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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §149 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Darlegung der Umstände betreffend den Nichtzugang zur Post des AntragstellersSpruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 25. Juli 2022, begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragt unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Einschreiter aus, dass er durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Es komme ihm kein Verschulden zu. Die Post sei ihm nicht ausgehändigt worden und er habe keinen Zugang zum Postfach gehabt. Erst am 13. Juli 2022 habe der Einschreiter vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erfahren.
2. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 Abs1 ZPO hat "(d)ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, […] in dem bezüglichen Schrift-satze […] alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".
Mit dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wird nicht hinreichend konkret dargetan, warum der Einschreiter erst am 13. Juli 2022 von dem in Rede stehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erfahren hat und zuvor kein Zugang zu seiner Post bestand; zudem werden keinerlei diesbezügliche Bescheinigungsmittel vorgelegt (vgl VfGH 12.6.2019, E1742/2019 bzw auch VfSlg 19.397/2011).
In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich (VfSlg 18.566/2008; VfGH 11.3.2010, U3205/09; 12.6.2019, E1742/2019). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
3. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Verfahrenshilfeantrages bereits verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E1985.2022Zuletzt aktualisiert am
17.02.2023