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34/01 MonopoleNorm
B-VG Art7 Abs1Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verhängung einer Geldstrafe mangels zeitnaher schriftlicher Ausfertigung der 26 Monate vorher mündlich verkündeten EntscheidungRechtssatz
Die schriftliche Ausfertigung der am 14.07.2020 mündlich verkündeten Entscheidung erfolgte am 08.09.2022 und somit 26 Monate nach der mündlichen Verkündung. Eine derart lange Zeitspanne widerspricht der Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidungen und somit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung durch einen anderen Richter als jenen, der die Entscheidung mündlich verkündete, in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Glücksspiel, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Verwaltungsgerichtsverfahren, Strafe (Verwaltungsstrafrecht)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2588.2022Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023