerdeentscheidung getroffen werden konnte. Insofern ist im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
GrundstücksänderungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.26.3216.1Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023