Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.01.2023Norm
KFG 1967 §20 Abs5Rechtssatz
Ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns ist bei Fahrzeugen eines öffentlichen Hilfsdienstes iSd § 20 Abs 5 lit b KFG zu bejahen, wenn im Fall eines nicht planbaren Gefahrenereignisses der Einsatz des Fahrzeuges notwendig ist, um Gefahren für die Allgemeinheit, für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwenden oder hintanzuhalten und die Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn das Vorankommen in einem solchen Gefahrenereignis erleichtert.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Einsatzfahrzeug; Blaulicht; Tonfolgehorn; Bewilligung; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1263.001.2022Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023