Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.09.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Sowohl die Identitätsfeststellung nach § 34b als auch die Festnahme nach § 35 Z 1 VStG stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Für die Identitätsfeststellung ergibt sich dies durch den Verweis auf § 35 SPG, der eine gemäß § 28a Abs 2 und 3 sowie § 29 SPG verhältnismäßig erfolgende Befugnisausübung voraussetzt, für die Festnahme aus § 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Festnahme; Identitätsfeststellung; Verhältnismäßigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.9.001.2022Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023