Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.09.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Hinblick auf die Rsp (vgl VwGH Ra 2018/03/0008, mwN) ist die erst seit der Novelle BGBl I 57/2018 in § 34b VStG ausdrücklich geregelte Identitätsfeststellung als gelinderes Mittel zur Festnahme nach § 35 Z 1 VStG anzusehen. Diese beiden Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind also nicht nur jeweils in sich, sondern auch untereinander verhältnismäßig auszuüben (wenngleich dies in den Materialien zu dieser Novelle nicht zum Ausdruck kommt, vgl 193 bzw BlgNR XXVI. GP).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Festnahme; Identitätsfeststellung; Verhältnismäßigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.9.001.2022Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023