Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.09.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Festnahme nach § 35 Z 1 VStG ist nur zulässig, wenn mit einer (erforderlichenfalls zwangsweise durchgesetzten) Identitätsfeststellung nach § 34b VStG iVm § 35 SPG nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Festnahme; Identitätsfeststellung; Verhältnismäßigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.9.001.2022Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023