Entscheidungsdatum
25.01.2023Index
41/03 PersonenstandsrechtNorm
NÄG 1988 §1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 05.09.2022 beantragte die Mutter (BB) die Namensänderung ihrer Tochter (CC) in DD.
Mit Schreiben vom 07.09.2022 räumte die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) dem Vater (AA – fortan: Beschwerdeführer) binnen 14 Tagen das Recht ein, sich über die beantragte Namensänderung seiner Tochter zu äußern.
Mit Schreiben vom 13.09.2022 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass der Nachname seiner Tochter im Einvernehmen mit der Mutter beschlossen worden sei; die Mutter sei in keiner Ehe, sodass er eine Namensänderung nicht erforderlich erachte. Es sei kein Grund zur Namensänderung vorhanden, er stimme dieser keinesfalls zu.
Daraufhin wurde auch der Mutter das Recht eingeräumt, sich zu den Einwänden des Beschwerdeführers zu äußern. Diese brachte vor, es sei für das Mädchen einfacher nur einen Namen zu verwenden; der Doppelname sei eine Belastung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2022 zu Zl *** wurde die beantragte Namensänderung für die minderjährige CC bewilligt, sodass ihr Familienname fortan DD laute. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Minderjährige durch die Namensänderung den (alleinigen) Familiennamen ihrer Mutter, welcher auch die Obsorge zukomme, erhalten solle – demnach seien die Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 Z 8 und Z 9 NÄG erfüllt; die Prüfung ob ein allfälliger Versagungsgrund vorliege, könne entfallen. Der nicht-obsorgeberechtigte Vater sei im Rahmen des Verfahrens verständigt und zur Äußerung aufgefordert worden; er habe nur ein Äußerungsrecht, kein Mitbestimmungsrecht. Eine solche Äußerung sei nur zu berücksichtigen, sofern der darin ausgedrückte Wunsch, dem Wohl des Kindes besser entspreche. Die Äußerung des Vaters enthalte kein Vorbringen, wonach die Führung des bisherigen Familiennamens dem Kindeswohl besser entspreche als der „neue“ Familienname. Es sei – hier – eine Namensänderung zur Herstellung der Namensgleichheit mit dem aktuellen Umfeld der Minderjährigen beantragt und der Beschwerdeführer habe keine Bedenken im Zusammenhang mit dem Kindeswohl aufgeworfen, sohin sei die beantragte Namensänderung im höheren Ausmaß dem Kindeswohl entsprechend, als die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.10.2022 in der er zusammengefasst vorbrachte, dass die Minderjährige sehr unter den „Streitereien“ zwischen ihm und der Mutter leide. Die Mutter habe das Mädchen zu Veranstaltungen angemeldet und Schulunterlagen beschriftet, dies unter Verwendung nur des Namens „DD“, obwohl sie ja „CC“ hieße. Der Nachname sei nach der Geburt der Minderjährigen von den Eltern gemeinsam beschlossen wurden und sie trage den Namen der obsorgeberechtigten Person; aufgrund des Doppelnamens. Die Mutter habe schon seit Jahren einen Lebensgefährten und bei einer Eheschließung mit diesem müsse das Mädchen unter Umständen eine neuerliche Namensänderung „durchlaufen“. Er plane einen Antrag auf die Übertragung der Obsorge an ihn. Zudem stehe der Namen „DD“ – vermeintlich – aufgrund der politischen Gesinnung von Familienmitgliedern der Mutter – am Wohnort der Minderjährigen – im Zusammenhang mit Rechtsradikalismus und Kupferdiebstahl. Durch den Zusatz „-EE“ sei eine namenstechnische Abgrenzung ersichtlich.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass am 28.11.2022 eine Verhandlung am Bezirksgericht Y – bezüglich seines Obsorgeantrages – stattgefunden habe.
Auf fernmündliche Anfrage beim zuständigen Familienrichter des Bezirksgerichts Y wurde mit Schreiben vom 12.01.2023 mitgeteilt, dass in der Verhandlung vom 28.11.2022 ein Vergleich der Eltern geschlossen wurde, in welcher dem Beschwerdeführer großzügigere Kontaktrechte eingeräumt wurden und dass die Mutter weiterhin alleinig obsorgeberechtigt sei. Es wurde eine Amtsbestätigung über die Obsorgeverhältnisse übermittelt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einschau in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen vom 06.12.2022 (OZ 2) und die Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Y (OZ 5).
II. Sachverhalt:
Die minderjährige CC, geboren am XX.XX.XXXX, österreichische Staatsbürgerin, ist die Tochter der – inzwischen getrenntlebenden – BB, geboren am XX.XX.XXXX, und des AA. Nach der Geburt des Mädchens erhielt sie – einvernehmlich – den Doppelnamen CC. Sowie vor, als auch nach der Trennung der Eltern kam der Mutter die alleinige Obsorge über die Minderjährige zu. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Namensänderung, zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist die Mutter zur alleinigen Obsorge berechtigt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den verwaltungsbehördlichen Akt, zudem handelt es sich im Wesentlichen um unbestrittene Faken, weshalb obige Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten.
Über die Obsorgeverhältnisse wurde beim Bezirksgericht Y eine Amtsbestätigung eingeholt, aus dieser klar hervorgeht, dass nur der Mutter das Recht zukommt, die minderjährige CC zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten. Die Mutter ist alleinig obsorgeberechtigt und das bezirksgerichtliche Verfahren diesbezüglich wurde durch Vergleich der Eltern beendet.
Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl Nr 195/1988 in der Fassung BGBl I Nr 105/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1.
Antrag auf Namensänderung
(1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3. einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat.
(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein.
Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege
und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.
(4) Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren
gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles
erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen
Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr
Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.
§ 2.
Voraussetzungen der Bewilligung
(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm
die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu
berechtigt zu sein, geführt hat;
5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den
entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu
Verwechslungen der Personen kommen kann;
7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen
Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB,
JGS Nr. 946/1811 erhalten will;
(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)
8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen
Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;
9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten
will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das
Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere
Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen
Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden
Heimatrechten denselben Namen zu führen;
10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist,
um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen
zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung
– StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens
Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung
von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten
soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an
Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen
Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen
zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit
eingebracht wird;
3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.
(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen
entfernt werden.
§ 3.
Versagung der Bewilligung
(1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen
würde;
2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von
Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein
berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen
Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;
4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11
oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1
bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer
anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon
betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;
7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem
Geschlecht des Antragstellers entspricht;
8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den
er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags
innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung
nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.
(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
1. im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt
wird;
2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen
bestimmten Familiennamen wünscht.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl I Nr 15/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
„Gesetzliche Vertretung des Kindes
§ 167.
(1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
(3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den §§ 216 und 217 geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.“
IV. Rechtliche Erwägungen:
1. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung wurde weder von den Beschwerdeführern noch von der belangten Behörde beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob dem Grundsatz der materiellen Wahrheit unter Wahrung des Parteiengehörs durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden kann, als ohne mündliche Verhandlung und andererseits, ob eine mündliche Verhandlung nach Art 6 EMRK oder nach Art 47 GRC geboten ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vorne herein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde keinem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung von dem Verwaltungsgericht erforderlich gewesen wäre (VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0062).
Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC stehen einem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (VwGH 26.09.2019, Ra 2019/08/0134).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine solche mündliche Anhörung erforderlich macht. Zumal weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde, die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
2. Zur Sache:
Gemäß § 1 Abs 1 NÄG besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer beantragten Namensänderung, wenn ein Grund im Sinne des § 2 NÄG vorliegt, § 3 NÄG der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung wie im gegenständlichen Falle einen österreichischen Staatsbürger betrifft. Im vorliegenden Falle betrifft der Antrag auf Namensänderung eine nicht entscheidungsfähige minderjährige Person und der Antrag wurde gemäß § 1 Abs 3 NÄG von der zum Zeitpunkt der Antragseinbringung mit der Pflege und Erziehung betrauten Mutter gestellt.
Die Regelung der gesetzlichen Vertretung eines Kindes in § 167 Abs 2 ABGB umfasst auch die Änderung des Vor- oder Familiennamens des Kindes. Soll dieser nach dem NÄG geändert werden, muss der Antrag vom gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat im Namensänderungsverfahren einen Rechtsanspruch auf Äußerung und damit eingeschränkte Parteistellung. Seine Zustimmung ist nicht Voraussetzung für eine Namensänderung.
Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass der nicht obsorgeberechtigte Elternteil – hier der Vater/Beschwerdeführer – mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantrage Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl abträglich wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteils (vgl VwGH 20.03.2013, 2012/01/0054, VwGH 17.12.2013, 2013/01/0105, uva).
Diese differenzierenden Grundsätze auf vorliegenden Sachverhalt angewendet bedeutet:
Dem Vater kommt ein Äußerungrecht im Namensänderungsverfahren seiner Tochter zu. Es bedarf keiner Zustimmung, da ihm nicht die Obsorge über seine Tochter zukommt. In seiner Äußerung muss der Vater solche Einwendungen erheben, dass eine beantragte Namensänderung dem „Wohl des Kindes“ entgegensteht.
Das Kindeswohl ist nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Als Richtlinie für die Berücksichtigung des Kindeswohls gilt vor allem § 138 ABGB. Das wichtigste Kriterium im gesamten Kindschaftsrecht – sowohl im materiellen als auch im verfahrensrechtlichen Bereich – ist das Wohl und Interesse des Kindes, das unter Berücksichtigung der objektiven Bedürfnisse und der subjektiven Wünsche des/der Minderjährigen – die seiner/ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit entsprechend zu beachten sind – abzuklären ist. Der Rechtsbegriff umfasst das Wohlergehen des Kindes bei ganzheitlicher Betrachtung; dessen Förderung ist die oberste Maxime für die Gestaltung der Rechtsverhältnisse eines Minderjährigen (Beck, Kindschaftsrecht², Rz 294). Das Gericht hat alle Umstände und Verhältnisse, die auf seine Verfügung Einfluss haben, von Amts wegen zu untersuchen (6 Ob 318/97a; vgl auch VwGH 30.03.2005, 2005/06/0022).
Es ist im Einzelfall auf eine allfällige Gefährdungssituation – hier: dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl abträglich wäre – abzustellen und die nötigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl zu treffen. In diesem Sinne ist zu erwägen, was im Interesse des Kindes steht, es ist ein strenger Maßstab anzulegen, es gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit im Sinn des gelindesten Mittels.
Dem Vater wurde im Sinn des ihm zustehenden Äußerungsrechtes von der belangten Behörde eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Von diesem wurden in seiner Stellungnahme vom 13.09.2022 keinerlei Gründe gelten gemacht, die eine Beeinträchtigung des Wohles der Minderjährigen aufzeigen. In seinem Rechtsmittel bringt er vor, dass aufgrund der – vermeintlichen – politischen Anschauung von Familienmitgliedern der Mutter, dem Mädchen nach Änderung des Doppelnamens „CC“ in nur „DD“, Nachteile erwachsen, weil sie in Folge dessen mit einer gewissen „Vorbelastung“ des Namens konfrontiert sein könnte. Er habe dies im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund von zu befürchtenden Repressalien der Familie der Mutter nicht geltend gemacht. Die belangte Behörde hat aufgrund der nicht Geltendmachung seiner Bedenken zu diesem Themenkreis keine Ausführungen getätigt; dies war der Behörde auch nicht möglich. Sonstige Bedenken im Zusammenhang mit dem Wohl der Minderjährigen vermochte er nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass er in seiner ursprünglichen Äußerung, die von ihm gemeinte „Vorbelastung“ des Namens nicht aufzuzeigen vermochte, hindert das erkennende Gericht nicht daran, dies im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer wurde jedenfalls ausreichendes Parteiengehör im Sinn des ihm zustehenden Äußerungsrechts geboten und er hat –letztlich – in seinem Rechtsmittel auch Angaben über die dem Kind seiner Ansicht nach im Falle der Namensänderung drohenden Nachteile dargetan.
Zu dem vom Beschwerdeführer gemachten Einwand lässt sich folgenden festhalten:
Die von ihm vermeinte rechtsradikale Gesinnung eines Familienmitglieds der Mutter ist keinesfalls ein tauglicher Einwand um eine Kindeswohlgefährdung zu begründen. Gerade im hier vorliegenden Sachverhalt muss statuiert werden, dass der Name „DD“, wegen seiner Häufigkeit keine zwingenden Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Familienverbund zulässt.
Auch ist im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass eine Identifizierung des Kindes mit einem Namen immer einen gewissen Reifegrad des Kindes voraussetzt (vgl VwGH 30.03.2005, 2005/06/0025). Im hier vorliegenden Fall ist aufgrund des Alters des Mädchens zu unterstellen, dass sie den Umstand einer Namensänderung nicht wahrnimmt.
Auch sonst sind nach seinem Vorbringen keinerlei erwachsende psychische Belastung – auch hier muss immer auf den Reifegrad abgestellt werden – des Mädchens zu erblicken, welche sich derart Nachteilig für sie auswirken würden, dass von einem Überwiegen der Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteile gesprochen werden kann.
Für den hier vorliegenden Fall ist zu statuieren, dass – iS höchstgerichtlicher Rechtsprechung – die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der ein Kind aktuell aufwächst, in höherem Maß dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung des bisherigen Namens (vgl VwGH 08.05.2008, 2007/06/0207).
Der Name des Kindes steht weder der Ausübung des Besuchsrechtes noch familiären oder freundschaftlichen Kontakten entgegen. Gerade Sache eines Vaters wäre es, seinem Kind nahe zu bringen, dass es nicht auf Grund der Namensänderung von ihm oder seinen Verwandten weniger erwünscht wäre (so etwa in VwGH 06.10.1999; 98/01/0228).
Zusammengefasst ist die Namensänderung dem Wohl der Tochter des Beschwerdeführers nicht abträglich. Das Recht des Beschwerdeführers auf Parteigehör im Namensänderungsverfahren war aufgrund der alleinigen Obsorge der Mutter auf ein reines Äußerungsrecht beschränkt; sein Parteigehör wurde – im Sinn seiner eingeschränkten Parteistellung – jedenfalls ausreichend gewahrt. Die Namensänderung von CC zu DD erfolgte rechtmäßig.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Schlagworte
Beschwerde KindesvaterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:.LVwG.2022.47.2645.6.Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023