Index
L34006 Abgabenordnung Steiermark;Norm
ABGB §1007;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Dr. RM und weiterer 126 Beschwerdeführer, vertreten durch H, Hausverwalter in S, dieser vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. August 1992, Zl. 7-48 Pi 28/2-1992, betreffend Aberkennung der Grundsteuerbefreiung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 163 KG G im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, auf welcher eine Wohnanlage errichtet ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. November 1980 wurde für die Liegenschaft eine zwanzigjährige Grundsteuerbefreiung in Höhe von 78 v.H. gewährt und der Beginn der Grundsteuerbefreiung mit 1. Jänner 1974 und das Ende der Befreiung mit 31. Dezember 1993 festgelegt. Auf Grund der Novelle zum Steiermärkischen Grundsteuerbefreiungsgesetz im Jahre 1984, LGBl. Nr. 53, erklärte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 22. September 1985 die Grundsteuerbefreiung für einen Teil der Appartementwohnhausanlage für den restlichen Befreiungszeitraum für beendet. Gegen diesen Bescheid erhoben die betroffenen Miteigentümer Berufung. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. April 1986 als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der Vorstellung der betroffenen Miteigentümer erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde. Die betroffenen Miteigentümer erhoben die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 13. November 1992, wurde die Beschwerde, soweit sie von einer Reihe von Miteigentümern, die die dem Hausverwalter erteilte Vollmacht nicht nachgewiesen hatten, erhoben worden war, zurückgewiesen. Hinsichtlich der im Spruch genannten Beschwerdeführer war das Beschwerdeverfahren fortzusetzen und ergeht die vorliegende Entscheidung.
Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insbesondere aus, daß zwar bei rechtskräftigen Bescheiden "nur mehr aus bestimmten Gründen die Möglichkeit der Abänderung" bestehe; durch die Ermächtigung des Art. II Z. 2 der Novelle zum Grundsteuerbefreiungsgesetz LGBl. Nr. 53/1984 sei dies jedoch möglich gewesen. Die mitbeteiligte Gemeinde hätte somit die Möglichkeit gehabt, die rechtskräftig erteilte Grundsteuerbefreiung für beendet zu erklären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der (verbliebenen) Beschwerdeführer, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, daß Art. II Z. 2 der Grundsteuerbefreiungsgesetz-Novelle 1984 nicht auf den vorliegenden Sachverhalt, in dem die Wohnhausanlage vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle errichtet worden sei, angewendet werden dürfe. Eine Zurücknahme der Grundsteuerbefreiung komme nur bei einer Gewährung der Befreiung nach § 1 des Gesetzes in der novellierten Fassung in Betracht. Im übrigen werden Verfahrensmängel hinsichtlich der Ermittlung der Voraussetzungen für die Erklärung der Beendigung der Grundsteuerbefreiung geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift im Hinblick auf die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides Abstand genommen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Anwendung des Art. II Z. 2 der Grundsteuerbefreiungsgesetz-Novelle 1984:
§ 1 Abs. 3 Stmk. Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976, LGBl. Nr. 40, lautete auszugsweise:
"(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. als Wohnungen (Klein- und Mittelwohnungen) eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m2 und nicht mehr als 150 m2 beträgt; als für die dauernde Bewohnung bestimmt geltend nicht Wohnungen in Apartmenthäusern, Ferienhäusern und Wochenendhäusern (§ 23 Abs. 7 Steiermärkisches Raumordnugnsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127);"
§ 1 Abs. 3 Stmk. Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 53/1984 lautet in der maßgeblichen Passage:
"1. als Wohnungen (Klein- und Mittelwohnungen) eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m2 und nicht mehr als 150 m2 beträgt. Als für die dauernde Bewohnung bestimmt gilt, wenn die durch die Bauführung geschaffene Wohnung nachweislich zur Befriedigung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes des Eigentümers oder Mieters, der ihnen nahestehenden Personen im Sinne des § 14 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, oder deren Dienstnehmer dient."
Art. II Z. 2 der Grundsteuerbefreiungsgesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 53/1984, lautet:
"2. Soweit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. I Z. 1 nicht zutreffen, können auch rechtskräftig erteilte Steuerbefreiungen für die restlichen Kalenderjahre des Befreiungszeitraumes für beendet erklärt werden."
In Art. I Z. 1 der Novelle wurde die oben wiedergegebene Neufassung des § 1 Abs. 3 Z. 1 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1976 angeordnet.
Wenn sich die Beschwerde gegen die Auslegung der belangten Behörde wendet, daß Art. II Z. 2 der Grundsteuerbefreiungsgesetz-Novelle 1984 auch die Beendigungserklärung der Steuerbefreiung in jenen Fällen ermögliche, in denen der rechtskräftige Befreiungsbescheid vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist, so übersieht sie, daß eine Anordnung wie der zitierte Art. II Z. 2 der Grundsteuerbefreiungsgesetz-Novelle 1984 tatsächlich auch eine neue Entscheidung in Fällen, in denen schon rechtskräftige Bescheide vorliegen, ermöglicht (vgl. zur Frage der objektiven Grenzen der Rechtskraft und dem Problem, daß die neue Rechtsalge "zu erkennen geben" müsse, ob eine neue Entscheidung aufgrund der geänderten Rechtslage zulässig ist, etwa Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Rz 484, und das hg. Erkenntnis VwSlg 10.285 A/1980). Eine derartige Anordnung bedeutet auch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine Rückwirkung der gesetzlichen Anordnung in einem engeren Verständnis dieses Begriffes. Die Erklärung der Steuerbefreiung für beendet kann nur für den restlichen Zeitraum der (ursprünglich für zwanzig Jahre gewährten) Steuerbefreiung vorgenommen werden, also nur pro futuro. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, das die Wendung "für beendet erklärt werden" und nicht "widerrufen werden" gebraucht. Es ist den Beschwerdeführern freilich zuzugestehen, daß die getroffene gesetzliche Neuregelung insofern "zurückwirkt", als sie die seinerzeit für die Steuerbefreiung maßgebenden Kriterien, die in rechtskräftigen Bescheiden bereits angewendet und konkretisiert worden waren, für künftige Zeiträume veränderte und diesbezüglich ausdrücklich eine neue Entscheidung zuließ. Fraglich könnte in Fällen wie dem vorliegenden sein, ob im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes die gesetzliche Anordnung der Zulässigkeit einer neuen Entscheidung verfassungskonform ist. Im vorliegenden Zusammenhang sind im Hinblick auf die Größenordnung der zu entrichtenden Abgabe und die für den Rechtsunterworfenen bestehenden zumutbaren Dispositionsmöglichkeiten zur Vermeidung des Eintritts der Rechtsfolgen (es sind nur Wohnungen betroffen, die nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedarfs dienen) beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken in der Richtung entstanden, daß durch den durch die Änderung der Rechtslage bewirkten Eingriff die vom Verfassungsgerichtshof für derartige Rechtsänderungen im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes der Bundesverfassung gezogenen Grenzen überschritten würden. Somit bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die gesetzliche Grundlage des angefochtenen Bescheides, die eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG erforderlich machen würden.
Die belangte Behörde hat somit nach dem Vorgesagten jedenfalls die Rechtslage nicht verkannt, wenn sie davon ausgegangen ist, daß die Gemeindebehörden die Erklärung der Beendigung der Steuerbefreiung auch im Beschwerdefall auf Grund Art. II Z. 2 der Grundsteuerbefreiungsgesetz-Novelle 1984 vornehmen konnten.
2. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln:
In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß das amtliche Ermittlungsverfahren nach dem Akteninhalt offensichtlich auf die Frage eingeschränkt wurde, ob die Beschwerdeführer in der gegenständlichen Wohnhausanlage polizeilich angemeldet waren oder nicht. Die Wahrung des Parteiengehörs sei zur Gänze vernachlässigt worden, "zumal kein einziger der Beschwerdeführer über die Frage des Wohnbedarfes gehört oder gar um Stellungnahme ersucht" worden sei.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf Gemeindeebene die Berufung durch den Verwalter J (dieser seinerseits vertreten durch die nunmehrigen Beschwerdevertreter) erhoben haben. Gemäß § 60 Abs. 1 Stmk. AO können die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten ist gemäß § 60 Abs. 2 Stmk. AO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Gemäß § 60 Abs. 5 Stmk. AO schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung der Tiroler Abgabenordnung das hg. Erkenntnis vom 7. März 1979, Zl. 1774/78). Diese Rechtslage bedeutet jedoch nicht, daß Verfahrenshandlungen im Abgabenverfahren der Partei gegenüber, die sich durch einen gewillkürten Vertreter vertreten läßt, zu setzen wären. Grundsätzlich bewirkt die Bestellung eines Vertreters, daß Verfahrenshandlungen diesem gegenüber zu setzen sind; der Behörde wird lediglich die Möglichkeit gegeben, sich allenfalls auch direkt an den Abgabepflichtigen zu wenden; dieser kann auch wirksam Erklärungen im Verfahren abgeben (vgl. auch die insoweit übereinstimmende Rechtslage nach § 83 Abs. 1, 2 und 5 BAO). Da eine allgemeine Vollmacht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes umfaßt, bedeutet die Bestellung eines Vertreters jedenfalls, daß Zustellungen im Verfahren an den Vertreter zu erfolgen haben (vgl. Walter-Mayer, Zustellrecht, Anm. 5 zu § 9, Ritz, Bundesabgabenordnung, Rz 16 zu § 83, und das hg. Erkenntnis vom 27. August 1990, 89/15/0139). Für den Verwalter nach § 17 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, im Beschwerdefall zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 501/1984, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, § 17 WEG, Anm. 9, ausgesprochen, daß die die Liegenschaft betreffenden Abgabenbescheide den Miteigentümern zu Handen des Verwalters wirksam zugestellt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 90/15/0008; im Beschwerdefall sind die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993 erfolgten Änderungen im WEG 1975 noch nicht anzuwenden, sodaß im Beschwerdefall nicht zu untersuchen ist, ob die Neufassung des § 17 Abs. 2 WEG 1975 iVm § 13c WEG 1975, insofern eine Änderung der Rechtslage mit sich gebracht hat). Für die Einräumung des Parteiengehörs bedeutet die dargestellte Rechtslage, daß es ausreichend und geboten ist, das Parteiengehör dem Vertreter einzuräumen. Die Beschwerderüge, daß das Parteiengehör dadurch "vernachlässigt" worden sei, daß keiner der Beschwerdeführer um Stellungnahme ersucht worden sei, geht daher insofern ins Leere. Für das Beschwerdeverfahren ist von entscheidender Bedeutung, daß die Beschwerdeführer nicht gehindert waren, in der Berufung und im Berufungsverfahren ihr Sachverhaltsvorbringen zu erstatten. Wie immer man den Verfahrensablauf in erster Instanz im Lichte des § 17 Abs. 2 WEG 1975 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 800/1993 bewertet, hatten die Beschwerdeführer in der Berufung und im Berufungsverfahren Gelegenheit, Ausführungen dahingehend zu erstatten, inwiefern die Sachverhaltsannahmen der Gemeindebehörden nicht den Tatsachen entsprächen. In der - bereits von den Beschwerdevertretern verfaßten - Berufung finden sich jedoch keine diesbezüglichen Ausführungen. Auch in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, zu welchen anderen Ergebnissen die Gemeindebehörden gekommen wären, wenn sie nähere Erhebungen über die Benützung der in Rede stehenden Apartmentwohnungen durch die Beschwerdeführer durchgeführt hätten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist der Verfahrensrüge einer Partei dann nicht stattzugeben, wenn diese Partei im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 304 unter Z. 24 zitierte Judikatur). Diese Grundsätze müssen angesichts der den Abgabepflichtigen nach der Stmk. AO obliegenden Verpflichtungen (vgl. etwa die nach § 96 bestehende Anzeigepflicht) und der auch im Abgabenverfahren regelmäßig angenommenen Mitwirkungspflicht (vgl. z.B. zu § 115 BAO Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Rz 6 ff zu § 115) auch im vorliegenden Verfahren betreffend einen in einem Abgabenverfahren nach der Steiermärkischen Abgabenordnung ergangenen Bescheid zum Tragen kommen. Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Behörde erster Instanz erkennbar davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführer an der Adresse der beschwerdegegenständlichen Wohnanlage keine Zustelladresse haben (vgl. das Schreiben vom 22. März 1985 an den Verwalter). In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wendeten sich die Beschwerdeführer lediglich gegen die Annahme, daß aufgrund Art. II der Grundsteuerbefreiungsgesetz-Novelle 1984 auch für die gegenständliche Wohnanlage die Befreiung zurückgenommen werden könnte. Wenn daher die Vorstellungsbehörde keinen Verfahrensmangel hinsichtlich des bei ihr bekämpften Bescheids wahrgenommen hat, hat sie ihren Bescheid nicht mit (inhaltlicher) Rechtswidrigkeit belastet.
Da somit auch die geltend gemachten Verfahrensmängel (die von der belangten Behörde wahrzunehmen gewesen wären) nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrags der belangten Behörde auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Gutachten ParteiengehörVertretungsbefugnis Inhalt UmfangVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170234.X00Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.05.2009