Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §149 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Darlegung der Umstände betreffend ein Missverständnis mit dem RechtsvertreterSpruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit am 2. Juni 2022 zur Post gegebenem Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und beantragt unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages führt sie bloß aus, dass sie die "Frist wegen Missverständnisse mit einem Rechtsanwalt versäumt" habe.
2. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 Abs1 ZPO hat die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben.
Die Antragstellerin hat jedoch weder hinreichend konkret dargetan, auf Grund welcher Missverständnisse mit welchem Rechtsanwalt sie an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung gehindert gewesen sein soll, noch hat sie diesbezügliche Bescheinigungsmittel vorgelegt oder angegeben.
In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich (VfSlg 18.566/2008; VfGH 11.3.2010, U3205/09). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl VfSlg 19.397/2011; VfGH 12.6.2019, E1742/2019).
3. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Verfahrenshilfeantrages bereits verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E1456.2022Zuletzt aktualisiert am
17.02.2023