Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.01.2023Norm
KFG 1967 §20 Abs5Rechtssatz
Bei der Prüfung eines öffentlichen Interesses, hinsichtlich der Anbringung von Blaulichtanlagen bei Fahrzeugen von öffentlichen Hilfsdiensten iSd § 20 Abs 5 KFG ist anhand einer Einzelfallprüfung zu eruieren, ob eine Notwendigkeit des Fahrzeuges zur Sicherstellung einer effizienten Einsatzbereitschaft des öffentlichen Hilfsdienstes gegeben ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Einsatzfahrzeug; Blaulicht; Tonfolgehorn; Bewilligung; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1263.001.2022Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023