Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.01.2023Norm
KFG 1967 §20 Abs5Rechtssatz
Der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns liegt eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung des geplanten Einsatzgebietes des Fahrzeuges sowie der Häufigkeit dringlicher Einsatzfahrten iSd § 26 Abs 1 StVO zugrunde.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Einsatzfahrzeug; Blaulicht; Tonfolgehorn; Bewilligung; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1263.001.2022Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023