TE Vwgh Beschluss 1995/11/27 95/10/0214

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §32;
VwGG §45;
VwGG §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0215

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Anträge der Agnes Sch in A, und der "Bürgerinitiative für ein lebensfähiges A" auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluß vom 4. September 1995, Zl. 95/10/0127, abgeschlossenen Verfahrens bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. März 1995 war der Antrag der Agnes Sch. vom 8. Oktober 1994 auf Zuerkennung der Parteistellung in einem naturschutzbehördlichen Verfahren abgewiesen worden. Die gegen diesen Bescheid von Agnes Sch. erhobene Berufung war mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 1995 als unzulässig zurückgewiesen worden, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag enthielt.

Gegen diesen Bescheid hatte Agnes Sch. (ausdrücklich) namens der "Bürgerinitiative für einen lebensfähigen A-See oder W-See" die zur Zl. 95/10/0127 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit dem Beschluß vom 4. September 1995 war diese Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen worden. Begründend war u.a. dargelegt worden, mit dem angefochtenen Bescheid sei die Berufung der Agnes Sch. gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem ihre Parteistellung in einem naturschutzbehördlichen Verfahren verneint werde, zurückgewiesen worden. Der angefochtene Bescheid habe sich ausschließlich an Agnes Sch. gerichtet und auch nur ihr gegenüber Rechtswirkungen entfaltet. Schon aus diesem Grund sei die Beschwerdeberechtigung der beschwerdeführenden "Bürgerinitiative" - ungeachtet der Frage der Parteifähigkeit - nicht in Betracht gekommen. Eine Beschwerde der Agnes Sch. sei nicht vorgelegen, weil diese ausdrücklich namens der "Bürgerinitiative" erhoben worden sei. Auch in den Beschwerdegründen sei nicht geltend gemacht worden, daß Agnes Sch. in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt gewesen wäre.

Der am 27. Oktober 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Schriftsatz enthält unter Bezugnahme auf den soeben erwähnten Beschluß "Einspruch und Antrag auf Wiederaufnahme" bzw. "Antrag auf Wiederherstellung in den früheren Stand, Einspruch wegen grober Verfahrensmängel und Antrag auf Überprüfung von Amts wegen, da es um öffentliche Rechte und Rechte der Republik Österreich geht von welchen wir als Staatsbürger betroffen sind".

Als Einschreiter wird "Agnes Sch. und angeführte Mitbeteiligte, Bürgerinitiative für ein lebensfähiges A-See und 32 Seiten neuerliche Unterschriftenlisten als Unterstützung für die öffentliche Verwaltung unserer Republik" genannt.

Die Darlegungen der Eingabe beschäftigen sich - soweit sie zuorden- und nachvollziebar sind - mit allgemeinen Anliegen der Einschreiter, mit der Veräußerung eines am Ufer des W-Sees gelegenen Grundstückes und behaupteten Mängeln eines (offenbar naturschutz- und wasserrechtlichen) Verfahrens. Jene Darlegungen des Schriftsatzes, die wenigstens entfernt einen Bezug zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren erkennen lassen, lauten wie folgt:

"Wir die Bürgerinitiative/Mitbeteiligte, dem Verfahren anschließende Bürger laut Unterschriftenlisten, und ich, gehen deshalb davon aus, daß wir den Verwaltungsgerichtshof als Kontrollinstanz über die Rechte und den Bestand der Republik Österreich hiemit in seiner Aufgabe unterstützen, und gehen deshalb davon aus, daß diese Beschwerden und Anträge gebührenfrei sind, weil damit gewährleistet wird, daß der Verwaltungsgerichtshof davon Kenntnis erlangt und seiner Kontrolle nachkommen kann, um die öffentlichen Rechte und den Bestand und die Naturschönheiten und Devisenbringer unserer Republik ungeschmälert zu erhalten"

An anderer Stelle des Schriftsatzes werden auszugsweise die §§ 21 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 4 und 25 Abs. 1 VwGG zitiert. Es folgt sodann der "Berufungsantrag: Ich ersuche/wir ersuchen daher den Beschluß über die Zurückweisung noch näher zu überprüfen und aufzuheben. Da unser Anwalt derzeit durch einen Klinikaufenthalt verhindert ist, ersuchen wir von Formmängeln und Formalfehler abzusehen und diesen Mangel auszugleichen zum Wohle der Republik Österreich, der Allgemeinheit und uns." und die "Zusammenfassung: 1. Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes meine ich scheint ausreichend auf. 2. Die Bezeichnung der Behörde ist eingangs angeführt. 3. Den Sachverhalt haben wir/ich bereits ausführlich geschildert.

4. Die bestimmte Bezeichnung des Rechtes in dem der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführer Mitbeteiligte sich verletzt fühlen wurde ebenfalls erwähnt. Mangelnde Kundmachung, Abweisung der Parteistellung, mangelhafte bis fehlende Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts, Ausführungen, Planierungen des Bachbettes, Ufermauer-behindernde Verbotsschilder landschaftszerstörend und absperrende, deren Entfernung hiemit begehrt wird ..."

Die Eingabe ist gefertigt von "auch i.V. Agnes Sch.".

Die zusammenfassend wiedergegebene Eingabe kann im vorliegenden Zusammenhang nur als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 45 VwGG) bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 VwGG) gewertet werden; das VwGG kennt weder einen "Einspruch wegen grober Verfahrensmängel" noch einen "Antrag auf Überprüfung von Amts wegen". Dem Schriftsatz ist aber auch, wie die oben wiedergegebenen Darlegungen zeigen, nicht einmal andeutungsweise ein Sachverhalt zu entnehmen, der zu einer Wiederaufnahme des mit dem Beschluß vom 4. September 1995 abgeschlossenen Verfahrens im Sinne des § 45 VwGG führen oder einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 46 VwGG darstellen könnte. Dies gilt auch für den "Ergänzungs- und Verbesserungsantrag" vom 26. Oktober 1995, der auf den Schriftsatz vom 24. Oktober 1995 Bezug nimmt. Den Anträgen kann schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden; eine nähere Erörterung der Frage der Antragslegitimation erübrigt sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100214.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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