Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatuts betreffend eine Familie aus Georgien; mangelhafte Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des kranken minderjährigen Sohnes und dessen Zugangsmöglichkeit zur medizinischen Versorgung im HerkunftsstaatRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lässt einerseits entgegen der Rsp des EGMR das junge Alter des Drittbeschwerdeführers und damit seine sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht. Andererseits ist der Drittbeschwerdeführer auch auf Grund seiner eingeschränkten Mobilität (Muskeldystrophie Typ Duchenne und Skoliose) als besonders vulnerabel zu qualifizieren. Der Vater muss jegliche Lagewechsel und Transfers übernehmen, da der Drittbeschwerdeführer schwer beeinträchtigt im Rollstuhl sitzt und ihm ein selbständiges Aufsetzen, Aufstehen oder Gehen nicht möglich ist. Das BVwG berücksichtigt zwar die Verfügbarkeit einer (wirkungsgleichen) Medikation (Medikament "Calcort" bzw Cortison) sowie eines Rollstuhles und anderer Heilbehelfe im Herkunftsstaat, geht aber nicht der Frage nach, ob der Drittbeschwerdeführer im konkreten Fall (etwa vorhandene Infrastruktur für Rollstuhlfahrer im Herkunftsstaat) auch tatsächlich Zugang zu den angebotenen Therapiemöglichkeiten hat und diese in Anspruch nehmen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, ArzneimittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4239.2021Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023