TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/27 95/10/0196

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich;
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich;

Norm

PolStG OÖ 1979 §2 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des HK in X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. August 1995, Zl. Pol-130.085/1-1995 Dri/Ma, betreffend Anzeige der Anbahnung und Ausübung der Prostitution, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traun vom 24. Jänner 1995 wurde die Anzeige des Beschwerdeführers, er beabsichtige die Liegenschaft X, S-Straße 50, für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zu nutzen, mit der Begründung nicht zur Kenntnis genommen, es sei die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt werde, gemäß § 2 Abs. 3 lit. c Oö Polizeistrafgesetz verboten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 27. März 1995 abgewiesen, der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Oö Landesregierung vom 11. August 1995 keine Folge gegeben. Die Oö Landesregierung führte in diesem Bescheid - nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage - im wesentlichen aus, A.K., die Gattin des Beschwerdeführers, besitze im Standort X, S-Gasse 50, "eine Gewerbeberechtigung für die Betriebsart Bar ... sowie für die Betriebsart Gasthaus" und es sei der Betrieb einer Gastgewerbebetriebsanlage "in der Betriebsform eines Nachtclubs" gewerbebehördlich genehmigt worden. Das Gastgewerbe im Standort X, S-Gasse 50, in "der Betriebsform Nachtclub mit Variete" werde durch R.S. ausgeübt. Davon ausgehend sei die Stadtgemeinde Traun verpflichtet gewesen, die Anzeige gemäß § 2 Abs. 1 Oö Polizeistrafgesetz nicht zur Kenntnis zu nehmen. Durch den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 27. März 1995 sei der Beschwerdeführer daher in seinen Rechten nicht verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Oö Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 i.d.F. Nr. 94/1985 hat, wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, dies, soweit es nicht nach Abs. 3 lit. c verboten ist, der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Verwendung zu diesem Zweck innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn aufgrund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, daß dadurch die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden.

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt werden, die die Prostitution ausüben.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Auffassung, die Gemeinde sei aufgrund einer Anzeige nach § 2 Abs. 1 leg. cit. zur Überprüfung befugt, ob am angezeigten Ort ein Verbot nach § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. bestehe.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer aber schon deshalb nicht im Recht, weil nach § 2 Abs. 1 leg. cit. die Rechtmäßigkeit der Nichtuntersagung der hier normierten Anzeige davon abhängig ist, daß im konkreten Fall ein Verbot nach § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. nicht besteht.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde weiters ein, der Versagungsgrund des § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. könne sich "naturgemäß" nicht auf Gastgewerbe im selben Gebäude beziehen, in deren Rahmen die Prostitution ausgeübt werden solle. Bei einer solchen Auslegung wäre die Ausübung des "klassischen Bordellbetriebes", der in der Ausübung der Prostitution in Verbindung mit der Verabreichung von Getränken bestehe, nicht möglich, sodaß diese Auslegung des Gesetzes als denkunmöglich anzusehen sei.

Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer von den Feststellungen der belangten Behörde, wonach im gegenständlichen Standort das Gastgewerbe in der "Betriebsform" Nachtclub mit Variete durch R.S., nicht aber durch den Beschwerdeführer ausgeübt werde, ohne diese Feststellungen jedoch als unzutreffend zu bekämpfen. Die vom Beschwerdeführer als Ausnahme vom Verbot des § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. dargestellte Identität des Gastgewerbetreibenden und des die Anzeige nach § 2 Abs. 1 leg. cit. Erstattenden liegt daher dem vorliegenden Beschwerdefall sachverhaltsmäßig nicht zugrunde. Es erübrigt sich daher, der Frage nachzugehen, ob § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. in diesem Sinne auszulegen ist.

Schließlich ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. verbiete die Ausübung der Prostitution lediglich in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder eine Privatzimmervermietung ausgeübt werde, es sei jedoch lediglich festgestellt worden, daß an dem genannten Ort Gewerbeberechtigungen bestünden, nicht aber, ob diese Gewerbe auch ausgeübt, bzw. nach Beginn der Ausübung der Prostitution eingestellt würden, zunächst auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach das Gastgewerbe in der "Betriebsform" Nachtclub mit Variete durch R.S. AUSGEÜBT werde. Auf die mögliche Einstellung der Ausübung des Gastgewerbes "nach Beginn der Ausübung der Prostitution" kommt es hingegen nicht an. Denn die Nutzung einer Räumlichkeit für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist gemäß § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. solange verboten, und es steht dieses Verbot der Rechtmäßigkeit einer Untersagung nach § 2 Abs. 1 leg. cit. solange entgegen, als in dem Gebäude, in dem sich diese Räumlichkeit befindet, ein Gastgewerbe ausgeübt wird.

Die vorliegende Beschwerde war somit, da sich bereits aus ihrem Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100196.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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